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Triponez Pierre · Nationalrat · 2011-06-16

Triponez Pierre · Nationalrat · Bern · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Um es gleich vorwegzunehmen: Anders als beim vorherigen Geschäft handelt es sich beim vorliegenden Gesetzentwurf, nämlich der Verbesserung der Durchführung des AHV-Gesetzes, um eine durchwegs unbestrittene Vorlage.

Seit der letzten grundlegenden AHV-Revision, der 10. AHV-Revision, welche im Jahre 1997, also vor vierzehn Jahren, in Kraft getreten ist, ist keine wesentliche Änderung dieses Gesetzes mehr erfolgt. Sie erinnern sich: Die 11. AHV-Revision [PAGE 1228] ist hier im Nationalrat am 1. Oktober 2010 in der Schlussabstimmung abgelehnt worden.

Nun enthielt diese gescheiterte Vorlage aber neben den umstrittenen Bestimmungen doch eine ganze Reihe von unbestrittenen Änderungen zur Verbesserung der Durchführung. Es waren Anpassungen an die Praxis, es waren Koordinations- und Steuerungsbestimmungen, es waren Präzisierungen, und es waren auch Vereinfachungen, welche sich in den letzten Jahren aufgrund der Praxis aufdrängten und keinen politischen Zündstoff enthielten, sondern - und das ist wichtig - einem allgemeinen Konsens entsprachen. Dies galt beispielsweise für die vorgesehene Schaffung eines gesamtschweizerischen Ergänzungsleistungsregisters zu statistischen Zwecken und zur Verbesserung der Durchführung. Dies hat den Bundesrat veranlasst, all diese Vereinfachungen und Anpassungen in den vorliegenden Entwurf vom 3. Dezember 2010 aufzunehmen und dem Parlament zur Genehmigung zu unterbreiten.

Der Ständerat als Erstrat hat diesen Entwurf bereits durchberaten. Er hat keine einzige Korrektur an der Vorlage vorgenommen und ihr in der Frühjahrssession, am 1. März dieses Jahres, mit 41 zu 0 Stimmen bei 0 Enthaltungen oppositionslos zugestimmt.

Ihre Kommission, die SGK-NR, hat sich ihrerseits an ihrer Sitzung vom 25. März 2011 mit dieser Vorlage befasst. Sie ist dem Bundesrat und dem Ständerat in sämtlichen Punkten einhellig gefolgt. Es gibt keinen Nichteintretensantrag, es gibt keinen Rückweisungsantrag, und es gibt keinen Minderheitsantrag zu irgendeiner Einzelbestimmung. Dies erlaubt mir, auf weitere Ausführungen zu verzichten.

Ihre SGK empfiehlt Ihnen einhellig, auf diese Vorlage einzutreten und den Entwurf tel quel zu genehmigen.