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Föhn Peter · Ständerat · 2012-12-13

Föhn Peter · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2012-12-13

Wortprotokoll

Grundsätzlich hätte meiner Meinung nach die bestehende Gesetzgebung genügt. Aber es gibt anscheinend Firmen, welche den Buchstaben des Gesetzes immer wieder ausreizen, ja überreizen. Da macht man grundsätzliche und weiter einschränkende Gesetze, welche Eigentümer, Unternehmer oder wen auch immer vermehrt einschränken und für diese aufwendiger und/oder vielfach mit massiven Mehrkosten verbunden sind. Wenn schon neue Gesetze, dann bitte die Verhältnismässigkeit beachten! Auch bei der Revision des Umweltschutzgesetzes will man im 4. Abschnitt ususgemäss zu weit gehen.

Ich bitte Sie, meinen Anträgen, aber auch den Anträgen Engler zuzustimmen. Wir wollen keine Unternehmen gefährden. Unser Auftrag ist einzig und allein, eine für alle vernünftige Gesetzesgrundlage zu schaffen.

Ich komme zu meinem Antrag zu Artikel 32dbis Absatz 1: Statt "schädliche und lästige Einwirkungen zu erwarten sind" schreiben wir "schädliche oder lästige Einwirkungen nachgewiesen sind". Und der Schlusssatz lautet neu: "Eine einfache Bürgschaft ist in aller Regel eine hinreichende Sicherstellung." Sicherstellungen werden meist mit Bankgarantien gemacht. Solche Sicherstellungen sind kostspielig und werden je nachdem an die Kreditlimiten der Unternehmer angerechnet. Ich beantrage, dass sie erst eingefordert werden, wenn zumindest aufgrund einer Voruntersuchung nachgewiesen ist, dass ein belasteter Standort überhaupt sanierungsbedürftig oder überwachungsbedürftig ist. Es darf doch nicht ausreichen, dass schädliche oder lästige Einwirkungen "zu erwarten sind"! Die schädlichen oder lästigen Einwirkungen müssen doch bereits nachgewiesen sein. Damit entfällt zwar die Sicherstellungspflicht für die Kosten der Voruntersuchung, die Voruntersuchung ist in der Regel aber erheblich weniger aufwendig als die spätere Detailuntersuchung.

Zudem sollen die Unternehmen die finanziell am wenigsten belastende Form der Sicherstellung wählen können, die genügt, um den geforderten Zweck zu erreichen. Eine einfache Bürgschaft, wie sie das Parlament kürzlich im revidierten Artikel 839 Absatz 4 ZGB beim Bauhandwerker-Pfandrecht auch für die Haftung des Eigentümers von Verwaltungsvermögen gegenüber den Unternehmen und Handwerkern statuiert hat, wird dabei in aller Regel genügen.

Mit den Präzisierungen, die ich vorschlage, wird das Verhältnismässigkeitsprinzip viel besser respektiert! Deshalb bitte ich Sie, diesem Absatz so zuzustimmen, wie ich es Ihnen beantrage: zuerst Abklärung, dann Sicherstellung.

Zu Absatz 2: Hier ist mir natürlich der Bericht der UREK-SR ein bisschen in den falschen Hals geraten. Auf Seite 9396 heisst es nämlich: "Im Rahmen der Bewilligung bemessen die Kantone die Höhe der Sicherstellung bei wenig Kenntnissen über den Standort nach dem Worst-Case-Prinzip." Die Höhe der Sicherstellung bei wenig Kenntnissen einfach nach dem Worst-Case-Prinzip zu bemessen widerspricht ebenfalls dem Verhältnismässigkeitsprinzip.

Eine Sicherstellung ist nur für Kosten zu verlangen, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich anfallen. Bei relativ geringem Kenntnisstand wird man sich daher mit einer minimalen Sicherstellung begnügen müssen. Eine relativ grosse Verlässlichkeit bei der Abschätzung der Kosten wird in aller Regel erst gegeben sein, wenn ein konkretes Sanierungsprojekt vorliegt. Verkleinert sich das Sicherheitsbedürfnis, weil die Sanierung sukzessive realisiert worden ist, sind zudem die geforderten Sicherheiten entsprechend zu reduzieren.

Also auch hier wieder: zuerst Abklärungen treffen, dann erst die mutmasslichen Kosten festlegen und eine entsprechende Sicherstellung veranlassen. Nur dieses Vorgehen ist verhältnismässig. Ich danke für die Unterstützung meines Antrages.