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Bürgi Hermann · Ständerat · 2010-09-30

Bürgi Hermann · Ständerat · Thurgau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2010-09-30

Wortprotokoll

Sie haben verschiedentlich gehört, um was es bei diesem Gesetz geht: die Umsetzung von Artikel 63a der Bundesverfassung.

Herr Kollege Gutzwiller hat eine Interpretation dieses Artikels vorgenommen, mit der ich nur zum Teil einverstanden bin. Ganz klar ist, dass es bei der strategischen Vorgabe darum geht, dass im koordinierten Hochschulraum Schweiz mit gemeinsamen Organen von Bund und Kantonen eine Gesamtsteuerung des Hochschulbereichs erzielt werden soll; das ist die klare Vorgabe der Bundesverfassung - nicht mehr und nicht weniger. Daraus lassen sich auch Ziele ableiten. Um diese Ziele kommen Sie in diesem HFKG nicht herum; ich werde dann noch darauf zu sprechen kommen, dass das nichts mit dem Verlust von Autonomie zu tun hat. Die Ziele, für deren Erreichen dieses Gesetz geradestehen muss, sind die folgenden: Ein Ziel ist es, eine kohärente Hochschul- und Forschungspolitik sicherzustellen, ein anderes Ziel ist die Durchlässigkeit zwischen den Hochschultypen, und bei einem weiteren Ziel geht es um die Qualitätssicherung.

Zudem müssen Sie, wenn Sie dieses Gesetz betrachten, sich auch bewusst sein, dass der Verfassungsartikel - Artikel 63a der Bundesverfassung - in Absatz 5 eine subsidiäre Bundeskompetenz enthält. Dort wird festgehalten, dass bestimmte Ziele von Bund und Kantonen gemeinsam zu erreichen sind, wobei bei Nichterreichung der Bund allein dafür zuständig ist, Vorschriften zu erlassen. Die Interpretation des Verfassungsartikels führt deshalb doch klar zum Schluss, dass wir dafür zu sorgen haben, dass dieses Gesetz auch Vorgaben in Bezug auf Studienstufen und deren Übergänge, auf die Weiterbildung und die Anerkennung von Institutionen und Abschlüssen macht.

Wenn ich das zusammenfasse, muss ich Herrn Kollege Gutzwiller widersprechen. Wenn Sie erstens die Verfassungsvorgabe erfüllen und die sich daraus ergebenden Ziele erreichen wollen, müssen Sie eine gesamtschweizerische Planung vornehmen - ob Ihnen das Wort "Planung" passt oder nicht. Selbstverständlich stellt sich dann die Frage, wie weit diese Planung geht. Da setzt der Verfassungsartikel klare Schranken; aber man soll den Begriff "Planung" nicht gleichsam zu einem Unwort erklären. Wenn Sie den Verfassungsauftrag erfüllen wollen, müssen Sie eine minimale gesamtschweizerische Planung akzeptieren - und nicht nur akzeptieren, denn eine Planung braucht es einfach, wenn wir die Zielsetzung verfolgen wollen.

Es wäre zweitens eine Fehlinterpretation zu meinen, mit dieser Planung finde gleichsam schon eine Konkretisierung auf der operativen Stufe statt. Das trifft nicht zu; es sind die entsprechenden Konferenzen wie die Rektorenkonferenz und insbesondere die einzelnen Hochschulen, die dann diese Grobziele umzusetzen haben. Die Konkretisierung ist aber nicht Sache des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber hat die Mittel, die Organe und die Zielvorgaben festzulegen, und das setzt eine Einigung zwischen den Kantonen voraus. Aber dabei soll es sein Bewenden haben.

Was mir im Laufe der Arbeit in der Subkommission klar geworden ist, ist das Folgende: Wir dürfen diese Verfassungsbestimmung und die Anforderungen an diese Bestimmung nicht falsch interpretieren. Ich habe diese Interpretation etwas länger ausgeführt, weil immer wieder der Vorwurf laut wird, dass dieses Gesetz viel zu viel regle, viel zu umfangreich sei. Ich muss Ihnen sagen: Wenn Sie sich intensiv mit der Verfassungsbestimmung auseinandersetzen, müssen Sie zum Schluss kommen, dass wir in diesem Gesetz nichts Unnötiges regeln. Wir können uns noch darüber unterhalten, wie wir es regeln, aber im Grundsatz regeln wir nichts Unnötiges.

