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Graber Konrad · Ständerat · 2014-06-02

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-02

Wortprotokoll

Ich bin nicht Mitglied der Kommission und erlaube mir, hier einen Einzelantrag zu formulieren. Das Anliegen des Antrages wurde in der Kommission vom Kommissionspräsidenten aufgrund einer Eingabe der Treuhandkammer zwar thematisiert. Die Antworten haben dann aber offensichtlich überzeugt, und es wurde kein konkreter Antrag diskutiert respektive zur Abstimmung gebracht.

Zuerst zu meiner Interessenlage: Ich bin Partner und Verwaltungsrat der BDO AG, die ihrerseits Mitglied der Treuhandkammer ist, also einer Gesellschaft, die sich im Bereiche dieser Prüfungen und Aufsichtsfunktionen bewegt.

Bis heute unterlagen Prüfer von der Finanzmarktaufsicht unterstellten Gesellschaften aufgrund einer Sondernorm der Strafbarkeit für wesentliche Falschaussagen bzw. das Verschweigen wesentlicher Tatsachen. Das ist der Status quo für der Finanzmarktaufsicht unterstellte Gesellschaften. Dasselbe galt nicht für Prüfer von Gesellschaften der Realwirtschaft. Man kann das ändern, muss dann aber nicht überrascht sein, wenn sich insbesondere KMU damit konfrontiert sehen, dass ihre Prüfer die Stichproben wesentlich ausdehnen und damit auch höhere Revisionskosten generieren. Wenn Sie also etwas für die KMU-Welt tun wollen, werden Sie am Schluss meinem Antrag zustimmen.

Nach der geltenden Rechtslage gibt es im Bereich der Aufsichtsprüfung und im Bereich der klassischen Wirtschaftsprüfung unterschiedliche Straftatbestände. Diese unterschiedlichen Straftatbestände tragen den unterschiedlichen Prüfsystemen Rechnung. Mit der Bündelung soll nun nicht bloss eine einheitliche Aufsicht, sondern verdeckt auch ein einheitlicher Straftatbestand geschaffen werden. Im Bereich der Aufsichtsprüfung, also der Prüfung von Banken, Börsen usw., wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer vorsätzlich als Prüferin oder als Prüfer bzw. als Beauftragte oder Beauftragter die aufsichtsrechtlichen Bestimmungen grob verletzt, indem sie oder er im Prüfbericht zu wesentlichen Tatsachen falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt. [PAGE 389] Wer fahrlässig handelt, wird mit Busse bis zu 250 000 Franken bestraft. Der betreffende Straftatbestand ist nach dem geltenden Recht als Sonderdelikt im Finanzmarktaufsichtsgesetz in Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a geregelt. Er erfasst heute nur Beauftragte der Finma und Prüfer, die im Rahmen des Finanzmarktrechts im Bereich der Aufsichtsprüfung tätig sind, d. h. für Banken, Finanzinstitute usw. Auch die fahrlässige Tatbegehung ist strafbar.

Gemäss dem Entwurf des Bundesrates soll nun dieses Sonderdelikt, nämlich wesentliche Falschangaben oder das Verschweigen wesentlicher Angaben im Prüfbericht, ins Revisionsaufsichtsgesetz verschoben werden. Daraus entsteht ein neuer Straftatbestand für alle auch ausserhalb der Aufsichtsprüfung tätigen Revisoren. Gleichzeitig soll auf die Erwähnung einer groben Sorgfaltspflichtverletzung verzichtet werden. Dies entspricht dann einer eigentlichen Strafverschärfung.

Damit würde für sämtliche Revisoren, die auch ausserhalb der Aufsichtsprüfung tätig sind, also ausserhalb des Finanzmarktplatzes, ein neuer Straftatbestand geschaffen. Da zudem auch die fahrlässige Tatbegehung strafbar ist, würde sich im Ergebnis künftig jeder Revisor auch für bloss versehentliche Falschangaben im Revisionsbericht, die auf eine leichte Sorgfaltspflichtverletzung zurückzuführen sind, vor dem Strafrichter verantworten müssen.

