Maissen Theo · Ständerat · 2011-09-13
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-13
Wortprotokoll
Bei Artikel 11 möchte ich so vorgehen, dass wir zuerst die Frage von Absatz 1 Litera a behandeln und nachher die Artikel 11 und 12 gemeinsam behandeln, denn hier geht es um die Kompetenzabgrenzungen.
Vorweg zu Absatz 1 Litera a: Hier hat der Nationalrat definiert, wer vom Bundesrat, von dem ein Mitglied in dieser Plenarversammlung dabei ist, gemeint ist. Da ist ein bisschen eine Schlaumeierei drin, und zwar deswegen: Die Absicht des Nationalrates war hier, dass Bildung und Forschung in einem Departement angesiedelt sind. Diese Absicht wollte er damit umsetzen.
Wir finden, dass es erstens nicht der richtige Weg ist, in einem Gesetz in die Strukturen der Verwaltung und Regierung einzugreifen. Das ist unpassend und wird in keinem Gesetz so gemacht. Dazu kommt noch, dass ja zwischenzeitlich der Bundesrat aufgrund von Motionen, geführten Diskussionen usw. beschlossen hat, dass das Beabsichtigte erfolgen soll, ich glaube in zwei Jahren: Auf das Jahr 2013 sollen Bildung und Forschung in einem Departement zusammengefasst werden. Was hier also eigentlich die Absicht des Nationalrates mit dieser Litera a war, wurde nun auch vom Bundesrat beschlossen und wird so gemacht. Wir sind deshalb der Meinung, wir sollten hier an der Formulierung festhalten, wie sie der Bundesrat seinerzeit vorgeschlagen hat.
Nun generell zu diesen Artikeln 11 und 12: Hier geht es um die Kompetenzzuteilungen. Es geht ja darum, um das noch einmal zu wiederholen, wie die Schweizerische Hochschulkonferenz organisiert ist. Die Schweizerische Hochschulkonferenz tagt in zwei unterschiedlichen Zusammensetzungen. Es gibt einerseits die Plenarversammlung. Das ist in Artikel 11 geregelt. Hier ist aus Sicht der Kantone wichtig, dass in der Plenarversammlung jeder Kanton vertreten ist. Hingegen ist es bei der zweiten Form der Zusammensetzung anders: Wenn die Schweizerische Hochschulkonferenz gemäss Artikel 12 in der Form des Hochschulrates zusammentritt, dann sind nur die vierzehn Mitglieder der Regierungen der Trägerkantone von Universitäten, Fachhochschulen und [PAGE 739] pädagogischen Hochschulen dabei. Das heisst, mit der Kompetenzzuordnung entscheiden wir, wo alle Kantone mitreden können und wo nur diese vierzehn Kantone gemäss Artikel 12.
Der Nationalrat hat hier eine Kompetenzverschiebung vorgenommen, indem er der Plenarversammlung - also dem Gremium, in dem alle Kantone dabei sind - Kompetenzen wegnimmt und sie dann dem Hochschulrat gibt, in dem nur vierzehn Kantone vertreten sind. Wir sind der Meinung, dass das in diesem Gesetz so nicht richtig ist, und zwar weil es hier vor allem um die Koordination im Hochschulbereich geht. Da sollen alle Kantone bei den wesentlichen Punkten mitsprechen können. Es zahlen ja auch alle Kantone ihre Beiträge an die Hochschulen, seien das Universitäten oder Fachhochschulen. Deshalb sind wir der Meinung, dass wir bei den Artikeln 11 und 12 konzeptionell so vorgehen sollten, wie wir es das letzte Mal getan haben, dass wir somit festhalten sollten.
Gemäss Beschluss des Nationalrates wird zum Beispiel die Kompetenz der Plenarversammlung gemäss Artikel 11 Absatz 2 Litera a, die Merkmale der Hochschultypen festzulegen, gestrichen. Weiter wird vom Nationalrat die Kompetenz zur Festlegung von ergänzenden Grundsätzen zur Bestimmung von besonders kostenintensiven Bereichen gestrichen. Im Weiteren will der Nationalrat hier die Kompetenz streichen, Empfehlungen für die Erhebung von Studiengebühren zu formulieren. Das wird vom Nationalrat alles dem Hochschulrat zugeordnet, also dem Gremium, bei dem nur vierzehn Kantone dabei sind.
Bei Artikel 12 Absatz 3 haben wir dann noch eine Änderung bezüglich der Bezeichnung der Studienstufen. Hier hat der Nationalrat insofern eine Typisierung vorgenommen, als er von universitären Hochschulen und Fachhochschulen spricht. Es ist jedoch so, dass der Begriff "zwischen den Hochschulen", wie er vom Ständerat formuliert wurde, alle Typen von Hochschulen beinhaltet, also universitäre Hochschulen wie auch Fachhochschulen.
Wir beantragen Ihnen also, bei den Artikeln 11 und 12, wo es um diese Kompetenzordnungen geht, generell dem Ständerat zu folgen.