Fluri Kurt · Nationalrat · 2010-12-17
Fluri Kurt · Nationalrat · Solothurn · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2010-12-17
Wortprotokoll
Mit der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, dem Parlament eine Gesetzesvorlage zu unterbreiten, welche sicherstellt, dass Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auch im Bereich des öffentlichen Rechts dem Bundesgericht unterbreitet werden können. Im Vordergrund steht dabei eine Ergänzung von Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes durch einen Absatz 2.
Es ist so: Jede Person hat bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde, wobei Bund und Kantone gemäss Artikel 191 der Bundesverfassung durch Gesetz Ausnahmefälle beschliessen können. In Artikel 83 des Bundesgerichtsgesetzes haben wir eine solche Ausnahme bei der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, und insofern haben wir tatsächlich ein Rechtsschutzdefizit. Deshalb ist der Bundesrat mit dem Ständerat der Auffassung, die Motion sei anzunehmen und diese Ausnahme sei zu liquidieren.
Ihre Kommission für Rechtsfragen ist nun allerdings zum Schluss gekommen, und zwar mit 14 zu 8 Stimmen, dass dies nicht richtig sei.
Erstens haben wir erst seit 2007 das neue Bundesgerichtsgesetz, und dort haben wir ausdrücklich die jetzige Regelung vorgesehen. Es läuft zurzeit eine Evaluation des Bundesgerichtsgesetzes. Der Bericht darüber datiert vom 18. Juni 2010, und dieses Datum ist später als jenes der Motion, später auch als der Beschluss des Ständerates, der also nicht in Kenntnis dieses Zwischenergebnisses entschieden hat. Im Zwischenbericht der Überprüfung des Bundesgerichtes steht, dass vonseiten der Gerichte am heutigen Ausschlusskatalog von Artikel 83 zwar Kritik geübt wird, aber in Ziffer 4 steht gleichzeitig, dass dieses Anliegen im Rahmen der weiteren Evaluationsarbeiten noch vertieft geprüft werden müsse, also im Hinblick auf die endgültige Evaluation.
Zweitens haben wir bei der Erarbeitung des Bundesgerichtsgesetzes des Langen und Breiten über diesen Artikel 83 diskutiert, und wir haben dort diese echte Lücke formuliert, nämlich den Ausschluss des Rechtsmittelweges an das Bundesgericht. Das ist keine unechte Lücke, die nun zu schliessen ist, es ist eine echte Lücke, das heisst eine bewusste Ausklammerung des Rechtsmittelweges an das Bundesgericht. Das lässt sich dadurch belegen, dass in Artikel 83 Buchstabe f Ziffer 2 der Rechtsmittelweg an das Bundesgericht bei Entscheiden auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen ausdrücklich vorgesehen ist, wenn sich Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Mit anderen Worten: Wir haben in einem Fall, nämlich beim öffentlichen Beschaffungswesen, eben dieses Rechtsmittel vorgesehen, e contrario lässt sich schliessen, dass wir dieses Rechtsmittel bei allen anderen Punkten nicht zulassen wollten.
Drittens gibt es eine quantitative Beurteilung dieser Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat in den Jahren 2007 und 2008 durchschnittlich etwa 6300 Entscheide getroffen. Der grösste Teil davon betraf das Asyl- und Ausländerrecht. Wenn nun das alles im Sinne der Motion ans Bundesgericht weitergezogen würde bzw. wenn man alle diese Fälle auf ihren grundsätzlichen Gehalt überprüfen müsste, dann würden wir unweigerlich wieder beim quantitativen Problem landen, das wir mit dem BGG und mit dieser Kompetenzregelung beim Bundesverwaltungsgericht lösen wollten. Dann wären wir wieder bei der Frage des Annahmeverfahrens, das aber das Volk und auch die Räte bereits früher abgelehnt hatten. Insofern verhält es sich auch anders als bei der Motion 10.3138, die wir als übernächstes Geschäft zu behandeln haben. Dort geht es nicht um dieses Annahmeverfahren.
Mit anderen Worten: Die Motion Janiak ist erstens zu früh, sie greift einer abschliessenden Evaluation vor. Zweitens ist auch das Bundesgericht nicht der Auffassung, man müsse das bereits jetzt vor der Abschlussevaluation noch vertiefter prüfen oder sogar einführen. Drittens haben wir die Frage materiell bei der Beratung des Bundesgerichtsgesetzes entschieden, und e contrario lässt sich aus Artikel 83 Buchstabe f Ziffer 2 schliessen, dass wir in allen anderen öffentlich-rechtlichen Fällen nicht wollten, was die Motion will, nämlich den Weiterzug ans Bundesgericht.
Deshalb ist Ihre Kommission, wie erwähnt, mit 14 zu 8 Stimmen zum Schluss gekommen, dass die Motion abzulehnen sei. Ich bitte Sie namens der Kommission für Rechtsfragen, dies heute ebenfalls zu tun.