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Jositsch Daniel · Nationalrat · 2010-12-17

Jositsch Daniel · Nationalrat · Zürich · Sozialdemokratische Fraktion · 2010-12-17

Wortprotokoll

In welchen Fällen ist der Weiterzug von Urteilen des Bundesverwaltungsgerichtes an das Bundesgericht nicht vorgesehen? Das hört sich unspektakulär an, das hört sich technisch an, das hört sich nach einer Materie an, die wir einfach noch kurz am letzten Sessionstag behandeln. Ich muss Sie darauf aufmerksam machen - und deshalb haben wir auch den Minderheitsantrag gestellt -, dass es sich vorliegend um eine zentrale Frage unseres Rechtsstaates handelt. Ich bitte Sie darum, sich genau zu überlegen, was Sie heute entscheiden, denn was Sie heute entscheiden, ist von fundamentaler Bedeutung.

Worum geht es? Es geht darum, dass Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes vorsieht, dass gewisse Materien des Verwaltungsrechtes von einer Überprüfung durch das Bundesgericht ausgeschlossen sind. Das hat zur Folge, dass das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlichen Fällen entscheiden kann und das Bundesgericht nicht in der Lage ist, solche Fälle zu überprüfen. Das Bundesverwaltungsgericht - ich muss es so klar ausdrücken - ist nichts anderes als ein erstinstanzliches Verwaltungsgericht, wie es auch ein erstinstanzliches kantonales Gericht ist. Es ist also keine Überprüfungsinstanz, sondern ein erstinstanzliches Gericht. In den Fällen, die von der Überprüfung ausgenommen werden, ist es nicht möglich, einen zweitinstanzlichen Entscheid zu erwirken, das heisst, der Entscheid des Bundesverwaltungsgerichtes ist endgültig.

Sie erinnern sich an den Fall UBS. Sie erinnern sich an die Situation, dass das Bundesverwaltungsgericht entschieden hat, dass Amtshilfe nicht möglich sei, und Sie erinnern sich daran, dass wir aufgrund dieses Falls - ich sage einmal - gezwungen worden sind, die ganze UBS-Thematik zu diskutieren und die gesetzlichen Grundlagen zu ändern. Ich sage nichts darüber, ob dieser Fall richtig entschieden wurde oder nicht, aber ich erinnere mich daran, dass die Empörung gross war, dass ein solcher Fall von einem erstinstanzlichen Gericht entschieden wurde und nicht durch das Bundesgericht überprüft werden konnte. Das hat nämlich zur Folge, dass wir in solchen Fällen keine Möglichkeit haben, eine einheitliche Rechtsprechung durch das Bundesgericht zu gewährleisten. Wir haben damals, glaube ich, allgemein die Meinung vertreten, das sei nicht sehr zweckmässig.

Die Motion Janiak will nichts anderes als vorsehen, dass in solch grundlegenden und wichtigen Fällen - nur in Ausnahmefällen wie z. B. dem UBS-Fall -, in denen es um grundlegende Fragen oder um sehr bedeutende Fragen geht, ausnahmsweise eine zweitinstanzliche Überprüfung durch das Bundesgericht notwendig ist. Die Mehrheit hat daran inhaltlich nichts auszusetzen; die Mehrheit der Kommission ist der Ansicht, dass eine zweitinstanzliche Überprüfung grundsätzlich notwendig ist. Sie lehnt diese Motion einzig mit der Begründung ab, man dürfe das Bundesgericht nicht zusätzlich belasten.

Bei allem Respekt vor der Arbeit und der Arbeitslast des Bundesgerichtes: Es geht hier um eine grundsätzliche rechtsstaatliche Frage. Die Motion Janiak will nur einzelne grundlegende Fälle einer zweitinstanzlichen Überprüfung unterwerfen. Es handelt sich hier nicht um Hunderte von Fällen, es handelt sich hier nicht um Dutzende von Fällen, sondern es geht um einzelne, grundlegende Fälle, die dann durch das Bundesgericht zweitinstanzlich überprüft werden.

Wenn Sie zu dieser Motion Nein sagen, dann sagen Sie Nein zu einem elementaren Grundsatz des Rechtsstaates, also Nein zu einer zweitinstanzlichen Überprüfung von grundsätzlichen Urteilen. Eigentlich müssen alle Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes zweitinstanzlich überprüft werden können - das ist nicht der Fall. Die Motion Janiak will das zwar nicht ändern, aber zumindest bei grundlegenden Fällen muss es möglich sein.

Deshalb bitte ich Sie dringend - und das ist keine politische Frage -, die Minderheit zu unterstützen.