Humbel Ruth · Nationalrat · 2011-09-22
Humbel Ruth · Nationalrat · Aargau · Fraktion CVP/EVP/glp · 2011-09-22
Wortprotokoll
Der Ständerat hat das Resultat der Einigungskonferenz vom 14. September gleichentags mit 28 zu 9 Stimmen gutgeheissen.
Zu den einzelnen Differenzen:
Bei Artikel 12 Absatz 5 ist die Einigungskonferenz mit 21 zu 0 Stimmen dem Nationalrat gefolgt. Krankenkassen dürfen demnach keine medizinischen Einrichtungen führen und sich auch nicht finanziell an solchen Einrichtungen beteiligen. Es ist den Krankenversicherern zuzugestehen, dass sie im Bereich von Managed Care Pionierarbeit geleistet haben und gute Angebote haben. Die Einigungskonferenz hat sich aber für folgenden Grundsatz entschieden: Der Leistungsfinanzierer soll nicht Leistungserbringer, der Leistungserbringer nicht Leistungsfinanzierer sein.
Im Zusammenhang mit Artikel 12 Absatz 5 steht Absatz 5 der Übergangsbestimmungen. Danach dürfen vorhandene Einrichtungen und Krankenkassenbeteiligungen, welche beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, während höchstens fünf Jahren weitergeführt werden.
Bei Artikel 13 Absatz 2 Litera g ist die Einigungskonferenz dem Ständerat gefolgt. Das eine Element der nationalrätlichen Fassung, die Unabhängigkeit der Versorgungsnetze von den Krankenversicherern, ist mit Artikel 12 Absatz 5 erfüllt. Mit 17 zu 6 Stimmen hat die Einigungskonferenz beschlossen, auf eine generelle Verpflichtung der Krankenversicherer, in ihrem Tätigkeitsgebiet besondere [PAGE 1625] Versicherungsformen für die integrierte Versorgung anzubieten, zu verzichten. Es ist davon auszugehen, dass die Nachfrage der Versicherten nach Versicherungsprodukten mit integrierter Versorgung zunehmen wird und die Krankenkassen diese Versicherungsformen anbieten werden. Für den Fall, dass die Versicherer in gewissen Regionen wider Erwarten kein solches Versicherungsangebot machen sollten, kann der Bundesrat gemäss Absatz 2 der Übergangsbestimmungen die Versicherer nach Ablauf der dreijährigen Einführungsfrist, längstens bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Revision, verpflichten, alleine oder in Zusammenarbeit mit einem oder mehreren Versicherern besondere Versicherungsformen für integrierte Versorgungsnetze gemäss Artikel 41c anzubieten. Solange in einer Region kein Versicherungsangebot besteht, gilt die Kostenbeteiligung von 10 Prozent.
Bei der nächsten Differenz, bei Artikel 64 Absatz 2, geht es um die Kostenbeteiligung. Der Kompromiss der Einigungskonferenz sieht 10 bzw. 15 Prozent vor. Er wurde mit 18 zu 7 Stimmen beschlossen. Grundsätzlich gilt gemäss Litera b für die die Franchise übersteigenden Kosten ein Selbstbehalt von 15 Prozent. Ausgehend von der ständerätlichen Fassung bei Litera c gilt für integrierte Versorgungsnetze ein Selbstbehalt von 10 Prozent. Diese 10 Prozent sind ein Maximalwert und können gemäss Absatz 2bis reduziert oder erlassen werden. Das ist zu berücksichtigen. Es geht nicht um einen Fixwert, sondern um einen Maximalwert, der reduziert werden kann.
Mit dem Kompromiss, vorerst 10 Prozent vorzusehen, verhindern wir, dass der Systemwechsel zum Zeitpunkt der Einführung der Gesetzesrevision zu Prämienerhöhungen führt. Es ist erstaunlich, dass gerade jene dieses Risiko eingehen wollen, die gegen diese Vorlage votieren.
Bei der maximalen Kostenbeteiligung sind wir im Nationalrat bereits Anfang Session dem Ständerat gefolgt. Für Versicherte in integrierten Versorgungsnetzen wird die maximale Kostenbeteiligung von heute 700 auf 500 Franken gesenkt. Ausserhalb von integrierten Netzen gilt ein maximaler Selbstbehalt von 1000 Franken.
Neben tieferen Prämien ist die tiefere Kostenbeteiligung ein Anreiz für Versicherte, Netzwerken beizutreten. Vor allem chronisch kranke Patienten werden durch die gegenüber heute tiefere maximale Kostenbeteiligung bessergestellt.
Die letzte Differenz betrifft Artikel 64 Absatz 3bis. Danach kann der Bundesrat die jährlichen Höchstbeträge des Selbstbehaltes nach Absatz 3 der Kostenentwicklung im Bereich der Krankenversicherung anpassen. Die Einigungskonferenz hat sich hier dem Ständerat angeschlossen. Heute hat der Bundesrat generell die Kompetenz, den maximalen Selbstbehalt festzusetzen. Wenn wir den Selbstbehalt nun ins Gesetz schreiben, ist es richtig, eine Klausel einzufügen, wonach der Bundesrat Anpassungen vornehmen kann. Ansonsten bräuchte es für Anpassungen immer eine Gesetzesänderung.
Die Übergangsbestimmungen stehen jeweils in Zusammenhang mit einem bestimmten Artikel, weshalb ich nicht nochmals darauf eingehen muss.
17 Mitglieder der Einigungskonferenz haben den entsprechenden Anträgen zugestimmt, 5 waren dagegen.
Was ein Kompromiss sei, hat Frau Fehr gefragt. Wir sprechen jetzt nur noch über die Differenzen. Aber die Vorlage beinhaltet noch andere Kompromisse, es wurde darauf hingewiesen. Zu nennen ist insbesondere der verbesserte Risikoausgleich, ein Schritt der rechten Seite für diese Vorlage, und ein besserer Risikoausgleich ist ohne diese Vorlage nicht mehr so schnell zu haben. Ich möchte auch daran erinnern, dass wir mit dieser Vorlage an die Vorlage von 2003 anschliessen, in der gerade die integrierte Versorgung mit Budgetverantwortung und differenzierten Kostenbeteiligungen von 10 und 20 Prozent von SP-Seite, nämlich von der heutigen Bundesrätin Simonetta Sommaruga und dem ehemaligen Nationalrat Jost Gross, eingebracht worden ist.
Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, den Anträgen der Einigungskonferenz zuzustimmen und die Vorlage nicht wegen 2,5 Prozent scheitern zu lassen, wegen 2,5 Prozent, welche die linke Seite von den Patienten auf die Prämienzahler verschieben möchte.