Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18
Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18
Wortprotokoll
Buchstabe d betrifft das Staatsvertragsreferendum. Mit der vorgenommenen Neuerung wird eine Parallelität zwischen inner- und zwischenstaatlicher Gesetzgebung hergestellt: Wichtige Recht setzende Normen sind dem Referendum zu unterstellen. Staatsverträge sind immer dann dem Referendum zu unterstellen, wenn sie erstens wichtige Recht setzende Bestimmungen enthalten oder zweitens zum Erlass von Bundesgesetzen verpflichten.
Die Bestimmung enthält drei Neuerungen:
1. Die Multilateralität ist kein Kriterium mehr dafür, ob ein Staatsvertrag dem Referendum unterstellt wird oder nicht.
2. Der Umfang des durch den Staatsvertrag neu geschaffenen Rechtes spielt keine Rolle mehr für die Unterstellung unter das Referendum.
3. Es sollen auch Staatsverträge dem Referendum unterstellt werden, die nicht direkt anwendbar sind, jedoch zum Erlass von Bundesgesetzen verpflichten.
Zur Stellungnahme des Bundesrates: Der Bundesrat will an seiner 1996 vorgeschlagenen Formulierung festhalten, gemäss der völkerrechtliche Verträge dann dem Referendum zu unterstellen sind, wenn ihre Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert, die Rechte und Pflichten von Privaten begründen. Seiner Ansicht nach geht der Antrag der Kommission zu weit, da auch Staatsverträge dem Referendum unterstellt werden, welche bloss die Organisation oder die Aufgaben von Behörden regeln.
Zur Stellungnahme der Kommission: Der Antrag des Bundesrates wurde in der Kommission nicht aufgenommen. Es ist festzuhalten, dass es sich hier um ein fakultatives Referendum handelt. Wenn also die Materie die Stimmbürger nicht interessiert, weil es sich z. B. um Fragen der Behördenorganisation handelt, dann ergreifen sie das Referendum nicht. Es ist aber durchaus denkbar, dass solche Fragen in einem konkreten Fall von Interesse oder von politischer Brisanz sein können. Die Situation ist analog jener beim Gesetzesreferendum. Auch hier wird nur gegen einen verschwindend kleinen Prozentsatz der Erlasse das Referendum ergriffen. Es ist nicht einsichtig, warum bei der überstaatlichen Rechtsetzung im Hinblick auf die Referendumsmöglichkeit andere Kriterien angewendet werden sollen als bei der innerstaatlichen Rechtsetzung.
Noch ein kurzes Wort zum Einzelantrag Pfisterer: Dieser Antrag hat der Kommission nicht vorgelegen. Er will offenbar eine redaktionelle Änderung, ohne materiell die Fassung der Kommissionsmehrheit infrage zu stellen. Nach meiner Beurteilung und nach einer kurzen Überprüfung bin ich zur Auffassung gelangt, dass man diesem redaktionellen Antrag Pfisterer zustimmen kann - aber das sage ich natürlich nur in meinem persönlichen Namen.