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AB 153086

Gutzwiller Felix · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2011-09-13

Wortprotokoll

Als Vorbemerkung: Sie haben in der Debatte festgestellt, dass die Minderheit, die in der ersten Runde noch sehr aktiv war, sich in Respektierung der Beschlüsse nun ziemlich zurückgehalten hat. Hier aber tritt sie noch einmal auf, weil es um einen zentralen Artikel geht, der auch den Fachhochschulen selber, den Betroffenen dieses Artikels, sehr am Herzen liegt.

Worum geht es? Ich darf daran erinnern, dass wir in Artikel 26 Absatz 1 gerade festlegen, dass die Fachhochschulen durch praxisorientierte Studien und anwendungsorientierte Forschung schulen. Es sind die beiden Schlüsselbegriffe, die hier zentral sind: praxisorientierte Studien, anwendungsorientierte Forschung. Diese klären damit auch schon, dass es nicht um eine Akademisierung geht, sondern um eine klare Ausrichtung auf die Praxis in Studium und Forschung.

Artikel 26 Absatz 3, der hier zur Debatte steht, geht allerdings deutlich weiter. Der Präsident der Kommission hat es schon erwähnt, dass der Beschluss des Ständerates im Nationalrat mit 175 zu 2 Stimmen sehr klar abgelehnt wurde. Welches waren die Gründe dafür? Es sind die Gründe, die auch die Minderheit Ihrer Kommission dazu bewogen haben, Ihnen die Thematik noch einmal vorzulegen:

1. Diese Vorlage greift mit Artikel 26 Absatz 3 klar in die Vorgaben der Ausgestaltung der Studienangebote ein, wie dies die universitären Hochschulen nicht kennen. Mit Artikel 26 Absatz 3 schaffen wir also eine klare Ungleichheit zwischen zwei Hochschultypen, von denen wir im ganzen Gesetz und im Konzept der Hochschultypen seit den Neunzigerjahren sagen, sie seien gleichwertig, wenn auch andersartig. Mit Artikel 26 Absatz 1 sagen wir, sie seien andersartig, die Fachhochschulen seien nämlich praxisorientiert; wenn wir nun Artikel 26 Absatz 3 zustimmen, sagen wir damit, sie seien nicht gleichwertig. Wenn wir also den Grundsatz der Gleichwertigkeit, aber Andersartigkeit, der die schweizerische Hochschullandschaft prägt, wirklich ernst nehmen, sollten wir Artikel 26 Absatz 3 streichen, denn diese Bestimmung schafft Ungleichheiten zwischen den Hochschultypen, indem den Fachhochschulen kurrikulare Vorgaben gemacht werden, die den anderen Hochschultypen nicht gemacht werden.

2. Absatz 3 orientiert sich an der Berufsbildung auf der Sekundarstufe II und, das scheint mir ebenfalls sehr wichtig zu sein, widerspricht allen heute in Europa geltenden Vorstellungen über vollwertige Hochschulen. Wir haben das schon in der letzten Plenardebatte im Detail ausgeführt. Ich muss das nicht mehr tun. Von Bologna bis hin zu den neueren Deklarationen der Bildungsminister wird gerade immer gesagt, die Hochschultypen seien gleichwertig, sie sollten das gleiche Regulierungsniveau haben bzw. nicht unterschiedlich reguliert werden.

Der sehr geschätzte Präsident unserer WBK hat angetönt, dass hier möglicherweise die Sache eben doch nicht so sicher ist, wie sie angesichts der kleinen Minderheit scheint. Er hat angetönt, dass heute, in der Übergangsphase, Artikel 26 Absatz 3 sinnvollerweise noch bleiben soll. Die Fachhochschulen, Sie wissen es, sind jetzt eigentlich volljährig. Sie sind ungefähr zwanzig Jahre alt geworden. Es wäre wirklich an der Zeit, sie in die Selbstständigkeit zu entlassen und nicht noch einmal zehn Jahre in diesen Übergang, sozusagen in dieses Korsett von Artikel 26 Absatz 3 einzubinden, der, wenn ich das richtig sehe, sogar weiter geht als das Regulierungsniveau im heutigen Fachhochschulgesetz.

Ich würde Sie zusammenfassend bitten zu bedenken, dass erstens der Nationalrat hier sehr klar war - klarer kann man kaum mehr sein - und dass es zweitens darum geht, dem Grundsatz "Gleichwertigkeit, wenn auch Andersartigkeit", der unsere Hochschullandschaft prägt, wirklich zum Durchbruch zu verhelfen. Die Andersartigkeit ist in Artikel 26 Absatz 1 festgelegt. Wir sollten hier keine Rechtsungleichheit, keine Ungleichbehandlung zwischen den Hochschultypen festschreiben. Das Regulierungsniveau geht in Artikel 26 Absatz 3 deutlich weiter als für andere Hochschultypen.

Entlassen Sie zwanzig Jahre nach der Gründung der Fachhochschulen diesen dynamischen Teil der Landschaft in die Selbstständigkeit, und streichen Sie Artikel 26 Absatz 3.

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