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preparatory:AB 152640

Germanier Jean-René · Nationalrat · Wallis · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-06-16

Wortprotokoll

Block 10 - Bloc 10

[VS]

Le président (Germanier Jean-René, président): Nous passons au bloc 10, qui comprend les articles 62 jusqu'à la fin du projet, ainsi que les modifications du droit en vigueur.

[VS]

Art. 62-65

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 66

Antrag der Mehrheit

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag der Minderheit

(Pfister Theophil, Freysinger, Füglistaller, Glauser, Kunz, Müri, Schenk Simon)

Abs. 1

Der Bundesrat kann für den Bereich der Hochschulen mit Genehmigung der Bundesversammlung völkerrechtliche ...

[VS]

Art. 66

Proposition de la majorité

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition de la minorité

(Pfister Theophil, Freysinger, Füglistaller, Glauser, Kunz, Müri, Schenk Simon)

Al. 1

Le Conseil fédéral peut, avec l'approbation de l'Assemblée fédérale, conclure ...

[VS]

Art. 67; 68

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 69

Antrag der Kommission

Abs. 1

Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung alle vier Jahre einen Wirksamkeitsbericht über die aufgewendeten öffentlichen Mittel und die Auswirkungen des Finanzierungssystems auf die Haushalte von Bund und Kantonen, auf ihre Hochschulen, Disziplinen und die vom Gesetz erfassten anderen Institutionen des Hochschulbereichs, über die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen sowie über die [PAGE 1222] Beschäftigungsfähigkeit und Tätigkeiten der Absolventinnen und Absolventen nach Abschluss der Hochschulstudien.

Abs. 2

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Art. 69

Proposition de la commission

Al. 1

Le Conseil fédéral soumet tous les quatre ans à l'Assemblée fédérale un rapport sur l'évaluation de l'efficacité relatif à l'utilisation des fonds publics et des effets du système de financement sur les budgets de la Confédération et des cantons et sur leurs hautes écoles, leurs disciplines et les autres institutions du domaine des hautes écoles prévues par la loi, sur la compétitivité des hautes écoles, ainsi qu'à l'employabilité et à l'activité des diplômés.

Al. 2

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 70; 71; 73-79

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Art. 80

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Egger

Abs. 4

Das Gesetz ist auf acht Jahre nach dem Inkrafttreten befristet.

Schriftliche Begründung

Die jeweils gutunterstützten Minderheitsanträge zeigen, dass viele Parlamentarier mit dem Gesetz nicht zufrieden sind. Auf der einen Seite wird argumentiert, dass das Gesetz den Mitteleinsatz im Schweizer Hochschulwesen verbessert. Auf der anderen Seite wird die Gefahr betont, dass die Autonomie der Hochschulen gefährdet wird. Die intensiven Diskussionen sowohl im Ständerat als auch im Nationalrat haben aber eines klar gezeigt: die konkreten Auswirkungen der Vorlage sind grösstenteils unbekannt. Welche Auswirkungen wird die komplexe Entscheidungsstruktur auf die Sachvorlagen haben? Wird die Stellung der ETH durch das Gesetz negativ tangiert? Wird das HFKG eine Nivellierung nach unten unter den Hochschulen fördern? Kommt es zu einer verstärkten Kantonalisierung im Hochschulbereich? Da die Antworten auf diese Fragen heute nicht gegeben werden können, ist es sinnvoll, das Gesetz zu befristen. Erst nachdem das Gesetz in Kraft ist, werden wir beurteilen können, ob sich das HFKG positiv auf die Schweizer Hochschulen auswirkt oder nicht. Damit allerdings der Erfahrungszeitraum für die Evaluation des Gesetzes ausreicht, ist die Frist nicht zu knapp zu bemessen und auf acht Jahre festzusetzen.

[VS]

Art. 80

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Egger

Al. 4

La validité de la loi est limitée à huit ans à compter de son entrée en vigueur.

[VS]

Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Abrogation et modification du droit en vigueur

[VS]

Ziff. I; II Ziff. 1-3

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. I; II ch. 1-3

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Ziff. II Ziff. 4

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag Wehrli

Art 16a Abs. 1bis

Er stellt im Bereiche des Hochbaus sicher, dass der gesamte Energiebedarf grundsätzlich durch die Gebäude selbst gedeckt und darüber hinaus ein Energieüberschuss erzielt werden kann.

Schriftliche Begründung

Der Bundesrat hat am 24. November 2010 in der Antwort auf meine Interpellation 10.3873 festgestellt: "Mit der Sanierung des bestehenden Gebäudeparks auf Minergie-P-Standard könnte der Heizwärmebedarf (inklusive Haustechnik) um 80 Prozent (d. h. 70 bis 90 Terawattstunden) gesenkt werden." Der schweizerische Gesamtenergieverbrauch, rund 250 Terawattstunden, kann also durch bessere Baustandards um 25 Prozent gesenkt werden. Darüber hinaus muss die zusätzliche Energieerzeugung durch neu zu erstellende und bereits bestehende Hochbauten angegangen werden. Damit können gemäss Angaben der Gebäudebranche über 100 Terawattstunden erzielt werden, einem Anteil von über 40 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs entsprechend. Die im Jahre 2010 erstellten Plus-Energie-Bauten erreichen einen durchschnittlichen Wert von 140 Prozent Energieerzeugung, gemessen an 100 Prozent eigenem Verbrauch. 2011 beträgt dieser Wert bereits 170 Prozent. Es müssen weitere Taten folgen. Die hier vorgeschlagene setzt an der Wurzel an, d. h. an der Ausbildung, ist marktwirtschaftlich orientiert und ein Beitrag an die Wertschöpfung in der Schweiz.

