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Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · 2008-03-20

Gysin Hans Rudolf · Nationalrat · Basel-Landschaft · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2008-03-20

Wortprotokoll

Die sogenannte Dumont-Praxis verlangt aufgrund einer bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus dem Jahre 1973, dass Neueigentümer von sogenannten vernachlässigten Liegenschaften die finanziellen Aufwände für Unterhaltsarbeiten während der ersten fünf Jahre seit dem Erwerb steuerlich nicht zum Abzug bringen dürfen. Die Begründung: Kosten für Unterhaltsarbeiten in den ersten fünf Jahren nach Erwerb einer vernachlässigten Liegenschaft sind anschaffungsnah und entsprechend nicht abzugsberechtigt. Die Dumont-Praxis wird bei den direkten Bundessteuern wie auch in den meisten Kantonen angewendet. Allerdings ist die Definition einer sogenannt vernachlässigten Liegenschaft in den Kantonen sehr unterschiedlich.

Dieses Missstandes nahm sich Kollege Philipp Müller an und verlangte mit seiner parlamentarischen Initiative vom 4. Oktober 2004 eine Einschränkung der Dumont-Praxis. Dabei sollte einerseits die bisherige Frist von fünf auf zwei Jahre reduziert werden; andererseits sollte eine Liegenschaft nur noch dann als vernachlässigt gelten, wenn die Unterhaltsarbeiten in den ersten zwei Jahren mehr als 20 Prozent des Erwerbspreises betragen. Diese Regelung sollte für die direkte Bundessteuer und die kantonalen Steuern gelten. Kollege Müller hat ebenfalls vorgesehen, dass die Kantone die Möglichkeit haben, vollständig auf die Dumont-Praxis zu verzichten.

Am 10. Mai 2005 hat die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates mit 15 zu 9 Stimmen der Initiative Folge gegeben, und rund ein Jahr später ist ihr jene des Ständerates gefolgt. Beide Kommissionen haben betont, dass die Initiative in die richtige Richtung gehe, dass jedoch für die genaue Ausgestaltung eines Gesetzentwurfes sämtliche Optionen offengehalten werden müssten. Unsere Kommission liess im Anschluss einen Gesetzentwurf erarbeiten mit der Vorgabe, dass dieser die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundesebene vorsieht und den Kantonen die [PAGE 447] Freiheit über deren Anwendung lässt. Dieser Entwurf fand bei der WAK unseres Rates eine knappe Mehrheit. Auf Entscheid der Kommission wurde dann auch eine Vernehmlassung bei den Kantonen durchgeführt. Diese Vernehmlassung zeigte unter anderem auf, dass eine Mehrheit der Kantone die Dumont-Praxis abschaffen möchte. An ihrer Sitzung vom 3. September 2007 nahm die WAK Kenntnis von den Vernehmlassungsergebnissen und stimmte dem ausgearbeiteten Gesetzentwurf ohne Änderungen zu.

In seiner Stellungnahme vom 7. November 2007 hält der Bundesrat seine grundsätzliche Zustimmung zum Gesetzentwurf fest, sieht jedoch die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene vor. Der Bundesrat hält in seiner Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Kommission fest, dass die auf die Bundesebene beschränkte Abschaffung der Dumont-Praxis inkonsequent und damit nicht sachgerecht sei und dass deshalb die Beseitigung auf Bundes- und Kantonsebene ins Auge zu fassen sei. Die gesonderte Abschaffung auf Bundesebene sei ein verfassungsrechtlich und auch veranlagungsökonomisch verfehlter Ansatz. Aus diesem Grund schlägt der Bundesrat entsprechende Anpassungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer sowie im Steuerharmonisierungsgesetz vor.

An ihrer Sitzung vom 5. Dezember 2007 nahm die WAK Kenntnis von der Stellungnahme des Bundesrates und entschied sich mit 13 zu 0 Stimmen bei 9 Enthaltungen für den Antrag des Bundesrates, welcher zwingend die Abschaffung der Dumont-Praxis auf Bundes- und Kantonsebene vorsieht. Das folgende Argumentarium hat die Kommissionsmehrheit überzeugt und dazu veranlasst, gänzlich auf die Dumont-Praxis zu verzichten:

1. Alt- und Neueigentümer von Wohneigentum werden gleich behandelt. Den Alteigentümern wird das Recht gewährt, die Unterhaltskosten ihrer Liegenschaft uneingeschränkt abzuziehen. Den Neueigentümern wird diese Abzugsmöglichkeit erst nach fünf Jahren zugestanden. Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen und muss deshalb abgeschafft werden.

2. Die Dumont-Praxis ist aktive Wohneigentumsförderung. Sie ist ein bedeutendes Hindernis für den Erwerb einer renovationsbedürftigen Liegenschaft, ist der Neueigentümer doch mit einem schwer abschätzbaren Mehraufwand an Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten konfrontiert, welche heute nach Dumont-Praxis nicht abzugsfähig sind. Die Abkehr von dieser Praxis ist deshalb als Massnahme zur Wohneigentumsförderung zu verstehen, kommt doch die Abschaffung ausschliesslich den Neueigentümern zugute.

