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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-06-12

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-06-12

Wortprotokoll

Die Motion Amaudruz betrifft die Herabwürdigung von Wappen oder Fahnen des Bundes und der Kantone. Nach der Motion soll der strafrechtliche Schutz nicht davon abhängig sein, wer die Wappen und Fahnen angebracht hat. Alle Handlungen, mit welchen jemand die Wappen und Fahnen des Bundes und der Kantone in der Öffentlichkeit herabwürdigt, sollen strafrechtlich verfolgt werden; das verlangt die Motion.

Es gibt natürlich schon mehrere strafrechtliche Bestimmungen, mit denen Wappen und Fahnen des Bundes und der Kantone geschützt werden. Zunächst handelt es sich dabei um die Tatbestände der Sachbeschädigung und des Diebstahls. Es ist verboten, eine in fremdem Eigentum stehende Fahne oder ein in fremdem Eigentum stehendes Wappen zu stehlen oder zu beschädigen. Das gilt für Fahnen und Wappen des Staates und von Privatpersonen. Zudem gibt es im Strafgesetzbuch eine Sonderbestimmung für tätliche Angriffe auf schweizerische Hoheitszeichen. Unter solche Hoheitszeichen fallen beispielsweise die Fahnen der Eidgenossenschaft und der Kantone. Nach der Bestimmung im Strafgesetzbuch macht sich strafbar, wer ein Hoheitszeichen böswillig wegnimmt, beschädigt oder beleidigende Handlungen daran verübt, sofern dieses Hoheitszeichen von einer Behörde angebracht wurde - das ist wichtig. Schliesslich ist das Vermarkten von schweizerischen Wappen und anderen öffentlichen Zeichen gesetzlich geregelt. Privatpersonen dürfen grundsätzlich keine Gegenstände mit dem Schweizer Wappen zu geschäftlichen Zwecken in Verkehr bringen; ansonsten machen sie sich strafbar.

Ich komme zurück zur Sonderbestimmung im Strafgesetzbuch, um die es hier jetzt geht. Die Bestimmung zu den tätlichen Angriffen auf Schweizer Hoheitszeichen ist bis heute nahezu bedeutungslos geblieben. In zehn Jahren, das heisst von 2003 bis 2012, gab es gerade drei Verurteilungen - Jugendliche und Erwachsene zusammengerechnet. Strafanzeigen in diesem Bereich sind ebenso selten, ich nenne Ihnen gerne die Zahlen: Im Jahr 2013 wurde nur eine Straftat angezeigt, im Jahr 2011 waren es drei Straftaten, und in den Jahren 2009, 2010 und 2012 gab es keine einzige Strafanzeige. Darüber sprechen wir heute.

Wenn Sie im Internet nach dem Verbrennen oder dem Verunglimpfen der Schweizerfahne suchen, dann finden Sie nur wenige konkrete Beispiele. So haben beispielsweise im Juni 2013 pakistanische Demonstranten in Islamabad eine Schweizerfahne verbrannt: Sie waren wütend, weil die Schweiz die Ermittlungen wegen Geldwäscherei und Korruption gegen den ehemaligen pakistanischen Präsidenten eingestellt hatte. In diesem Beispiel haben sich die Personen nach Schweizer Recht nicht strafbar gemacht, weil sie ihre eigene Schweizerfahne mitgebracht und verbrannt haben. Hätte es sich um eine von der Behörde gehisste Fahne gehandelt, hätten sie verfolgt werden können.

Nach Ansicht des Bundesrates besteht kein Bedürfnis nach einer neuen Regelung. Straffrei ist heute nur das Beschädigen oder Verunglimpfen von selbst an- oder mitgebrachten Fahnen und Wappen. Ich habe Ihnen die Zahl der Fälle genannt, über die wir hier sprechen. Während die Beschädigung staatlich gehisster Fahnen noch als Angriff auf die Autorität und die Institution des Staates aufgefasst werden kann, ist dies bei der Beschädigung der eigenen, privaten Fahnen doch weniger offensichtlich. Die Beschädigung privater Flaggen kann zwar auch dazu dienen, die Unzufriedenheit mit einem Staat auszudrücken. Der Protest gegen einen Staat sollte aber nicht vorschnell kriminalisiert werden: Kritik am Staat ist durchaus erlaubt und fällt unter das Recht auf freie Meinungsäusserung, und die ist uns doch allen wichtig.

Das sind die Gründe, weshalb Ihnen der Bundesrat beantragt, diese Motion abzulehnen.