Maissen Theo · Ständerat · 2010-09-30
Maissen Theo · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP/EVP/glp · 2010-09-30
Wortprotokoll
In Artikel 29 wird mit dem Bezeichnungsrecht sichergestellt, dass sich nur akkreditierte Hochschulen entsprechend ihrer [PAGE 997] Akkreditierung etwa "Fachhochschule" oder "Universität" nennen können. Diese Bestimmung ist essenziell für die Qualitätssicherung und die Transparenz insbesondere gegenüber zukünftigen Studierenden. Sogenannte Titelmühlen bzw. Briefkastenuniversitäten werden sich nicht mehr "Universität" nennen können. Ebenso soll die Bezeichnungspflicht Klarheit nach aussen schaffen, indem Hochschulen deutlich machen müssen, zu welchem Typus von Hochschule sie gehören. In diesem Zusammenhang wird dem Hochschulrat in Artikel 12 die Kompetenz gegeben, Empfehlungen für die Führung der Bezeichnungen auszusprechen.