Gestatten Sie mir noch einige Bemerkungen zu drei spezifischen Gesichtspunkten; Kollege Bischofberger hat auch schon darauf Bezug genommen:

1. Es wird der Vorwurf erhoben, die Kantone hätten eine zu dominierende Stellung - das betrifft die Mitwirkung aller Kantone in der Hochschulkonferenz. Bevor Sie sich darüber beschweren, sollten Sie genau anschauen, was diese Hochschulkonferenz für Kompetenzen hat. Es sind sehr, sehr wenige; sie betreffen nur einige grundlegende Fragen. Weshalb sollen hier nicht alle Kantone mit einbezogen sein? Die meisten Kantone sind irgendwo in Trägerschaften von Hochschulen mit einbezogen. Denken Sie nicht nur an die Universitäten, sondern denken Sie jetzt auch an die Fachhochschulen: Da gibt es kantonsübergreifende Trägerschaften - auch Appenzell Innerrhoden gehört dazu. Dazu kommen dann die pädagogischen Hochschulen. Der entscheidende Punkt ist, dass die Kantone zur Finanzierung der Hochschulen beitragen. Jetzt frage ich Sie: Wollen Sie einen Teil der Kantone ausschliessen und ihnen sagen, sie müssten zwar zahlen, hätten aber nicht mitzureden? Das kann doch keine Vorstellung sein, die umzusetzen ist! Wenn Sie mir nicht glauben, welches die Stellung der Kantone ist, zitiere ich Ihnen die Aussage von Frau Chassot, der Präsidentin der EDK. An unserem Hearing hat sie - einfach, damit das klar ist - Folgendes gesagt: "De la part des cantons, je peux vous dire ce qui doit figurer dans la loi pour que nous puissions le soutenir. Pour les cantons, certaines conditions sont importantes: premièrement, la participation de la totalité des cantons."

Wenn Sie also den Krieg mit den Kantonen eröffnen wollen, dann schalten Sie die Gesamtheit der Kantone aus, dann sehen Sie sich - das kann ich Ihnen sagen - einige Jahre später wieder mit einem ähnlichen HFKG konfrontiert. Das müssen Sie einfach wissen, wenn Sie hier über die Situation der Kantone sprechen.

2. Ich komme zur Autonomie. Dabei ist etwas interessant: Die Autonomie wird jetzt auf Verfassungsrang gehoben; das ist neu. Aber machen Sie bitte keine Fehlinterpretation: Die Verfassung selbst gewährleistet die Autonomie nicht. Sie gibt dem Bund, den Kantonen und den Trägerschaften den Hinweis, dass sie diese Autonomie zu beachten haben. Das ist das, was die Verfassung vorgibt. Wenn wir von Autonomie und von Steuerung sprechen, ist hier selbstverständlich ein Spannungsfeld vorhanden; das liegt auf der Hand. Die Koordination der Bereiche, welche für die Gesamtsteuerung nötig sind, lässt eben dann den Trägern und den Hochschulen nicht völlig freie Hand.

