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Graber Konrad · Ständerat · 2011-09-13

Graber Konrad · Ständerat · Luzern · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-13

Wortprotokoll

Ich mache gerne einige Ausführungen zu dieser Motion, weil sie meines Erachtens nach wie vor aktuell ist.

Zum Zeitpunkt, als die Motion 10.3795, "Administrative Entschlackung des BVG", hier im Rat behandelt und auch angenommen wurde, hat uns der Bundesrat Verordnungen präsentiert respektive in die Vernehmlassung gegeben, die gerade 180 Grad in die andere Richtung steuerten. Man kriegte hier im Ständerat wirklich den Eindruck: Weiss da die rechte Hand, was die linke tut? Dieses Vorgehen war aus meiner Sicht alles andere als optimal. Im Vorfeld dieser Diskussion wurde beispielsweise leider auch die BVG-Kommission nicht beigezogen. Auch die Branchenorganisation Asip war zu wenig involviert. Die Vernehmlassungen zu diesen Verordnungen fielen auch entsprechend negativ aus. Es brauchte offensichtlich wiederum den Druck dieses Vorstosses, damit die Verordnungen dann überarbeitet wurden.

Ich denke, man sollte aus diesen Abläufen lernen. Es ist zu hoffen, dass daraus dann im Bericht über die zweite Säule, im BVG-Bericht, die Lehren gezogen werden. Es ist dringend erforderlich, dass kein Graben zwischen dem BSV und den involvierten, konstruktiven Interessenvertretungen entsteht. Dies würde die Pensionskassen in ihrer Tätigkeit beeinträchtigen. Die Pensionskassen sehen sich heute auch sonst schon mit sehr grossen Herausforderungen konfrontiert.

Nun mache ich gern einige Ausführungen, und ich will mich aus Sicht der Kantone, bezüglich Oberaufsichtskommission und auch bezüglich Revisionsstellen zu einigen Punkten äussern.

Aus Sicht der Kantone darf positiv zur Kenntnis genommen werden, dass neu Sammelstiftungen nicht mehr gegründet werden können, ohne dass die Aufsichtsbehörde dies erfährt. Das war in der Vergangenheit leider nicht der Fall. Es findet eine eigentliche Vorprüfung statt, bevor der Eintrag im Handelsregister erfolgt.

Zur Oberaufsicht: Bezüglich der Oberaufsicht wurde dem Anliegen der KdK nur teilweise Rechnung getragen. Der Bundesrat reduzierte die vorgesehene Abgabe lediglich um 20 Rappen auf 80 Rappen pro versicherte Person, womit die Dotierung der Oberaufsichtsbehörde nur unwesentlich reduziert wurde. Die Oberaufsichtskommission hat die Aufsicht über die Aufsichtsbehörden, also die Aufsicht über die Aufsicht. Wichtig in diesem Gremium ist die Fachkompetenz der Mitglieder, des Präsidenten wie auch des Sekretärs. Mit Fug und Recht kann man sich fragen, was die Oberaufsichtskommission mit der sehr reichlichen Dotierung von 25 Stellen anfangen will. Wie will sie diese Zeit ausfüllen? Es ist zu hoffen, dass dort, wo aufgrund dieser Verordnungen ein Interpretationsspielraum besteht, in der Regel eine freiheitliche Auslegung erfolgen wird. Es darf erwartet werden, dass die weisungsberechtigte Oberaufsichtskommission nicht wie die Revisionsaufsichtsbehörde eine Regulierungsflut auslösen und Überinterpretationen vornehmen wird.

Zudem stellt sich bezüglich Oberaufsicht noch ein ganz anderes Problem. Die Oberaufsicht hat die Systemaufsicht; für die Systementwicklung ist aber weiterhin das BSV zuständig. Ich frage, wie die Oberaufsicht ihrer Aufgabe nachkommen will, für Stabilität zu sorgen, wenn die Kompetenz für die Systementwicklung weiterhin beim BSV liegt.

