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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2011-06-14

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2011-06-14

Wortprotokoll

Entgegen der Meinung des Fragestellers würde ein dringlicher Bundesbeschluss an der heutigen Situation nichts ändern. Nach der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichtes betrachtet das eritreische Regime Dienstverweigerer und Deserteure nicht als gewöhnliche Straftäter, sondern als politische Oppositionelle. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes ist in Eritrea die Bestrafung von Dienstverweigerung und Desertion nach wie vor politisch motiviert und unverhältnismässig streng. Personen, die glaubhaft darlegen, einer solchen Bestrafung ausgesetzt zu sein, ist daher Asyl zu gewähren.

Ein dringlicher Bundesbeschluss würde diese Rechtsprechung nicht umstossen, und das Bundesamt für Migration wäre auch weiterhin daran gebunden. Der Bundesrat hat jedoch die Problematik insofern erkannt, als er für die laufende Asylgesetzrevision eine Bestimmung vorgeschlagen hat, wonach die Flüchtlingseigenschaft bei Personen ausgeschlossen ist, die einzig wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu sein. Der Wegweisungsvollzug bleibt aber auch in diesen Fällen unzulässig.

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