Schmid Martin · Ständerat · 2014-06-02
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-02
Wortprotokoll
Ich möchte Ihnen beliebt machen, bei Artikel 24a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes eine [PAGE 391] vielleicht nur redaktionelle Anpassung vorzunehmen. Der vom Bundesrat vorgeschlagene Text sieht vor, dass die Finma eine unabhängige und fachkundige Person beauftragen kann, eine Prüfung bei einer oder einem Beaufsichtigten durchzuführen. Im bisherigen Recht sieht demgegenüber Artikel 24 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes generell die Möglichkeit der Finma vor, für Prüfungen von Beaufsichtigten ohne Einschränkungen Dritte beizuziehen - und dies eben nicht nur in Einzelfällen, sondern auch auf Dauer und für gleichzeitig mehrere Beaufsichtigte. Das macht nach meiner Auffassung durchaus Sinn. Demgegenüber will jetzt aber der Bundesrat - zumindest gemäss dem Wortlaut seines Textes - die Einschränkung auf eine Prüfung bei einer oder einem Beaufsichtigten machen. Ich bin mir hier nicht sicher, ob diese Einschränkung gegenüber der heutigen Praxis so überhaupt beabsichtigt ist.
Ich meine, auch in Zukunft sollte es hier der Finma möglich sein, eine weitere Prüfung anzuordnen, mehrere Prüfungen anzuordnen und diese auch auf Dauer anzuordnen, falls dies eben notwendig ist. Dies erscheint mir gerade auch aufgrund der Entwicklung im Bereich der Geldwäscherei als zukunftsträchtig. Denn sofern auch die unabhängigen Vermögensverwalter allenfalls in einer gewissen Weise von der Finma beaufsichtigt würden, wäre dies eine Einschränkung.
Aus der Botschaft ergibt sich auch nicht, dass der Bundesrat die heute geltende, allgemein formulierte Finma-Kompetenz hätte einschränken wollen. Im Gegenteil, der Bundesrat begründet den neuen Text damit, dass neu eine im Versicherungsaufsichtsgesetz eingeführte Möglichkeit zum Beizug von Dritten im Rahmen der Versicherungsaufsicht auch auf andere Aufsichtszweige ausgedehnt werden soll. Die Ausführungen in der Botschaft lauten nämlich wie folgt: "Im Rahmen der Aufsicht über Versicherungsunternehmen kann die Finma jederzeit Dritte zur Überprüfung der Einhaltung des Versicherungsaufsichtsgesetzes heranziehen (Art. 46 Abs. 2 VAG). Dieses bereits bestehende Instrument soll im Sinne eines einheitlichen Ansatzes für alle Aufsichtsbereiche im Finmag verankert werden." Dabei ging meines Erachtens wohl vergessen, dass der bisherige Artikel 24 Absatz 1 des Finanzmarktaufsichtsgesetzes eine solche Kompetenz bereits enthielt und dass sich die vermeintliche Neuerung gegenüber dem bisherigen Recht in Wahrheit als Einschränkung der Kompetenzen der Finma herausstellen könnte. Die Formulierung des neuen Artikels 24a im Entwurf des Finanzmarktaufsichtsgesetzes ist somit nicht klar. Und ich meine, es ist nicht richtig, in Bezug auf die Kompetenzen der Finma eine ungewollte Einschränkung gegenüber dem geltenden Recht vorzunehmen. Zumindest könnte der Wortlaut des jetzt zur Debatte stehenden Gesetzes so verstanden werden.
Wir können dem begegnen, indem wir eine offene Formulierung wählen, wie ich sie Ihnen mit meinem Antrag beliebt mache, dass nämlich die Prüfungen von Beaufsichtigten generell und ohne Einschränkungen zulässig sind. Damit gilt die unbestrittene Regelung des bisherigen Rechtes auch im Rahmen der neuen Systematik der Artikel 24 und 24a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes weiter. Ich meine, dass damit auch dem Anliegen des Bundesrates Rechnung getragen werden kann.
Ich bitte Sie deshalb, meinem vielleicht nur redaktionellen Antrag zuzustimmen.