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Reimann Maximilian · Ständerat · 2001-09-17

Reimann Maximilian · Ständerat · Aargau · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2001-09-17

Wortprotokoll

Nach den einfühlsamen Worten der Präsidentin zum bitteren Geschehen in den USA fällt es mir etwas schwer, nun einfach nahtlos zum politischen Alltag in diesem Haus zurückzukehren. Aber was sein muss, muss sein.

Wir haben uns in der Kommission schon etwas intensiver mit der Gewährleistung der neuen Verfassung des Kantons Neuenburg befasst, als der knappe Kommissionsbericht, der Ihnen ausgehändigt worden ist, es vermuten liesse. Erlauben Sie mir deshalb, mündlich zwei, drei weitere Bemerkungen nachzuschieben: Wenn sich ein Kanton schon eine neue Verfassung gibt, darf sich auch die zu ihrer Gewährleistung verpflichtete Bundesbehörde mindestens punktuell etwas näher damit beschäftigen.

So hat sich die Kommission einmal grundsätzlich die Frage gestellt, ob die Gewährleistung einer Kantonsverfassung [PAGE 480] durch das Parlament auch das Bundesgericht bindet. Streng rechtlich gesehen besteht nämlich keine solche Pflicht. Bis in die jüngere Vergangenheit hat das Bundesgericht aber stets betont, dass es sich an die Gewährleistung durch das Parlament gebunden fühlt; es sei schliesslich nicht sinnvoll, dass sich zwei Instanzen mit der gleichen Frage auseinander setzten und eventuell gar noch zu verschiedenen Ergebnissen kämen. Diese Feststellung gilt heute aber nicht mehr voll und ganz. In den letzten Jahren hat sich nämlich die Tendenz herausgebildet, dass sich das Bundesgericht nicht mehr so stark an die vom Parlament ausgesprochene Gewährleistung gebunden fühlt. Es hat seine ehemalige Zurückhaltung relativiert und nuanciert, vor allem in Fällen, wo neues Bundesrecht im Widerspruch zu altem kantonalem Verfassungsrecht steht. Wir haben diese neue Tendenz einfach einmal so zur Kenntnis zu nehmen und werden weiterschauen, wie das Bundesgericht es in Zukunft hält. Das war eine allgemeine Bemerkung.

Zum konkreten Fall, zur Verfassung des Kantons Neuenburg, noch Folgendes: Diese neue Verfassung, so liest man in der Übersicht zur Botschaft des Bundesrates, bringt oder soll bringen: "Die Einführung des Stimm- und Wahlrechtes für Ausländerinnen und Ausländer." Diese Feststellung ist so nicht ganz richtig, wie sich die Kommission anhand der einschlägigen Verfassungsartikel vergewissert hat. Voraussetzung für diese politischen Rechte auf kantonaler Ebene sind die Niederlassungsbewilligung sowie der Aufenthalt im Kanton von mindestens fünf Jahren. Aber auch wir hier im Ständerat werden in absehbarer Zeit keine Kollegin und keinen Kollegen aus dem Kanton Neuenburg erhalten, die oder der nicht den Schweizer Pass hat, denn das ist gemäss Artikel 39 Absatz 2 der Bundesverfassung ausschliesslich den Schweizern vorbehalten.

Aber auch in die kantonalen Behörden sind gemäss Artikel 47 der neuen Verfassung ebenfalls ausschliesslich stimmberechtigte Schweizerinnen und Schweizer wählbar. Hier hätte also die bundesrätliche Botschaft auch schon in der allgemeinen Übersicht, die ja von uns primär konsultiert wird, etwas präziser verfasst werden dürfen. Das betrifft natürlich nicht die Verfassung des Kantons Neuenburg, sondern die Botschaft des Bundesrates darüber.

Eine weitere Neuerung ist die Unterschriftenzahl beim fakultativen Referendum. Ich erwähne diese nicht zuletzt im Hinblick auf unsere Debatte von morgen über die Neugestaltung der Volksrechte, in der die gleiche Materie auf Bundesebene anstehen wird. Die Tendenz auf Bundesebene jedenfalls wäre, wenn es nach dem Willen des Bundesrates gegangen wäre, eine generelle Erhöhung der Unterschriftenzahl gewesen. Anders hingegen die Tendenz oder der Weg des Kantons Neuenburg: Da geht man nach unten und reduziert die Mindestquoren von 6000 auf 4500 gültige Unterschriften.

Schliesslich noch zu einem Begriff, der vor allem uns Deutschschweizern mit einem Schmunzeln auf den Lippen eine Verständigungsfrage wert war. Wir haben es hier weiterhin nicht nur mit dem Kanton Neuenburg zu tun, sondern auch weiterhin mit der Republik - ein Titel, den übrigens auch vier weitere welsche Kantone tragen. Die Frage war also: Welchen Stellenwert soll die zusätzliche Bezeichnung eines Kantons als Republik für die Zukunft haben? Nun, die Antwort lag auf der Hand. Hier geht es um ein Stück Tradition, die auch in Zukunft hochgehalten werden soll. Theoretisch könnte es ja auch eine monarchistische oder anderswie nicht republikanische Verfassung sein, die sich ein Kanton gibt. Nur, solchen Verfassungen müssten wir dann die Gewährleistung versagen.

Die neue Verfassung des Kantons Neuenburg ist eine echt republikanisch-demokratische, die voll und ganz auf der Linie des Bundesrechtes liegt; deshalb beantragt Ihnen die Kommission, ihr die eidgenössische Gewährleistung zuzuerkennen. Die Kommission wünscht dem Neuenburger Volk, hier vertreten durch unsere Kollegen Frau Berger und Herrn Studer, mit diesem neuzeitlichen Grundgesetz eine erspriessliche Zukunft und weiterhin volles Wohlergehen im Rahmen unseres eidgenössischen Bundesstaates.