preparatory:AB 152486
Schneider-Ammann Johann N. · Bundesrat · Bern · 2011-06-16
Wortprotokoll
Die Artikel 25 und 26 stellen die Übernahme von Teilen des Fachhochschulgesetzes dar. Sie sind eine Antwort auf die Rückmeldungen aus der Vernehmlassung. Der Bundesrat hat nach der Vernehmlassung dem Anliegen der Sozialpartner ganz ausdrücklich Beachtung gegeben. Die Artikel 25 und 26 sind äusserst wichtige Bestimmungen. Wie Sie gesagt haben, stellen sie das Profil der Fachhochschulen, nämlich ihre Praxisorientierung, sicher.
Artikel 25 regelt die Zulassung. Ich halte zuhanden der Materialien Folgendes fest: Artikel 25 wiederholt, was bereits heute im Fachhochschulgesetz steht. Wer an einer Fachhochschule studieren will, muss über die notwendige Praxiserfahrung verfügen. Diese Verbindung mit unserem Berufsbildungssystem ist eine bedeutende Stärke unserer Fachhochschulen. Genau diese Stärke wollen wir weiterhin sicherstellen.
Neben den Besonderheiten über die Zulassung auf Gesetzesstufe gibt es aber auch Bestimmungen, die auf die Ebene der Ausführungserlasse gehören. Dazu gehören auch die gleichwertigen Vorbildungen. Wiederum zuhanden der Materialien halte ich fest, dass die Frage der gleichwertigen Vorbildungen auch in Zukunft auf Stufe der Ausführungserlasse geregelt werden muss. Der Minderheitsantrag Gilli zu Absatz 1 Buchstabe d ist deshalb nicht notwendig. Er würde auch die Bedeutung der ordentlichen Zubringer wie der Berufsmaturität eher abschwächen.
Mit Bezug auf die von der Kommission vorgeschlagene Änderung von Artikel 25 Absatz 2 und erst recht auf den Minderheitsantrag Pfister, der Absatz 2 ganz streichen will, will ich Sie an Folgendes erinnern: Wir haben alle Besonderheiten der Zulassung, wie sie im heutigen Fachhochschulgesetz enthalten sind, in Artikel 25 Absätze 1 und 2 aufgenommen. Artikel 25 muss auch in Kombination mit Artikel 73 verstanden werden. Dort finden Sie die heute im Fachhochschulgesetz ausgeführten Zulassungsbestimmungen.
Der vorliegende Antrag der Kommission zu Artikel 25 Absatz 2 ist unvollständig. Ich bitte Sie aus folgenden Gründen, diesen abzulehnen:
Wir haben im Fachhochschulbereich heute elf unterschiedliche Fachbereiche - von den Technik- über die Wirtschafts- oder den Design- bis zu den Gesundheits- und Kunstausbildungen. Es ist sehr komplex, entsprechende Zulassungsvoraussetzungen zu formulieren; sie müssen für die elf Fachbereiche vom Hochschulrat in Ausführungserlassen geregelt werden. Ich gebe Ihnen zwei Beispiele: Ein Studierender mit einer Fachmaturität Gesundheit kann nicht direkt zu einem Bauingenieurstudium zugelassen werden, und eine Berufsmaturität technischer Ausrichtung erlaubt keinen direkten Zugang zu einem Musikstudium. Diese Differenzierung muss der Hochschulrat auf der Ebene der Ausführungserlasse vornehmen. Der Antrag der Kommissionsmehrheit zu Absatz 2 schränkt diese notwendige Ausführungskompetenz des Hochschulrates ein, und der Antrag der Minderheit sieht [PAGE 1203] gar deren Streichung vor. Ich lade Sie deshalb ein, bei Absatz 2 dem bundesrätlichen Entwurf zuzustimmen.