Nun noch Ausführungen bezüglich der Revisionsstelle: Gegenüber dem Entwurf wurden verschiedene Verbesserungen vorgenommen. So ist beispielsweise der Prüfungsauftrag im Zusammenhang mit den Loyalitätsvorschriften reduziert. Die Revisionsstelle bestätigt neu nur noch die Existenz von internen Kontrollen und nicht ein internes Kontrollsystem. Dadurch sind der Grösse der Pensionskassen angemessene Lösungen möglich; das ist auch positiv zu würdigen. Die Offenlegung der Interessenbindungen erfolgt grundsätzlich gegenüber dem obersten Organ und nicht mehr gegenüber der Revisionsstelle; auch das ist aus meiner Sicht sachgerecht.

Es gibt aber auch Punkte, die nach wie vor in der Kritik stehen. Das oberste Organ muss aus mindestens vier Mitgliedern bestehen - Artikel 33 BVV 2. Diese starre Regelung macht für patronale Stiftungen keinen Sinn. Zudem ist nicht klar, ob sie für alle Pensionskassen gilt oder nur für solche, die das Obligatorium abdecken.

Im Anhang zur Jahresrechnung müssen Anlagen, bei welchen die Vermögensverwaltungskosten nicht separat ausgewiesen werden können, einzeln ausgewiesen werden - Artikel 48a Absatz 3 BVV 2. Für grosse Pensionskassen ist dies nicht praktikabel und sehr aufwendig. Eine summarische Darlegung im Anhang würde meines Erachtens ausreichen und dem Zweck der gesetzlichen Bestimmung auch genügen.

Gemäss Interpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen muss die Revisionsstelle für die Prüfung der Einhaltung von Loyalitätsvorschriften - geregelt in Artikel 35 Absatz 2 BVV 2 - zumindest stichprobenweise Einsicht in private Vermögensverhältnisse nehmen. Der Nutzen solcher Einsichtnahmen steht in keinem vernünftigen Verhältnis zum Aufwand. So werden zum Beispiel unzulässige Vermögensvorteile kaum über die normalen, in Steuererklärungen offengelegten Bankbeziehungen entgegengenommen. Eine extensive Auslegung dieser Bestimmung wird dazu führen, dass immer weniger Personen bereit sein werden, entsprechende Ämter in Stiftungsräten zu übernehmen.

Sammel- und Gemeinschaftsstiftungen dürfen Leistungsverbesserungen nur unter bestimmten Voraussetzungen gewähren - Artikel 46 BVV 2. Bereits die Frage nach der Abgrenzung, die Frage, welche Stiftung unter diese Bestimmung fallen wird, ist in der Praxis sehr schwierig zu beantworten. Auch hier darf erwartet werden, dass diese Regelung grosszügig gehandhabt wird, zumal es nur um Leistungsverbesserungen geht.

Ich komme zum Schluss: Generell ist es erfreulich, dass die Stellungnahmen zum Entwurf in verschiedenen Bereichen zu Entschärfungen geführt haben. Den ersten Teil der Motion hat der Bundesrat weitgehend erfüllt. Die Verordnungen wurden substanziell überarbeitet. Enorm wichtig scheint mir nun, dass die eingeführten Vorschriften mit gesundem Menschenverstand umgesetzt werden.

Nicht befriedigt bin ich von der personellen Dotierung der Oberaufsichtskommission: In einer Zeit der [PAGE 759] Entbürokratisierung, in einer Zeit, in der wir über Vorstösse diskutieren, die eine Revitalisierung der Wirtschaft fordern - das wird dann am Mittwoch der Fall sein -, sollte die Oberaufsicht nicht schon am Anfang 25,5 Stellen umfassen. Ich frage mich, was die Oberaufsicht mit diesen Ressourcen anfängt. Ich warte jetzt deshalb auch die Diskussion ab, um gegebenenfalls dann mindestens an diesem Punkt festzuhalten.