[VS]

Ch. II ch. 4

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition Wehrli

Art. 16a al. 1bis

Elle garantit que les bâtiments permettent en principe de couvrir l'ensemble des besoins énergétiques et de générer en outre un surplus d'énergie.

[VS]

Ziff. II Ziff. 4a

Antrag Schmid-Federer

Titel

4a. Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979

Art. 18a Titel

Solaranlagen

Art. 18a Abs. 1

In Bau- und Landwirtschaftszonen sind sorgfältig in Dach- und Fassadenflächen integrierte Solaranlagen zu bewilligen, sofern keine Kultur- und Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden

Art. 18a Abs. 2

Als sorgfältig integrierte Anlagen gelten insbesondere:

a. dachbündige- sowie first- und möglichst seitenbündige Anlagen

b. fassadenbündige Anlagen

c. ganzflächig in das Dach oder Fassade integrierte Solaranlagen

Art. 18a Abs. 3

Als Kulturdenkmäler gelten die gestützt auf Artikel 1ff. des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1966 über den Schutz der Kulturgüter bei bewaffneten Konflikten (SR 520.3) in den Verzeichnissen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b der Verordnung (SR 520.31) bezeichneten Kulturdenkmäler. Sie dürfen nicht wesentlich beeinträchtigt werden; die Baubehörde kann in solchen Fällen höhere Ansprüche an die Dach- und Fassadenintegration stellen, wie z. B. Solarschindeln oder optimal integrierte ganzflächige Anlagen.

Schriftliche Begründung

1. Der Ständerat stimmte einem materiell analogen Antrag von Ständerat Graber am 28. September 2010 mit 32 zu 2 Stimmen zu. Im Ständerat wurde insbesondere [PAGE 1223] beanstandet, beim Vollzug von Artikel 18a RPG sei viel Willkür zu verzeichnen. Beispiel: In einem Bauentscheid der Stadt Zürich wurde von einem Hauseigentümer verlangt, die sichtbare Dachfläche müsse grösser sein als die Fläche der Solaranlage. Solche Auflagen seien weder mit der Eigentumsgarantie noch mit Artikel 18a Raumplanungsgesetz zu vereinbaren. Für den Ständerat war somit klar, dass eine Präzisierung gemäss Antrag Graber wichtig sei.

2. Das Gebäudeinstallationsgewerbe befürwortet und unterstützt diesen Präzisierungsantrag zu Absatz 2, weil es die drei Voraussetzungen - dach-, first- und möglichst seitenbündig - bei ihren Anlagen schon seit mindestens fünfzehn Jahren erfüllt.

3. Dank diesen vorbildlichen Anlagen liegt diese Schweizer Gebäudegewerbebranche in Europa an der Spitze. Für diese High-Tech-Branche sollten die Rahmenbedingungen nicht unnötig verschlechtert werden. Ohne diese Präzisierung werden schlechtqualifizierte Anlagen aus dem Ausland unsere Dachlandschaften - ähnlich wie in Deutschland - massiv beeinträchtigen.

4. Eine Baufreigabe erzeugt schlechtintegrierte Anlagen, welche in den Kern- und Gemeindezonen nicht gebaut werden dürfen. So werden heute über ISOS ganze Quartiere und Städte als "schützenswertes Ortsbild" geschützt und Solaranlagen generell verboten, sogar auf Neubauten.

[VS]

Ch. II ch. 4a

Proposition Schmid-Federer

Titre

4a. Loi fédérale du 22 juin 1979 sur l'aménagement du territoire

Art. 18a titre

Installations solaires

Art. 18a al. 1

Dans les zones à bâtir et les zones agricoles, les installations solaires soigneusement intégrées aux toits et aux façades sont autorisées dès lors qu'elles ne portent atteinte à aucun bien culturel ni à aucun site naturel d'importance cantonale ou nationale.

Art. 18a al. 2

Sont en particulier considérées comme installations soigneusement intégrées:

a. les installations intégrées aux pans, au faîte et, dans la mesure du possible, aux côtés du toit;

b. les installations intégrées à la façade;

c. les installations solaires intégrées à la totalité de la surface du toit ou de la façade.

Art. 18a al. 3

Sont considérés comme biens culturels les biens visés à l'article 2 lettres a et b de l'ordonnance sur la protection des biens culturels en cas de conflit armé (RS 520.31), en relation avec les articles 1ss. de la loi fédérale y afférente (RS 520.3). Les installations solaires ne doivent pas porter atteinte de façon majeure à ces biens; le cas échéant, les autorités de la construction peuvent fixer des exigences plus élevées en matière d'intégration au toit ou à la façade, telles que la pose de bardeaux solaires ou d'installations intégrées de manière optimale sur la totalité de la surface.

[VS]

Ziff. II Ziff. 5

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

mit Ausnahme von:

Art. 3 Abs. 1 Bst. dbis

dbis. der Evaluation der Beschäftigungstätigkeit der Absolventinnen und Absolventen der Hochschulen.

[VS]

Ch. II ch. 5

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

à l'exception de:

Art. 3 al. 1 let. dbis

dbis. évaluer l'employabilité des diplômés des hautes écoles.

[VS]

Ziff. II Ziff. 6

Antrag der Kommission

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Ch. II ch. 6

Proposition de la commission

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

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