Ich sehe den Einwand: Wieso soll nun aber ein Revisor, der im Bereich der Aufsichtsprüfung, also für die Banken, im Bericht falsche Aussagen macht, bestraft werden und ein Revisor, der im Bereich der Revision der Rechnungslegung falsche Angaben in der Bestätigung macht, nicht bestraft werden? Diese Frage kann tatsächlich gestellt werden.

Begründet werden, das ist meine Argumentation, kann die Unterscheidung so, dass sich die Aufsichtsprüfung grundlegend von der Wirtschaftsprüfung unterscheidet. Wie wir heute von der Frau Bundesrätin gehört haben, befasst sich ja die Aufsichtsprüfung beispielsweise mit dem Einhalten der Liquiditäts- und der Eigenkapitalbestimmungen oder der Geldwäschereigesetzgebung. Abgesehen von den völlig unterschiedlichen Ansätzen und Grundlagen der beiden Prüfsysteme bestehen vor allem für die Angaben im Prüfbericht auch deutliche Differenzen. Während im Bereich der Aufsichtsprüfung regelmässig einzelne Angaben zu vorgegebenen konkreten Prüfungsergebnissen gemacht werden, wird bei der Revision der Rechnungslegung zum Schluss in einer sehr allgemein gehaltenen Form - Sie kennen das aus den Berichten - von der Revisionsstelle bestätigt, dass die Buchführungsnormen korrekt eingehalten sind, oder es wird allenfalls auf einzelne Mängel oder Probleme hingewiesen. Vor allem im Bereich der Rechnungslegungsprüfung kann in jedem Fall nicht zu hundert Prozent ausgeschlossen werden, dass aus Versehen wesentliche Fehler übersehen werden. Die Prüfungen erfolgen bekanntlich auf der Basis von Stichproben.

Aufgrund der erwähnten unterschiedlichen Systematik ist diese Gefahr aber bei der Revision der Rechnungslegung deutlich höher als im Bereich der Aufsichtsprüfung. Im Bereich der Aufsichtsprüfung lässt sich zudem vor dem Hintergrund der hohen Systemrelevanz dieser Institute - ich denke an die grossen Geschäfte wie etwa der UBS, die wir hier auch behandelt haben - ein solcher Tatbestand auch eher rechtfertigen.

Man könnte sich auch fragen, weshalb etwas geändert werden soll, das sich bis heute bewährt hat. Wieso den Status quo verlassen? Eine Ausdehnung und Verschärfung der Sanktionen insbesondere betreffend die Realwirtschaft ist nun aus meiner Sicht wirklich nicht angezeigt, ausser man hat dann konkrete Fälle, bei denen man sagt, es wäre korrekt gewesen, hier auch zu Strafmassnahmen zu greifen. Ich erwähne insbesondere auch, dass Verantwortlichkeitsklagen selbstverständlich weiterhin und flächendeckend möglich sind. Das ist ja auch das Mittel, zu dem man konkret greift, um sich zum Recht zu verhelfen, wenn ein Organ einen Fehler gemacht hat.

In der Botschaft des Bundesrates lassen sich keinerlei Gründe finden, welche eine Ausdehnung der Strafnorm auf alle Revisoren rechtfertigen würden. Daher beantrage ich, dass weiterhin eine differenzierte strafrechtliche Behandlung der Revisoren, welche die Einhaltung der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen prüfen, und der Personen, welche die Rechnungslegung überprüfen, aufrechterhalten wird. Es geht also darum, den Status quo nicht zu verlassen. Das Ziel einer differenzierten Behandlung kann auch ohne eine Ausweitung auf alle Revisoren erreicht werden, indem - und das ist dann mein konkreter Antrag - neu Artikel 40 Absatz 1 Buchstabe abis so formuliert wird, wie das hier vorliegt: Es werden nämlich nur die Revisoren und Prüfer in die Pflicht genommen, welche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes beaufsichtigt werden.

Ich ersuche Sie, meinem Einzelantrag zuzustimmen und ein an sich bewährtes Sanktionsmodell nicht ohne Not zu verschärfen bzw. es vor allem nicht auch auf Revisoren der Realwirtschaft auszudehnen. Insbesondere die KMU werden es Ihnen danken. Ich bitte Sie, hier eine Differenz zum Nationalrat zu schaffen, damit die Kommission anschliessend diese doch eher technische Angelegenheit dann im Detail prüfen und einer Lösung zuführen kann.