Schmid Martin · Ständerat · 2014-06-16
Schmid Martin · Ständerat · Graubünden · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-16
Wortprotokoll
Die Motion Buttet will die Voraussetzungen schaffen, damit kleine Läden in Randregionen auch am Sonntag in Abweichung von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften geöffnet sein dürfen. Mit [PAGE 579] der Motion soll der Bundesrat beauftragt werden, Änderungen des Arbeitsrechts vorzunehmen, sodass für kleine Läden in Randregionen die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen erlaubt wird. So wäre der Verkauf von Lebensmitteln des täglichen Gebrauchs an sieben Tagen der Woche auch in abgelegenen Regionen möglich. Darüber hinaus würde eine solche Sonderbestimmung nach Auffassung des Motionärs zum Erhalt kleiner Läden in Randregionen beitragen.
Um dieses Ziel zu erreichen, müsste das Arbeitsrecht geändert werden. Das Arbeitsgesetz und die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz, so der Motionär, sähen für bestimmte Läden schon heute Ausnahmen vom Verbot der Arbeit an Sonn- und Feiertagen vor. Von diesen Sonderbestimmungen würden vor allem Verkaufsstellen an Bahnhöfen, Tankstellenshops, Bäckereien und Kioske profitieren. So hätten heute Reisende, Autofahrerinnen und Autofahrer sowie Personen, die in der Nähe von Hauptverkehrsachsen und insbesondere in der Stadt wohnten, während sieben Tagen pro Woche Zugang zu Konsumgütern, insbesondere zu Lebensmitteln des täglichen Bedarfs. Ähnliche Abweichungen würden auch für die Touristenregionen während der Saison gelten.
Neu sollten deshalb auch kleine Läden in Randregionen profitieren, da deren Bewohnerinnen und Bewohner heute vom Angebot in urbanen Zentren, Bahnhöfen und entlang der Hauptverkehrsachsen nicht profitieren könnten. Nach Auffassung des Motionärs könnte dadurch nicht nur das Angebot in abgelegenen Dörfern verbessert werden, sondern auch zum Erhalt kleiner Läden in den Regionen beigetragen werden. Für die Sonntagsarbeit sei den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern eine angemessene Vergütung in Form von Arbeitszeit oder Lohn auszurichten, und diese sei nur für Regionen vorzusehen, wo gewisse Kriterien, welche in Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Kanton zu definieren wären, erfüllt würden.
In seiner Stellungnahme vom 15. Februar 2012 beantragt der Bundesrat, die Motion abzulehnen. Er verweist dabei auf das Verbot der Sonntagsarbeit und darauf, dass Ausnahmen nur in gewissen Fällen möglich seien. Der Bundesrat sieht im vorliegenden Fall keinen Bedarf, das Sonntagsarbeitsverbot für kleine Läden in Randregionen weiter zu lockern. Eine Anpassung des Arbeitsschutzrechts aus Gründen der Standortförderung oder aus regionalpolitischen Überlegungen entspreche nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes. Der Grundsatz des Sonntagsarbeitsverbots soll deshalb nach Ansicht des Bundesrates auch für Betriebe in Randregionen bestehen bleiben.
Der Bundesrat weist in seiner Stellungnahme im Weiteren darauf hin, dass heute zahlreiche Betriebe in Randregionen von den bereits in der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz vorgesehen Ausnahmen zum Sonntagsarbeitsverbot profitieren. Sonderregelungen würden beispielsweise für Gastbetriebe, für Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten, für Kioske, für Betriebe für Reisende sowie für Bäckereien gelten.
Die Versorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs am Sonntag sei somit auch in den Randregionen genügend sichergestellt. Gerade in Randregionen seien, das ist eine weitere Begründung des Bundesrates, zudem relativ häufig Familienbetriebe anzutreffen. Auf diese seien, sofern lediglich Familienmitglieder beschäftigt würden, das Arbeitsgesetz und damit das Sonntagsarbeitsverbot nicht anwendbar. Aus diesen Gründen lehnt es der Bundesrat ab, für diese Betriebe eine Anpassung der Arbeitsgesetzgebung vorzusehen. Der Nationalrat nahm die Motion am 25. September 2013 trotzdem mit 105 zu 67 Stimmen bei 5 Enthaltungen an.
Aus Sicht der Kommissionsmehrheit, der auch ich angehöre, besteht im Moment kein weiterer Handlungsbedarf und kein Grund für die Annahme der Motion. Es gibt schon heute verschiedene Möglichkeiten, dass Betriebe am Sonntag geöffnet haben können, z. B. in Tourismusgebieten oder wenn es sich um einen Familienbetrieb oder beispielsweise um eine Bäckerei handelt. Hierbei sind auch die Randregionen mit eingeschlossen. Die Kommissionsmehrheit kommt deshalb zum Schluss, dass zumindest im Moment kein weiteres Bedürfnis für einen zusätzlichen Eingriff in das Verbot der Sonntagsarbeit für kleine Läden in Randregionen und dementsprechend für die Einführung einer weiteren Sonderregelung besteht. Die Kommissionsmehrheit bezweifelt zudem auch, dass für die regionalpolitischen Ziele, die mit der Motion verfolgt werden, eine Änderung des Arbeitsrechts das richtige Instrument ist. Im Weiteren wurde auch darauf hingewiesen, dass wir in unserem Rat diverse weitere Motionen im Bereich des Arbeitsrechts und des Sonntagsarbeitsverbots angenommen haben, so z. B. die Motion Abate 12.3791 und die Motion Lombardi 12.3637.
Eine Minderheit der Kommission empfiehlt die Annahme der Motion. Sie argumentiert, die Dorfläden seien wichtig für die Versorgung der lokalen Bevölkerung und würden vielerorts ums Überleben kämpfen. Am Sonntag geöffnet zu haben, würde diesen Läden auch ausserhalb der Tourismusgebiete eine neue Einkommensmöglichkeit und der Bevölkerung eine bessere Versorgung bieten. Eine Integration in das geplante Bundesgesetz über die Ladenöffnungszeiten in Umsetzung der Motion Lombardi erscheine kaum möglich, da dieses Gesetz den Sonntag und damit nicht direkt das Arbeitsgesetz betreffe.
Trotz all dieser Argumente empfiehlt Ihnen die Mehrheit der WAK-SR - das Stimmenverhältnis war 9 zu 1 Stimmen bei 2 Enthaltungen - die Ablehnung der Motion.