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preparatory:AB 152475

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-16

Wortprotokoll

Ich spreche zuerst zu Artikel 24a und beantrage Ihnen, diesen zu streichen.

Die universitären Hochschulen und die pädagogischen Hochschulen verlangen für die Zulassung zur ersten Studienstufe grundsätzlich eine gymnasiale Maturität. So steht es in Artikel 24 Absatz 1. Die universitären Hochschulen und die pädagogischen Hochschulen, die in kantonaler Hoheit stehen, können die Zulassung aufgrund einer gleichwertigen Vorbildung vorsehen. Der Hochschulrat erlässt Richtlinien. So haben es der Bundesrat und der Ständerat formuliert. Damit bleibt die Autonomie der kantonalen oder überkantonalen pädagogischen Hochschulen einigermassen gewahrt.

Die Mehrheit der Kommission hat versucht, die Zulassung zu den pädagogischen Hochschulen in Artikel 24a zu präzisieren und insbesondere auch die Berufsmaturität als Voraussetzung mit einzubauen. Das ist an sich schon richtig, aber mit der allgemeinen Formulierung gemäss Bundesrat und Ständerat ist der Entscheidungsspielraum für die pädagogischen Hochschulen grösser. Es macht keinen Sinn, wenn wir die pädagogischen Hochschulen zu sehr in ein neues Bundesgesetz einbinden. Nicht alle Gebiete in der Schweiz können bei der Lehrerbildung identische Massstäbe anwenden, ganz einfach auch deshalb nicht, weil die Zahl der gymnasialen Maturaabsolventen je nach Region sehr unterschiedlich ausfällt. Es gibt Gebiete in unserem Land, wo die gymnasiale Maturaquote doppelt so hoch ist wie in anderen. Da lässt sich mit einer engen Formulierung keine Gerechtigkeit erreichen. Im Zweifel brauchen wir hier die offenere Lösung.

Zu Artikel 25: Die Zulassung zu den Fachhochschulen gemäss Artikel 25 entspricht einer intensiven Diskussion und Beschlussfassung in den Räten. Dies hat sich im Fachhochschulgesetz und in den dazugehörigen Verordnungen niedergeschlagen. Sie erinnern sich sicher noch an die ausführlichen Diskussionen über die Zulassung von Absolventen einer gymnasialen Matura, von denen das Parlament dann eine zusätzliche berufspraktische Ausbildung verlangt und das auch im Gesetz verankert hat.

Die ganze Gesetzgebung für die Fachhochschulen ist stark - mehr als jene für die Universitäten - von intensiv diskutierten Parlamentsbeschlüssen geprägt. Ist dies für die Fachhochschulen ein Nachteil? Ich denke nicht. Darum ist es auch angezeigt, dass die Zulassung weiterhin in der Kompetenz von Bund und Parlament verbleibt und nicht in die Kompetenz eines akademischen Hochschulrates übergeht. Mit der Streichung von Absatz 2 gemäss meiner Minderheit werden das Parlament und der Bund via Verordnung, allenfalls via weiterhin bestehendes Fachhochschulgesetz diese Hoheit beibehalten.