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Kuprecht Alex · Ständerat · 2011-09-13

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2011-09-13

Wortprotokoll

Im Rahmen der bilateralen Konsultationen über den Abschluss des am 1. September 2009 in Kraft getretenen Freihandelsabkommens zwischen der Schweiz und Japan wurde von japanischer Seite auf eine unerwünschte Doppelbelastung im Bereich der Sozialversicherungen hingewiesen. Dabei geht es um die Beitragspflicht bei der Rentenversicherung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die vorübergehend in den anderen Staat entsandt werden. Das Problem besteht darin, dass die geleisteten Beiträge im Staat der vorübergehenden Erwerbstätigkeit keinen Rentenanspruch begründen.

Erhebungen bei Schweizer Unternehmen haben ergeben, dass diese Doppelbelastung den wirtschaftlichen Austausch zwischen den beiden Staaten erschwert und unnötig belastet. Ohne ein Abkommen können Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer in Japan aufgrund der hohen Mindestversicherungszeit von 25 Jahren praktisch keinen Anspruch auf eine japanische Altersrente begründen. Betroffen [PAGE 753] davon sind rund 1500 Schweizerinnen und Schweizer in Japan, diesem für die Schweiz wichtigen asiatischen Handelspartner.

Auf der anderen Seite betrifft dies rund 9200 japanische Staatsangehörige, die im Register der Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie der Invalidenversicherung eingetragen sind. Sie verfügen zwar über Beitragszeiten in der Schweiz, haben aber derzeit nur einen eingeschränkten Anspruch auf AHV- und IV-Leistungen. Sie können insbesondere nur dann eine Rente beziehen, wenn sie in der Schweiz wohnen. Andernfalls haben sie lediglich Anspruch auf die Rückerstattung der AHV-Beiträge.

Es ist zudem durchaus möglich, dass sich künftig noch weitere Unternehmen schweizerischer Herkunft in Japan niederlassen werden. Die Zahl derjenigen, die von diesem Sozialversicherungsabkommen profitieren könnten, wird sich wahrscheinlich in den kommenden Jahren noch weiter erhöhen.

Die staatlichen Sozialversicherungen Japans sind für alle Erwerbstätigen obligatorisch. Sie umfassen die Risiken Krankheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten, Mutterschaft, Alter und Tod sowie Arbeitslosigkeit. Sie werden ebenfalls mit Beiträgen der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie durch staatliche Zuschüsse finanziert. Der globale Beitragssatz beträgt je nach Alter zwischen 25 und 27 Prozent des Bruttoeinkommens.

In Übereinstimmung mit den allgemeinen internationalen Grundsätzen bringt das Abkommen eine weitgehende Gleichbehandlung der Staatsangehörigen beider Vertragsstaaten in den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen. Die Gleichstellung erstreckt sich auf die Zahlung von Geldleistungen an Versicherte mit Wohnsitz im Ausland. Artikel 5 garantiert die Zahlung von Leistungen unabhängig vom Wohnort. Die Schweiz hat zu einigen Leistungen Vorbehalte angebracht. So werden beispielsweise Invalidenrenten für Personen, deren Invaliditätsgrad unter 50 Prozent liegt, was also einen Anspruch auf eine Viertelsrente begründet, sowie ausserordentliche Renten und Hilflosenentschädigungen der AHV/IV nur in der Schweiz ausbezahlt.

Der Nationalrat hat diesem Abkommen in der Sommersession am 16. Juni 2011 einstimmig zugestimmt. Unsere SGK hat es anlässlich der Sitzung vom 18. August behandelt und ohne Diskussion unserem Rat überwiesen.

Ich beantrage Ihnen namens der einstimmigen Kommission, auf diese Vorlage einzutreten und ihr ebenfalls zuzustimmen.

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