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Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2012-09-12

Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2012-09-12

Wortprotokoll

"Wir diskutieren hier drin einmal mehr am Volk vorbei": Wenn ich daran denke, was in den letzten Wochen in den Medien geschrieben wurde, dann habe ich das Gefühl, dass eine intensive Diskussion sowohl über die Frage der Gruppenanfragen als auch über die Frage des Inkrafttretens stattfindet. Das ist auch gut so, das entspricht unserer direkten Demokratie. Wir machen das offen und in aller Transparenz.

Ich beginne mit einer Stellungnahme zu den Ausführungen von Herrn Baader betreffend die Gruppenanfragen. Wir haben uns im März 2009 entschieden, künftig den OECD-Standard zu übernehmen. Wir haben Sie in unserer Botschaft auf Seite 6197 bereits im Juli 2011 vorausschauend darauf hingewiesen, dass im Text des Steueramtshilfegesetzes zwar der Ausdruck "auf Ersuchen im Einzelfall" steht, dass aber die Entwicklung in die Richtung läuft, dass künftig auch Gruppenanfragen zum Standard gehören werden. Wir haben Ihnen auch gesagt - das können Sie dem Amtlichen Bulletin entnehmen -, dass man noch nicht genau wisse, ob der Standard Gruppenanfragen ab Juli 2012 oder ab Januar 2013 gelten werde. Wir haben uns gemeinsam mit Ihnen, mit den Kommissionen, entschieden, vorläufig bei dieser Formulierung zu bleiben und erst zu wechseln, wenn die Gruppenanfrage dann tatsächlich zum Standard wird.

Die OECD hat am 17. Juli entschieden, Gruppenanfragen zum Standard werden zu lassen - was für uns nicht überraschend war, wir haben ja schon vor einem Jahr darüber diskutiert, auch mit Ihnen -, und sie hat das dann am 18. Juli entsprechend veröffentlicht. Damit gilt der OECD-Standard Gruppenanfragen ab dem 18. Juli, d. h. ab Veröffentlichung. Das ist die Situation, die wir haben. Der Unterschied zum Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA, wo wir die Verhaltensmuster bereits seit längerer Zeit diskutiert haben, liegt in verschiedenen unterschiedlichen Formulierungen oder unterschiedlichen Abgrenzungen. So ist z. B. eine der Voraussetzungen dort - und die bleibt mit Bezug auf die USA im Moment noch bestehen -, dass man dem Informationsinhaber ein vorwerfbares Verhalten zur Last legen können muss, damit man auf ein solches Ersuchen einsteigt. Das ist hier nicht der Fall. Die Abgrenzung zwischen Gruppenanfragen und "fishing expeditions" finden Sie in Artikel 7 des Steueramtshilfegesetzes. Wir haben sie ausserdem in einem Papier etwas ausdefiniert, sodass, wie ich meine, das jetzt eigentlich klar sein sollte.

Jetzt zu Artikel 4 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 bzw. zur Kongruenz: Wenn wir jetzt also in Artikel 4 Absatz 1 "im Einzelfall" wegnehmen und das einfach gelten lassen, wie ist dann die Übereinstimmung mit Artikel 1 Absatz 2, wo wir sagen, dass die Verträge im Einzelnen dieser gesetzlichen Bestimmung - es ist eine prozessuale Bestimmung - vorgehen, dass in erster Linie sie anwendbar sind? Wir haben in den meisten Doppelbesteuerungsabkommen, die wir angepasst haben, nicht mehr definiert, ob es Einzelersuchen oder Gruppenersuchen sind. Wir haben nur noch festgehalten: "Auf Gesuch des ersuchenden Staates machen wir ..." So ist der Vertragstext aufgebaut.