Ich komme zu Artikel 26 und zur Bestimmung über die Praxisorientierung von Studien. Artikel 26 definiert den Auftrag, den die Politik unseren Fachhochschulen gibt, nämlich praxisorientierte Lehre und Forschung anzubieten sowie sicherzustellen, dass die Ausbildungen auf Bachelor-Stufe zur Berufsqualifikation führen. Herr Wasserfallen, Sie haben das vorhin ausdrücklich betont - ich kann es meinerseits nur wiederholen und in aller Deutlichkeit bestätigen: Es geht in Artikel 26 um den Auftrag, den die Politik unseren Fachhochschulen gibt, es geht um die praxisorientierte Lehre und Forschung, und es geht um die Berufsqualifikation auf Bachelor-Stufe. Ich weiss, dass Ihnen diese beiden Pfeiler des Fachhochschulwesens wirklich am Herzen liegen. Sie haben das am Dienstag in Ihren Voten auch eindrücklich festgehalten. Wer in der Schweiz ein Fachhochschulstudium abschliesst, kann direkt arbeiten; er kann direkt in einem Ingenieurbüro arbeiten, in einer Bank, in einem Spital, sogar in einem Theaterbetrieb oder in einem Orchester. Das ist in Europa einzigartig. Ich will die Dualität in keiner Weise infrage gestellt wissen.
Artikel 26 stellt sicher, dass die Verbindung zur Arbeitswelt weiterhin erhalten bleibt und die Bachelor-Stufe mit wenigen Ausnahmen - noch einmal - der berufsqualifizierende Grundabschluss bleibt. Der Kommissionsantrag zu Absatz 1bis präzisiert, dass es im Bereich der Musik und der Kunst Besonderheiten gibt. Auch wenn ich grundsätzlich dafür Verständnis habe, muss ich Sie trotzdem auf Folgendes hinweisen: Diesem Anliegen trägt das Gesetz bereits mit dem Passus "in der Regel" in Absatz 2 genügend Rechnung. Mit dem Kommissionsantrag wollen Sie die sektoriellen Ausnahmen auf Gesetzesstufe festlegen. Das hält der Bundesrat für nicht zweckmässig. Mit einer sektoriellen Regelung schliessen Sie unter Umständen auch die Berücksichtigung zukünftiger Entwicklungen und Ausnahmen für andere Bereiche als den Musik- und Kunstbereich aus. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen also aus diesen Gründen, den Antrag abzulehnen.
Grosse Sorge bereitet mir der Kommissionsantrag auf Streichung von Absatz 3: Master-Ausbildungen sollen weiterhin nur in national bedeutenden Zentren mit Forschungskompetenzen angeboten werden oder dort, wo erst der Master-Abschluss zur Berufsqualifikation führt, im Kunstbereich - wie eben gesagt. Diese Besonderheiten regelt Artikel 26 Absatz 3. Ich habe vereinzelt aus Fachhochschulkreisen gehört, man wolle mit Artikel 26 Absatz 3 die Autonomie der Fachhochschulen beschneiden. Nein, ich kann Ihnen versichern, das ist nicht der Fall. Die Autonomie der Träger von Fachhochschulen wird gegenüber heute ja gerade erhöht, indem sie keine Studienprogramme beim EVD genehmigen lassen und auch keine Programmakkreditierungen mehr durchführen lassen müssen. Auch bei Absatz 3 dieses Artikels geht es lediglich um die Grundsätze für die Studienprogramme; es geht nicht um den Inhalt, um die Curricula, Herr Wasserfallen. Mit "Grundsätze" meinen wir beispielsweise die notwendige Forschungssubstanz, wir meinen die weiter gehende Berufsqualifikation und z. B. auch eine Mindestanzahl an Studierenden. Ich habe die Sorge, dass wir ohne solche Grundsätze eine schleichende Studienverlängerung haben werden, weil überall Master-Abschlüsse die Regel sein würden; das dürfen wir nicht zulassen. Ich bitte Sie also, Absatz 3 nicht zu streichen.
Ich fasse zusammen: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, bei Artikel 25 den Minderheitsantrag zu Absatz 1 Buchstabe d abzulehnen und bei Absatz 2 sowohl den Mehrheits- wie auch den Minderheitsantrag abzulehnen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben. Bei Artikel 26 empfiehlt der Bundesrat, die Kommissionsanträge zu Absatz 1bis und Absatz 3 abzulehnen und bei der Fassung des Bundesrates zu bleiben.
Noch einmal: Bei den Fachhochschulen muss es uns darum gehen, dass wir berufsbezogen und praxisorientiert ausbilden, und auf der Bachelor-Stufe wollen wir den Regelabschluss haben. Es geht um gar nichts anderes; das Fachhochschulgesetz ist im jetzigen HFKG in den beiden Artikeln zielführend aufgenommen.