3. Es werden zusätzliche Bauinvestitionen generiert. Es kann nicht im Interesse von Bund und Kantonen sein, dass lediglich aus steuertechnischen Gründen sanierungsbedürftige Liegenschaften nicht raschestmöglich saniert werden. Aufgrund der geltenden Dumont-Praxis werden Renovationen bestenfalls auf später verschoben oder überhaupt nicht realisiert. Bauwirtschaftliche Investitionen werden damit behindert, wenn nicht gar verhindert. Dies ist umso widersprüchlicher, als der Bund gleichzeitig mit sehr viel Geld Energiesparmassnahmen bei Umbauten fördert. Der Verzicht auf die Dumont-Praxis fördert die Bautätigkeit und hat positive Auswirkungen auf das Investitionsvolumen in der Baubranche - einer Branche, welche stark konjunkturabhängig ist und viele Arbeitnehmende beschäftigt.

4. Sowohl die Verwaltung wie die Steuerpflichtigen werden administrativ entlastet. Die Abschaffung der Dumont-Praxis bringt wesentliche administrative Vereinfachungen mit sich. Die Verwaltung und die Steuerpflichtigen müssen nämlich nicht mehr die umständliche Abklärung vornehmen, ob es sich bei bestimmten Unterhaltsarbeiten um periodisch anfallende Unterhaltsarbeiten oder um Nachholarbeiten wegen durch den vormaligen Eigentümer versäumten Unterhaltes handelt. Verwaltung und Eigentümer müssen in Zukunft nur noch abklären, ob es sich um werterhaltende oder um wertvermehrende Arbeiten handelt.

5. Zur Gleichbehandlung aller Neueigentümer von Wohneigentum: Dem Argument, dass mit der Abschaffung der Dumont-Praxis eine Ungleichbehandlung von zwei Neueigentümerkategorien geschaffen würde, nämlich den Erwerbern von neuen oder guterhaltenen Liegenschaften einerseits und den Erwerbern von vernachlässigten Liegenschaften andererseits, kann so nicht beigepflichtet werden. Denn der Erwerber eines schlechterhaltenen Objektes geht ein viel grösseres finanzielles Risiko ein, da er zum Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs gar nicht weiss, wie umfangreich die erforderlichen Renovationsarbeiten sein werden. Der mit der Abzugsfähigkeit der Unterhaltskosten gewährte steuerliche Vorteil stellt demnach eigentlich eine gerechte Risikoanerkennung dar. Weiter wird die behauptete steuerliche Ungleichbehandlung durch die kantonale Grundstückgewinnsteuer wieder relativiert, gelten doch die zum Abzug gebrachten Instandstellungskosten bei vernachlässigten Liegenschaften bei der kantonalen Grundstückgewinnsteuer als werterhaltend, d. h., sie erhöhen den Gestehungskostenwert nicht und führen dadurch zu höheren Grundstückgewinnsteuern.

6. Zur Gleichbehandlung unter den Kantonen: Was die kantonalen Steuern anbelangt, hat sich die Mehrheit auf Antrag des Bundesrates entschieden, den Kantonen die Abkehr von der Dumont-Praxis vorzuschreiben. Die Kantone haben diesbezüglich total unterschiedliche Praxen entwickelt, indem sie die Dumont-Praxis nicht oder sehr verschieden anwenden. Die Wahlfreiheit der Kantone hätte vom verfassungsmässigen Ziel der formellen Steuerharmonisierung wieder weggeführt. In der Vernehmlassung ist insbesondere bei den Kantonen klar zum Ausdruck gekommen, dass die Kantone, welche für oder gegen die Abschaffung sind, die gleiche Rechtslage auf Bundes- und Kantonsebene wünschen und sich gegen eine Disharmonisierung einsetzen. Mit der Abschaffung werden die Unterschiede bei der steuerlichen Behandlung von Instandstellungskosten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen den Kantonen beseitigt. Dies bringt den Veranlagungsbehörden administrative Vorteile und erhebungswirtschaftliche Einsparungen.

7. Zur Wahrnehmung von Verfassungsgrundsätzen und -aufträgen: Die Verbesserung der Harmonisierung von Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuern ist ein Verfassungsauftrag. Die Mehrheit der WAK ist gewillt, diesen Verfassungsauftrag wahrzunehmen, und hat deshalb für die Annahme des Antrages des Bundesrates votiert. Einen weiteren Bundesverfassungsauftrag stellt die Wohneigentumsförderung dar. Diesem Auftrag kommt die Abschaffung der Dumont-Praxis ebenfalls nach. Auch die rechtsgleiche Behandlung stellt eine Verfassungsgrundlage dar, im vorliegenden Fall die rechtsgleiche Behandlung von Neuerwerbern von Wohneigentum. Dies will die Mehrheit der WAK sicherstellen.

Als Bundesparlamentarier haben wir die Aufgabe, die Bundesverfassung ernst zu nehmen und die darin enthaltenen Aufträge umzusetzen. Selten erfüllt ein Antrag oder eine Gesetzesvorlage so viele Verfassungsaufträge wie der heute vorliegende zur Abschaffung der Dumont-Praxis. Ich bitte Sie: Nehmen Sie Ihre Aufgabe wahr, folgen Sie der Mehrheit der Kommission, und schaffen Sie dadurch die Dumont-Praxis sowohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler Ebene ab!

Unterstützen Sie deshalb den Antrag der Mehrheit der WAK Ihres Rates vom 5. Dezember 2007, und stimmen Sie dem Gesetzentwurf der Kommission sowie dem Antrag des Bundesrates zu!