preparatory:AB 153420
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30
Wortprotokoll
Bei Artikel 1 möchte ich kurz die Änderungen, die wir gemacht haben, absatzweise erläutern:
Bei Absatz 1 betrachtet die Kommission die Koordination als Hauptziel der Vorlage und nennt sie dementsprechend auch an erster Stelle. Das entspricht der Reihenfolge, wie sie in Artikel 63a der Bundesverfassung erscheint. Die deutsche Formulierung ist damit auch sprachlich näher an jener der französischen Version.
Bei Absatz 2 ist es für die Subkommission wichtig, klar zwischen gesamtschweizerischer hochschulpolitischer Koordination auf der einen und der Aufgabenteilung in kostenintensiven Bereichen auf der anderen Seite zu trennen. Dies wird durch die Neuformulierung der Literae a, c und d deutlich. Ich muss hier auch darauf verweisen, dass wir entsprechende Anpassungen bei den Artikeln 36 und 40 gemacht haben. Der hier eingeführte Begriff "gesamtschweizerische hochschulpolitische Koordination" ersetzt in allen Artikeln des Gesetzes den Begriff "gesamtschweizerische hochschulpolitische Planung", und zwar deshalb, weil einerseits in der Bundesverfassung der Begriff "Koordination" im Vordergrund steht und andererseits mit dem Begriff "Planung" gewisse Missverständnisse verbunden sein könnten. Wir denken, dass es angemessener ist, nicht von "Planung", sondern von "Koordination" zu sprechen.