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preparatory:AB 152885

Pfister Theophil · Nationalrat · St. Gallen · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-06-14

Wortprotokoll

Ich spreche zu meinen drei Minderheitsanträgen zu Artikel 3 Buchstaben a, b und h.

Es geht bei Artikel 3 Buchstabe a um die Frage, ob die Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulen nun eine Bundessache sein soll oder ob die Gestaltung der Wettbewerbsfähigkeit Sache der Hochschulen bleibt. Im bisherigen Universitätsförderungsgesetz ist die Frage klar zugunsten des Wettbewerbs unter den Hochschulen geregelt.

Die Gestaltung der Wettbewerbsfähigkeit ist eine autonom zu lösende Aufgabe, eine Herausforderung an die Hochschulen selbst. Damit sind die Verantwortlichkeiten klar geregelt. Oder können Sie sich wirklich vorstellen, dass der Bund oder eine Hochschulkonferenz den Universitäten von Basel, Bern, Genf, Lausanne, Zürich, St. Gallen, Tessin die Profile vorgibt, dass er verantwortlich für die Profilbildung ist? Ich kann mir das nicht vorstellen. Wer das will, will die Hochschulen aus der Verankerung in den Kantonen herauslösen.

Der Bund kann die Rahmenbedingungen für die Hochschulen so gestalten, dass sich die Hochschulen aus eigener Kraft entfalten können. Er soll sich auf anreizorientierte und nicht auf kartellartige Strukturen konzentrieren. Damit kann er den Hochschulen den Weg in die globalen Topligen öffnen. Nicht alle Hochschulen werden diese oberen Stufen erreichen, aber das wird auch nicht gefordert. Eine gewisse Vielfalt an Hochschulen unterschiedlichen Ansehens ist für unser Land kein Nachteil.

Spitzenhochschulen, die das mit Kraft und Können geworden sind, sind eine wunderbare Sache. Darum ist es wichtig - und das findet sich in Buchstabe b -, dass wir in diesem Gesetz, wie schon im Universitätsförderungsgesetz, explizit festhalten, dass der Wettbewerb der Hochschulen in [PAGE 1119] Lehre und Forschung nicht behindert wird, sondern ganz klar gewünscht ist.

Ich bitte Sie daher, bei Artikel 3 Buchstaben a und b den Minderheiten zu folgen.

Zu Buchstabe h: Damit ist die Frage verbunden, ob der Bund gemäss Verfassungsauftrag eine gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination und Aufgabenteilung zu vollziehen hat oder ob sich diese Koordination auf die besonders kostenintensiven Bereiche beschränken soll. Es ist ganz klar Letzteres der Fall. Es ist nicht möglich, die Autonomie und Selbstverantwortung der Hochschulen zu erhalten, wenn sie ihre Zielsetzungen und Strategien nicht selber erarbeiten können. Gerade in diesem Punkt sollen und müssen sich die Hochschulen auch unterscheiden können. Eine Übergabe dieser Kompetenzen an eine Hochschulkonferenz mit gesetzgeberischen Kompetenzen entspricht nicht dem Verfassungsauftrag und würde lediglich eine Nivellierung bedeuten. Die heutigen Hochschulen, auch die ETH sind stark und erfolgreich geworden, weil sie durch das Gesetz eine unabhängige Stellung erhalten haben. Der Bund hat sich ganz klar auf die Koordination und Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen zu beschränken. "Zudem kann der Bund die Unterstützung der Hochschulen an einheitliche Finanzierungsgrundsätze binden und von der Aufgabenteilung in den besonders kostenintensiven Bereichen abhängig machen." So steht es in Artikel 63a Absatz 5 der Bundesverfassung. Dieses verfassungsmässige Vorgehen beschneidet die Autonomie der Hochschulen in keiner Art und Weise. Dies wäre auch der richtige Weg, um den Koordinationsauftrag zu erfüllen.

Ich bitte Sie, auch bei Buchstabe h meiner Minderheit zu folgen.