Wir haben in verschiedenen Botschaften, das ist richtig, aber auch in den Kommissionen und in den Räten immer wieder darauf hingewiesen, dass wir vorläufig von Einzelersuchen sprechen, also von Ersuchen im Einzelfall. Darum ist es jetzt wichtig, dass wir nach innen diese Anpassungen machen, denn nach innen haben wir Erklärungsbedarf. Wir müssen mit unserer internen Regelung aufzeigen, dass es nicht um Ersuchen im Einzelfall geht, sondern dass künftig [PAGE 1350] auch Gruppen erfasst sein sollen. Im Aussenverhältnis gilt der Vertragstext. Soweit der Vertragstext einfach von Gesuchen spricht - nicht von Einzelgesuchen -, braucht es im Aussenverhältnis keine Anpassung. Was wichtig ist - da hat Herr Nationalrat Pelli darauf hingewiesen -: Dort, wo ausnahmsweise - es gibt ganz wenige solche Doppelbesteuerungsabkommen neueren Datums - noch von "Gesuch im Einzelfall" im Vertragstext gesprochen wird, müssen wir das anpassen. Aber die grosse Mehrheit dieser Abkommen tut das nicht mehr, sondern spricht einfach von Gesuchen. Damit reicht es, wenn wir in der internen Regelung die Anpassung vornehmen, sodass es hier kongruent ist.

Jetzt noch zur Frage des Inkrafttretens: Verschiedene Parlamentarierinnen und Parlamentarier haben gefordert, dass ich hier ein Commitment abgebe. Sie wissen, dass ich ein Siebtel des Bundesrates bin und dass der Bundesrat die Umsetzung vornehmen wird. Ich kann also hier meine Haltung bekanntgeben, aber nicht für den Bundesrat sprechen. Es gibt ja verschiedene mögliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten, das wurde gesagt, wobei sich deren Anzahl dann sehr schnell auch einmal reduziert.

Der OECD-Standard gilt seit dem 18. Juli. Wir haben ein Steueramtshilfegesetz, das wir - so hoffe ich - auf den 1. Januar in Kraft setzen können; wenn es zügig vorangeht, wird es von da an gelten. Weil es Prozessrecht ist, also Verfahrensrecht, und sich hier damit nicht die Frage der echten Rückwirkung stellt, kann man sich fragen, ob die Sachverhalte seit dem 18. Juli auch bereits darunterfallen sollen oder erst die Sachverhalte ab 1. Januar 2013, wenn dann, so hoffe ich, das Steueramtshilfegesetz in Kraft tritt. Wir haben darüber diskutiert, und ich denke, es ist auch rechtlich stringent, wenn man sagt: Es sind die Sachverhalte ab dem 1. Januar 2013, die unter dieses Steueramtshilfegesetz fallen. Damit können von da an auch Gruppenersuchen behandelt werden.

Was ich überhaupt nicht sehe, ist, dass man darüber diskutiert, ob das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen der massgebende Zeitpunkt sein soll. Das kann es ja nicht sein. Wenn der OECD-Standard erst ab dem 18. Juli gilt, dann können wir sicher nicht zurückgehen bis zu irgendeinem Zeitpunkt vor soundso vielen Jahren, als man das Doppelbesteuerungsabkommen abschloss. Meine Auffassung ist, dass wir das Steueramtshilfegesetz in Kraft setzen und ab Inkrafttreten dieses Steueramtshilfegesetzes dann die Gruppenersuchen zulassen, so, wie es das Gesetz vorsieht.

Nicht zuletzt sehe ich das auch so, wenn ich es zusammen mit der Abgeltungssteuer anschaue. Gemäss Abgeltungssteuerabkommen haben wir drei Möglichkeiten für die Personen, die ihre Steuern nicht bezahlt haben und die wir nachbesteuern müssen. Sie können entweder ihre Verhältnisse offenlegen, oder sie können unter Wahrung der Privatsphäre bezahlen, oder sie verschieben ihre Konten ins Ausland. In allen drei Abgeltungssteuerabkommen haben wir eine Vereinbarung, dass wir die Zahl derjenigen, die sich ins Ausland absetzen, dem entsprechenden Herkunftsstaat melden, und zwar mit der Summe, die verschoben wird, aber ohne Offenlegung der Privatsphäre. Dem würde es natürlich widersprechen, wenn wir jetzt auf diesem Weg Gruppenersuchen seit dem 18. Juli zulassen würden.

Ich möchte Sie bitten, die Fassung, wie sie die Mehrheit Ihrer Kommission beantragt, jetzt anzunehmen, in Übereinstimmung mit dem Ständerat, also "im Einzelfall" zu streichen und Gruppenersuchen zuzulassen. Das ist OECD-Standard, dem haben wir zugestimmt.