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Gilli Yvonne · Nationalrat · 2011-06-16

Gilli Yvonne · Nationalrat · St. Gallen · Grüne Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Wie Herr Pfister bereits gesagt hat, geht es in Artikel 25 um die Zulassung zu den Fachhochschulen. In Absatz 1 sind die grundsätzlichen Bedingungen festgehalten. In Absatz 2 wird gesagt, wem die Kompetenz für die Konkretisierung dieser Bedingungen gegeben wird.

Ich bin mit Artikel 25 einverstanden und empfehle Ihnen lediglich eine Ergänzung, welche die heutige Praxis aufnimmt. Im Vernehmlassungsentwurf waren keine Zulassungsbedingungen enthalten. Damit lagen die Kriterien für die Zulassungsbedingungen in der ursprünglichen Botschaft in der Hand der Fachhochschulen, und die heutige Praxis wäre auch für die Zukunft garantiert gewesen. Auch heute ist der Regelweg derjenige der Maturität - sei es die gymnasiale mit Berufserfahrung, sei es die Berufsmaturität. Der jetzige Artikel 25 steht heute im Fachhochschulgesetz. Die Fachhochschulen sind jung, und die Erfahrung hat sie gelehrt, dass es Studierende mit atypischen Ausbildungswegen gibt, die hochqualifiziert für die Aufnahme an eine Fachhochschule und nach deren Abschluss auf dem Arbeitsmarkt erfolgreich sind. Dies betrifft insbesondere Studierende an Kunsthochschulen. Diese Problematik kannten vorgelagerte Schulen, die einen IMSF-Abschluss anbieten, aber auch International Schools. Um die Aufnahme solcher Studierenden zu ermöglichen, wurde die Verordnung angepasst. Voraus gingen mehrjährige Verhandlungen zwischen der aufnehmenden Fachhochschule und den abgebenden Schulen. Die daraus entstandene Praxis hat sich bewährt und funktioniert zu beidseitiger Zufriedenheit.

In der Vernehmlassung wurden sowohl von Arbeitgeber- als auch von Arbeitnehmerseite Befürchtungen geäussert für den Fall, dass die Zulassungsbedingungen nicht im Gesetz verankert werden. Einerseits wurde eine Akademisierung befürchtet, andererseits eine Entfremdung von der Praxis oder die Schwächung des Regelwegs mit Berufsmaturität. Dies sind alles theoretische Befürchtungen, die durch die heutige Praxis nicht unterlegt werden können. Sie führten zur jetzigen gesetzlich festgeschriebenen Zulassungsregelung in Artikel 25.

In Artikel 25 Absatz 2 wird die Kompetenz für ergänzende Zulassungsvoraussetzungen an den Hochschulrat delegiert. [PAGE 1200] Das ist eine reine Top-down-Regulierung, die mit grossem administrativen Aufwand versehen ist und wenig flexibel erscheint. Wenn eine Verakademisierung oder eine Entfremdung zu befürchten wären, dann von einer Top-down-Regulierung, in der universitäre Gremien mitreden. Auch das Argument der Schwächung der vorgelagerten Regelausbildung entbehrt jeglicher Abstützung. Das Einzige, was ich fordere, ist eine flexible, berufs- und fachhochschulnahe Fortführung der heutigen Praxis im Sinne einer Besitzstandwahrung.

Unterstützen Sie deshalb meine Minderheit, und ergänzen Sie Artikel 25 Absatz 1, damit Fachhochschulen selber entscheiden können, Studierende mit gleichwertigen Ausbildungen, aber atypischen Ausbildungswegen und Praxiserfahrung aufzunehmen. Die gleiche Kompetenz können Sie gemäss Artikel 24 - dies wird von der Mehrheit verlangt - für die pädagogischen Hochschulen festlegen.

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