Bischofberger Ivo · Ständerat · 2014-06-16
Bischofberger Ivo · Ständerat · Appenzell I.-Rh. · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-16
Wortprotokoll
Vorab danke ich dem Bundesrat bestens für seine Antworten auf die Fragen, die ich in meiner Interpellation gestellt habe. Einerseits danke ich dafür, dass der Bundesrat explizit mein Anliegen teilt, dass die Berufsqualifikation und die Praxisorientierung des Fachhochschulstudiums auch über die Sicherstellung der entsprechenden Praxiserfahrung der Studienanfängerinnen und -anfänger erfolgt. Andererseits bedanke ich mich dafür, dass der Bundesrat, gemäss der Verordnung des WBF über die Zulassung zu Fachhochschulstudien in den Bereichen Technik, Wirtschaft und Design, die Arbeiten der Rektorenkonferenz der Fachhochschulen der Schweiz und der Arbeitswelt zur Erstellung der noch fehlenden gesamtschweizerisch einheitlichen Anforderungen an das Praxisjahr fördert, begleitet und unterstützt.
Dennoch will ich im Folgenden kurz auf drei Aspekte zu sprechen kommen:
1. Auf meine in Frage 3 geäusserten Bedenken für den Fall, dass in nützlicher Frist keine Einigung zwischen den beauftragten Parteien zustande kommen sollte, nennt der Bundesrat als mögliche Lösung das Massnahmenpaket des WBF/SBFI Fachkräftemangel. Ich wäre Ihnen dankbar, Herr Bundesrat, wenn Sie noch Ausführungen zur konkreten Anwendung respektive Umsetzung dieses Massnahmenpaketes machen könnten.
2. Bei der Beantwortung von Frage 4 ist der Bundesrat wohl von einem anderen Inhalt ausgegangen. Die Frage galt im Kern nicht einem Langzeitpraktikum oder der Erlangung der Berufsmaturität, sondern dem Erwerb der einschlägigen Praxiskompetenzen. In einigen Bereichen ist es für gymnasiale Maturanden ja schon heute möglich, auf einem verkürzten Weg, zum Beispiel mit dem "Way up"-Modell, eine vollständige berufliche Grundbildung und damit ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis zu erwerben. Anders gesagt: Es geht nicht um eine verkürzte Lehre, sondern um ein Praktikum von einem Jahr, um Zusatzleistungen, welche dann zu einer Berufsmaturität führen - analog dem Praktikum eines Handelsschülers, der zur Erlangung der Berufsmaturität auch ein Praktikum absolviert und dazu eine Berufsmaturitätsarbeit abliefern muss.
3. In seiner Antwort auf Frage 6 nach einer allfälligen Veränderung der Ausgangslage betreffend den Auftrag für einheitliche Anforderungen an die Arbeitswelterfahrung unter dem Regime des neuen Hochschulförderungs- und Koordinationsgesetzes führt der Bundesrat aus, dass die mit Bezug auf Artikel 73 des Gesetzes genannten Vorgaben nur so lange gelten, "bis der Hochschulrat gestützt auf Artikel 25 Absatz 2 HFKG etwas anderes regelt".
Artikel 25 Absatz 2 führt aber aus, der Hochschulrat könne ergänzende - ergänzende - Zulassungsforderungen oder -voraussetzungen vorsehen. Ist das nicht so zu verstehen, dass die Grundsätze nach Artikel 73 bindend sind und der Hochschulrat lediglich noch zusätzliche Bestimmungen erlassen kann?
Mit diesen wenigen Bemerkungen danke ich Ihnen, Herr Bundesrat, nochmals für die entsprechenden Ausführungen auf die in meiner Interpellation formulierten Anliegen und die allenfalls klärenden Antworten zu meinen drei präzisierten Fragen von heute.