Freitag Pankraz · Ständerat · 2013-06-20
Freitag Pankraz · Ständerat · Glarus · FDP-Liberale Fraktion · 2013-06-20
Wortprotokoll
Die Motion will den Bundesrat beauftragen, gesetzliche Grundlagen zu schaffen, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von energetisch begründeten Ersatzneubauten mit derjenigen von energiesparenden Sanierungen an bestehenden Gebäuden gleichgestellt wird.
Die Ausgangslage umfasst zwei Aspekte, einerseits das Steuerrecht mit den finanziellen Auswirkungen und andererseits die Energiestrategie 2050 gemäss der Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates.
Zur steuerrechtlichen Situation: Bei privaten Liegenschaften sind bisher werterhaltende Aufwendungen als Unterhaltskosten abzugsberechtigt, wertvermehrende Aufwendungen sind nicht abzugsberechtigt. Es gibt aber bei der direkten Bundessteuer und in den meisten Kantonen eine Sonderregelung, nach der auch wertvermehrende Aufwendungen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, abgezogen werden können. Während es für eine Gesellschaft steuersystematisch keine Rolle spielt, ob ein bestehendes Geschäftsgebäude bloss saniert oder als Ganzes neu erstellt wird, kann eine Privatperson Energie- und Umweltinvestitionen zwar an bestehenden Gebäuden steuerlich abziehen, bei einer Totalsanierung oder bei einem Ersatzneubau aber nicht.
Zum energiepolitischen Aspekt: Wir haben im Gebäudebereich aktuell fast die Hälfte des gesamten Energieverbrauchs in diesem Land, genau gesagt 46 Prozent. In der Energiestrategie des Bundesrates sind zwei steuerliche Massnahmen vorgesehen. Eine Massnahme besagt, dass Investitionen an Liegenschaften, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, nur dann abziehbar sind, wenn energetische Mindeststandards erfüllt werden. Die zweite Idee ist, dass man Steuerabzüge über mehrere Jahre verteilen kann. Heute ist es so, dass Gesamtsanierungen dadurch steuerlich eigentlich behindert werden, dass Steuerabzüge nur in einem Jahr möglich sind. Das führt dann auch dazu, dass oft schrittweise und nicht an einem Stück [PAGE 634] saniert wird. Allerdings ist diese zweite Massnahme durchaus umstritten, weil man dort auch ein Problem mit der Periodizität des Steuerrechts hat.
Nicht die Rede ist in der Energiestrategie des Bundesrates aber von der Variante - die ist eben in gewissen Fällen aus energetisch-raumplanerischer Sicht eigentlich die beste -, bei der ein Gebäude, statt dass es noch zu einem Stücklein stehenbleibt, ganz abgerissen und durch ein neues Gebäude ersetzt wird.
Genau das möchte ich eigentlich mit dieser Motion ändern. Denn Gesamtsanierungen, im Extremfall sogar Ersatzneubauten sind unter Umständen mindestens energetisch die beste Variante, sinnvoller auf jeden Fall als diese verteilten Stück-für-Stück-Sanierungen. Es ist unbefriedigend, dass in diesen Fällen die beste Lösung gar nicht gefördert wird und indirekt eben benachteiligt ist.
Es gibt auch noch einen wichtigen raumplanerischen Aspekt: Wir wollen ja mehr Grünflächen erhalten. Das heisst, wir brauchen mehr Verdichtung in den Dörfern und Städten. Dass das Grünland in diesem Land geschützt werden soll, hat das Volk in mehreren Abstimmungen deutlich gemacht. Das bedingt aber eben dichteres Bauen und Änderung von Zonenordnungen; um die geht es hier jetzt nicht. Aber die Förderung von Ersatzneubauten wäre eben eine wichtige Zusatzmassnahme.
Der Bundesrat beantragt Ablehnung der Motion und weist auf Probleme hin, die es zum Teil tatsächlich auch gibt. Auf die möchte ich jetzt noch eingehen. Es wird auf Bundesgerichtsurteile verwiesen, die Steuerabzüge für Ersatzneubauten nicht zulassen. Das stimmt natürlich, dass es diese gibt, aber es ist ja auch der Grund für meinen Vorstoss, dass man eben gesetzliche Grundlagen schaffen soll, die diese Steuerabzüge dann nachher zulassen.
Dann wird auf Abgrenzungsfragen hingewiesen. Auch das stimmt, was dazu ausgeführt wird, aber der Bundesrat schreibt ja selbst, dass es diese Abgrenzungsfragen heute schon gibt. Ein weitgehender Gebäudeabbruch kommt heute steuerrechtlich einer Totalsanierung gleich und wird gleich wie ein Neubau behandelt, ist also eben nicht abzugsberechtigt. In der Stellungnahme des Bundesrates ist die Rede davon, dass zum Beispiel mehrere Fassaden an einem Gebäude eingerissen werden oder die Baute ausgehöhlt wird - dann gilt das als Totalsanierung und kann nicht mehr abgezogen werden.
Ich habe mir sagen lassen, dass in solchen Fällen schon heute die Steuerbehörde vor Ort geht, um die Lage einzuschätzen. Genau das müsste man auch im Fall eines Totalabrisses eines Gebäudes und eines Wiederaufbaus eines neuen Gebäudes machen. Denn - das steht in der Begründung - es sollen ja beim Ersatz nur Gebäudeteile berücksichtigt werden, die vorher da waren. Wenn zum Beispiel das Volumen wesentlich vergrössert wird, soll man sich nur auf das abstützen können, was es schon gegeben hat. Diese Abgrenzungsprobleme gibt es heute schon. Die gäbe es aber auch in Zukunft. Das ist allerdings aus meiner Sicht kein Hinderungsgrund für die Motion.
Es wird auch gesagt, es bestünde die Gefahr, dass es dann auf alle Neubauten ausgedehnt würde, wenn man dieser Motion Folge gäbe. Hier möchte ich festhalten: Das will ich ausdrücklich nicht, denn das würde auch meiner raumplanerischen Begründung mit dem verdichteten Bauen direkt widersprechen.
Es bleibt noch die Frage der Steuerausfälle, die dann natürlich beispielsweise bei den Kantonen auch eine Rolle spielen. Diese Frage - darum habe ich das erwähnt - werden wir im Zusammenhang mit der Energiestrategie 2050 sowieso klären müssen. Dort ist die Rede davon, dass man nur noch Abzüge machen können soll, wenn man gewisse Energiestandards einhält. Mit dem Setzen von Bedingungen kann dann die Höhe der Steuerausfälle bis zu einem gewissen Grad auch beeinflusst und begrenzt werden. Diese Frage hat also nicht nur mit meiner Motion zu tun.
Fazit: Die Energiewende bedingt konkrete Massnahmen, wenn sie gelingen soll. Die steuerliche Gleichbehandlung von Ersatzbauten ist eine solche Massnahme. Steuerausfall- und Abgrenzungsprobleme sind lösbar, wenn man will. Darum bitte ich Sie, diese Motion anzunehmen.