preparatory:AB 153383
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30
Wortprotokoll
Absatz 3 ist wieder ergänzt mit "im Rahmen dieses Gesetzes". Die Begründung ist die gleiche wie vorhin.
Weiter werden in Absatz 3 die Kompetenzen des Hochschulrates durch einzelne Aspekte ergänzt, mit denen dem Hochschulrat insgesamt eine leicht stärkere Stellung verliehen und dafür auf detaillierte Regelungen im HFKG selbst verzichtet wird.
Gemäss Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 1 erhält der Hochschulrat die Kompetenz, falls nötig neben den Vorschriften über Studienstufen auch Vorschriften über die einheitliche Benennung der Titel zu erlassen. Dahinter steht die Überlegung, dass im Rahmen der Koordination Bund und Kantone auch für einheitliche Titelstrukturen sorgen können. Diese sind heute in den Empfehlungen der Schweizerischen Rektorenkonferenz enthalten, während die Festlegung der Titel im Einzelnen wie auch der Titelschutz bei den Hochschulen bzw. ihren Trägern liegen.
In Absatz 3 Buchstabe a Ziffer 2 wird dem Hochschulrat die Kompetenz übertragen, Vorschriften über die Gewährleistung der Qualitätssicherung zu erlassen. Das ist eine Folge der Kürzung, die wir dann bei Artikel 27 vorschlagen.
Der neue Buchstabe bbis von Absatz 3 ermächtigt den Hochschulrat, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen nach Artikel 29 abzugeben. Damit wird ein aktuelles Anliegen verschiedener Kreise aufgenommen, das einem gewissen Wildwuchs der Bezeichnungen entgegenhalten will. Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Autonomie der Hochschulen auch in diesem Bereich nicht unnötig tangiert wird.