Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2010-12-17
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2010-12-17
Wortprotokoll
Nach geltendem Recht können Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes mit Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Dabei kann das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 des Bundesgerichtsgesetzes beruht.
Im Vorentwurf zum Strafbehördenorganisationsgesetz wurde eine neue Bestimmung im Bundesgerichtsgesetz vorgeschlagen, welche das Bundesgericht als Berufungsinstanz für Entscheide des Bundesstrafgerichtes vorsah. Dieser Vorschlag wurde von verschiedenen Vernehmlassern aus unterschiedlichen Gründen abgelehnt. Aufgrund des Vernehmlassungsergebnisses sprach sich der Bundesrat in der Botschaft zum Strafbehördenorganisationsgesetz für die Beibehaltung des Status quo aus, und zwar mit der Begründung, dass sonst die mit dem Bundesgerichtsgesetz angestrebte Entlastung des Bundesgerichtes gefährdet werde. Gleichzeitig wies der Bundesrat darauf hin, dass der Status quo die Möglichkeit offenlasse, zu einem späteren Zeitpunkt ein eigenständiges dreisprachiges Berufungsgericht oder eine Berufungskammer zu schaffen, falls die Fallzahlen bei der Strafkammer des Bundesgerichtes weiter steigen sollten und damit die Berufungsinstanz ausgelastet werden könnte. Eine Mehrheit beider Räte folgte in der zweiten Runde der Differenzbereinigung dem Bundesrat.
Die vorliegende Motion greift nun die Schwachpunkte der aktuellen Rechtslage auf und schlägt einen Mittelweg ein. Sie hat gegenüber der Variante mit dem Bundesgericht als Berufungsinstanz den Vorteil, dass das Bundesgericht selber keine Beweise abnehmen muss, sodass sein Aufwand wesentlich kleiner ist.
Damit wird auch die mit der Justizreform geplante Entlastung des Bundesgerichtes nicht gefährdet, zumal beim Bundesgericht jährlich nur etwa elf Beschwerden in Strafsachen gegen Entscheide der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes erhoben werden. Darüber hinaus wird eine stossende Ungleichbehandlung beseitigt, die dadurch entsteht, dass die Bundesanwaltschaft Fälle an die Kantone delegieren kann und folglich zwei Instanzen den Sachverhalt uneingeschränkt prüfen, während bei einer Anklage vor der Strafkammer des Bundesstrafgerichtes nur eine Instanz diese Prüfung vornimmt.
Aus diesen Gründen empfiehlt der Bundesrat die Annahme der Motion. Der Ständerat hat die Motion bereits angenommen, und zwar einstimmig.