Wenn Sie das genau ansehen, stellen Sie fest, dass sich das Gesetz darauf beschränkt, einzig und allein Fragen zu regeln, Probleme zu regeln, Planungen vorzunehmen, die den Hochschulraum als Ganzes betreffen. Aber die Lehrfreiheit und die Forschungsfreiheit werden durch dieses Gesetz überhaupt nicht berührt. Die Hochschulen sind nach wie vor völlig autonom. Wenn Sie von Autonomie oder von der Beschränkung der Autonomie sprechen, dann ist nicht dieses Gesetz das Problem, ich würde eher sagen, es seien die Träger. Die Träger sind aufgefordert, der Autonomie Sorge [PAGE 974] zu tragen. Ich denke dabei insbesondere an die neue Situation in Bezug auf die Fachhochschulen. Die Fachhochschulen verschwinden jetzt aus der Bundeskompetenz und gehen völlig in die Kompetenz der Kantone über. Die Kantone stehen dann vor einer ganz grossen Herausforderung, indem sie es sind, die die Autonomie gewährleisten müssen; niemand anders. Es ist von Beschränkung der Autonomie die Rede. Ich fürchte da nicht dieses Gesetz, viel eher habe ich ein etwas ungutes Gefühl, ob die Autonomie dann von den Trägerschaften tatsächlich gewährleistet wird.

3. Masse statt Klasse - das ist ein Vorwurf im Zusammenhang mit der Finanzierung, wie sie in Artikel 51 des Gesetzes geregelt ist. Was ist die Ausgangssituation? Ich habe einer Pressemitteilung vom 16. September entnommen, dass in der Bewertung der Zeitschrift "Times Higher Education" nicht weniger als sechs schweizerische Universitäten unter den besten zweihundert der Welt erscheinen. Die ETH Zürich hat mit Rang 15 sogar die höchste Position unter den Universitäten ausserhalb des angelsächsischen Raumes. Wir haben eine formidable Situation, und daran ändert sich nichts - daran ändert sich nichts! Ja, glauben Sie, dass sich mit dieser Finanzierungsregelung, die auf Referenzkosten abstellt, bei denen unter anderem auch die Zahl der Studierenden ein Kriterium ist, etwas ändert? Das unterscheidet sich nicht gross vom jetzigen System; die Zahl der Studenten hat bei der Finanzierung immer eine Rolle gespielt und wird weiterhin eine Rolle spielen. Dass mit diesen Finanzierungsleitplanken jetzt gleichsam die Exzellenz über den Haufen geworfen würde, trifft schlechterdings nicht zu und hält einer näheren Überprüfung nicht stand, wenn Sie mich fragen.

Ich denke, wir haben aber auch noch eine Verbesserung eingebracht, und ich erwähne sie jetzt. Um diesen Bedenken doch etwas Rechnung zu tragen, schlägt Ihnen die Mehrheit bei Artikel 51 vor, als neues Kriterium auch noch die Qualität der Ausbildung zu erwähnen. Ich denke, damit haben wir diesen Bedenken, sofern sie überhaupt berechtigt sind, genügend Rechnung getragen.

Ich bin Kollege Bieri sehr dankbar, dass er auf den Stellenwert der Bildung hingewiesen hat. Bildung ist kein rein ökonomischer Faktor! Selbstverständlich soll die Bildung dafür sorgen, dass die Leute im Leben, im Arbeitsprozess eingegliedert sind und eine sinnvolle Betätigung finden. Ich habe aber ein anderes Bildungsverständnis. Für mich war Bildung nie nur auf mein wirtschaftliches Fortkommen ausgerichtet. Bildung hat für mich vielmehr, das sage ich ganz ausdrücklich, auch einen Selbstzweck, Bildung ist nicht nur Mittel zum Zweck. Deshalb darf man hier - bei allem Verständnis dafür, dass auch die Arbeitsmarktfähigkeit gegeben sein muss - nie vergessen, dass Bildung auch eine Bereicherung ist, die nicht mit ökonomischen Werten abzugelten ist.

Zum Schluss: Das HFKG erfüllt meines Erachtens den Verfassungsauftrag. Bund und Kantone, das wiederhole ich, stehen vor einer gewaltigen Herausforderung. Wenn wir dieses Gesetz erlassen, dann kommt die Knochenarbeit für Bund und Kantone, und das wird der Prüfstein sein, ob die anvisierten Ziele erreicht werden.

Ich ersuche Sie deshalb, auf diese Vorlage einzutreten, in der vollendeten Überzeugung, dass wir hier für die Zukunft eine Rahmengesetzgebung erlassen, die für den Hochschulraum Schweiz eine gute Ausgangslage bildet.