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AB 155196

Gutzwiller Felix · Nationalrat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2004-09-22

Wortprotokoll

1. Hier gibt es ja keine materielle Differenz. Wir wollen nur eine kurze Erklärung abgeben, damit wir auch etwas in den Materialien haben und weil im Vorfeld verschiedene Fragen aus der Ratsmitte zu uns gekommen sind. Worum geht es hier?

In Artikel 13a geht es um den Versicherungsschutz. Hier soll neu eine Versicherungspflicht für Spendende installiert werden. Hier hat es bisher eine Lücke gegeben. Verschiedene Transplantationszentren haben freiwillig solche Lösungen, z. B. ist im Kantonsspital Basel ein Lebendspender gegen Todesfall innerhalb eines Jahres versichert. Solche Lösungen sollte man den Spendenden zukommen lassen - klare, nicht zu weit gehende Lösungen. Aber wenn das ausserordentlich seltene Ereignis eines solchen Schadens je eintreten sollte, sollte der Spendende versichert sein. Man braucht deshalb eine entsprechende Verankerung im Gesetz.

2. In Artikel 13a Absatz 2 wird neu stipuliert, dass für den Versicherten auch der Erwerbsausfall oder anderer Aufwand zu übernehmen sei. Auch diesbezüglich sind Fragen entstanden. Das Konzept ist klar: Die Krankenkasse des Empfängers bezahlt wie bisher die medizinischen Kosten gemäss KVG, das ist klar. Zudem bezahlt sie auch den Aufwand bzw. den Erwerbsausfall. Das ist nichts Neues, sondern das ist in der heutigen Leistungsverordnung bei den Nierentransplantationen schon so vorgesehen. Es schafft also keine neue Situation für die Versicherten. Dass es Sozialversicherung und nicht Krankenversicherung heisst, hängt damit zusammen, dass beispielsweise in einem IV-Fall bei einem Kind, das eine Nierentransplantation hat, dann logischerweise die IV die Leistungen für den Spendenden zu übernehmen hat, auch den Erwerbsausfall oder einen anderen Aufwand, sprich Reiseaufwand. Das ist eine kurze Erklärung, damit klar ist, wer dann hier letztlich welche Leistungen zahlt, wenn wir dem Nationalrat folgen.

Wir empfehlen Ihnen, dem früheren Beschluss des Nationalrates zu folgen, weil Artikel 13a die Sache expliziter und klarer regelt.