Inderkum Hansheiri · Ständerat · 1999-12-21
Inderkum Hansheiri · Ständerat · Uri · Christlichdemokratische Fraktion · 1999-12-21
Wortprotokoll
Die Mehrheit der Begnadigungskommission beantragt Ihnen die Abweisung des Begnadigungsgesuches. In Ergänzung und Unterstreichung des schriftlichen Berichtes möchte ich namens der Mehrheit folgendes festhalten:
1. Die Begnadigung ist kein Rechtsmittelverfahren. Sie ist ein Institut sui generis, welches ausnahmsweise die Aufhebung oder Milderung einer rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch eine dafür zuständige Behörde - in den meisten Fällen ist es das Parlament - ermöglicht.
2. Über die Ausgestaltung der Begnadigung, insbesondere deren Voraussetzungen, sagt das Gesetz nichts. In der Rechtslehre und in der Praxis haben sich aber gewisse Richtlinien und Kriterien herausgebildet. Demnach müssen für eine Begnadigung zwei Elemente gegeben sein: einmal die Begnadigungswürdigkeit und sodann das Vorliegen von Begnadigungsgründen.
Zunächst zur Begnadigungswürdigkeit: Die Begnadigungswürdigkeit eines Gesuchstellers ist gegeben, wenn dessen Persönlichkeit und Charakter sowie Lebensführung im Strafverfahren und nach der Tat, insbesondere auch nach der Verurteilung, zur Annahme berechtigen, er habe das Unrecht in die Tat eingesehen und werde sich entsprechend verhalten.
Beim vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass der Gesuchsteller, nachdem er am 24. Februar 1989 verurteilt wurde, einen erfolglosen Fluchtversuch unternahm, sich immerhin noch im Jahre 1992 an einer Flucht beteiligte sowie in seiner Zelle zweimal Feuer legte.
Zu den Begnadigungsvoraussetzungen: Die Begnadigungsvoraussetzungen lassen sich unter den folgenden Stichworten zusammenfassen: Gesetzeshärten, Mängel der Gesetzgebung, ausnahmsweise Korrektur von Fehlurteilen, Wegfallen des Strafzweckes, offensichtliche Untauglichkeit der Strafverbüssung, soziale Erwägungen, schwerer Schicksalsschlag, hohes Alter, verbunden mit unheilbarer Krankheit, Bagatellfälle, politische Gründe im Sinne der "raison [PAGE 2693] d'Etat" und schliesslich noch die Koordinierugsfunktion der Begnadigung.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für eine Begnadigung nicht gegeben sind. In diesem Kontext sei mit Blick auf die Argumentation der Minderheit insbesondere noch auf Folgendes hingewiesen:
1. Was dem Gesuchsteller und seinen Mitmenschen im Südlibanon widerfahren ist, ist im höchsten Masse widerrechtlich, grausam und unmenschlich. Diese und weitere Tatsachen und Umstände rechtfertigen es aber nicht, das Leben unschuldiger Menschen zu gefährden, zu opfern und zu verletzen. Solche Umstände sind selbstverständlich vom Strafrichter als strafmildernd zu beurteilen; und sie können, ja müssen im Falle einer vorzeitigen Entlassung berücksichtigt werden.
2. Es ist zutreffend, dass Artikel 112 des Strafgesetzbuches betreffend den Mordtatbestand auf den 1. Januar 1990 eine Änderung erfahren hat, wodurch eine weniger weit gehende Bestrafung möglich gewesen wäre. Das Urteil des Bundesgerichtes erfolgte am 24. Februar 1989. Zu diesem Zeitpunkt waren die Revisionsarbeiten bezüglich Artikel 112 des Strafgesetzbuches dem Bundesgericht ohne Zweifel bekannt. Es darf daher davon ausgegangen werden, dass das Bundesgericht expressis verbis auf diesen Umstand hingewiesen hätte, wenn es hier eine Gesetzeshärte bzw. einen Mangel in der Gesetzgebung erblickt hätte.
Aus diesem Grunde beantrage ich Ihnen namens der Mehrheit, das Begnadigungsgesuch abzulehnen.
Wie Herr Nationalratspräsident Seiler bereits bemerkt hat, möchte ich mich kurz zum Antrag Stamm äussern.
Der Antrag, der Gesuchsteller sei durch die Begnadigungskommission persönlich anzuhören, wurde in der Kommission auch gestellt. Er wurde nach erfolgter Diskussion deutlich abgelehnt, und zwar aus Überlegungen, die kurz wie folgt zusammengefasst werden können:
Das Verfahren bei Begnadigungen auf Stufe Bund ist in Artikel 11 des Reglementes der Vereinigten Bundesversammlung geregelt. Nach Absatz 3 werden die Begnadigungsgesuche dem Bundesrat zum Bericht und zur Antragstellung überwiesen. Der Begnadigungskommission stehen das Gesuch, die Untersuchungs-, Gerichts- und Vollzugsakten zur Einsicht offen. Diesen Weg hat die Begnadigungskommission beschritten. Insbesondere der von mir erwähnte Absatz 3 von Artikel 11 lässt den Schluss zu, dass es sich beim Begnadigungsverfahen um ein Aktenverfahren, mithin um ein mittelbares Verfahren handelt. Dies wurde in der Praxis auch immer so gehandhabt.
Eine zweite Überlegung: Ich habe darauf hingewiesen, dass die Begnadigung ein Institut sui generis sei, dass es sich insbesondere nicht um ein Rechtsmittelverfahren handelt, dass die Begnadigungsbehörde nicht richterliche Behörde ist, sondern dass die Begnadigung nur dann gewährt werden kann, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Ich habe Ihnen diese dargelegt.
Diese Voraussetzungen und Kriterien glaubte die Kommission aufgrund der Akten umfassend beurteilen zu können, ohne den Gesuchsteller noch persönlich anzuhören, zumal das Gesuch sehr eingehend abgefasst ist.
Schliesslich: Es entspricht auch nicht der Praxis der Kantone, dass bei Begnadigungsgesuchen die Gesuchsteller oder Gesuchstellerinnen persönlich angehört werden. Zumindest für die Kantone Genf und Zürich, aber auch für andere Kantone, trifft dies zu.
Ich beantrage Ihnen daher, den Rückweisungsantrag Stamm abzulehnen.