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Kuprecht Alex · Ständerat · 2014-06-02

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2014-06-02

Wortprotokoll

Im Rahmen des Studiums der Unterlagen, die mir zur Verfügung standen, haben sich mir drei Fragen gestellt.

Die erste Frage lautet, ob diese beiden Motionen irgendetwas daran ändern, wenn beispielsweise, wie von Frau Fetz erwähnt, russische Oligarchen Aktienpakete von Firmen kaufen, die grosse Grundbesitze haben, und dass an diese Oligarchen kraft des Kaufes dieser Aktien diese Grundbesitze sowie die Gebäude auf diesen Grundbesitzen übergehen würden. Ändern diese Motionen irgendetwas an einem derartigen Vorgang?

Mit der zweiten Frage, die sich mir immer wieder gestellt hat, möchte ich an das Votum von Kollege Theiler anschliessen: Nehmen wir an, die Aktien einer schweizerischen Regionalbank, die 160 Jahre alt ist - es gibt so ein Beispiel -, sind zu drei Vierteln im Besitz einer liechtensteinischen Bank. Wenn diese schweizerische Regionalbank nun eine Liegenschaft in ihren Bestand nehmen muss - aus was für Gründen auch immer: aus Konkursgründen oder weil die Liegenschaft für die entsprechende Firma nicht mehr tragfähig ist -, hat sie ein entsprechendes Gesuch zu stellen, weil sie ja zu drei Vierteln ausländisch beherrscht ist. In der Regel sollte so ein Wechsel möglich sein. Jetzt stellt man aber fest - das ist auch in einem Schreiben des Bundesamtes für Justiz dokumentiert -, dass die Anfragepflicht beispielsweise für die beiden Grossbanken UBS und CS in der Praxis nicht besteht. Da haben wir eine Ungleichbehandlung, wahrscheinlich eine Ungleichbehandlung beider: Sowohl die Regionalbank, die ausländisch beherrscht ist, als auch die UBS und die CS, die ausländisch beherrscht sind, haben diese grundbuchamtliche Nachfrage nicht vorzunehmen.

Ja, es stellt sich noch eine dritte Frage: Es könnte auch sein, dass ausländische Investoren nicht primär ein Interesse an Grund und Boden haben, sondern an einer Investition. Ich stamme aus einer Region, in der praktisch kein Land mehr verkauft wird; das Land wird vielmehr im Baurecht an solche Investoren abgegeben. Das bedeutet ja, dass diese Investoren aus China, Russland oder woher sie auch immer kommen, diese Investitionen im Prinzip trotzdem tätigen können. Sie tun es einfach nicht mehr auf Land, das ihnen gehört, sondern sie verschaffen sich einen Baurechtsvertrag über fünfzig oder siebzig Jahre. Damit kann die Investition dann trotzdem getätigt werden. Daran ändern diese Motionen überhaupt nichts.