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Bischof Pirmin · Ständerat · 2014-06-05

Bischof Pirmin · Ständerat · Solothurn · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-05

Wortprotokoll

Es geht ums Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Anwendung ihres Wettbewerbsrechts. Dieses Abkommen hat in Ihrer Kommission eine Schlaufe gedreht, ich sage Ihnen gleich, warum. Ziel des Abkommens ist es, die Zusammenarbeit zwischen den Wettbewerbsbehörden der beiden Vertragsparteien, also der Schweiz und der EU, zu verstärken. Das Abkommen bietet den Behörden beider Seiten die Möglichkeit, sich ihre Vollzugsmassnahmen gegenseitig mitzuteilen und diese zu koordinieren, dies in grenzüberschreitenden Wettbewerbskartellverletzungs-Verfahren, die in den letzten Jahren stark zugenommen haben. Denken Sie etwa an den laufenden Libor-Fall, der in mehreren europäischen Ländern im Moment untersucht wird. Die Behörden beider Seiten, also auch unsere Weko, behalten dabei ihre volle Autonomie bei der Anwendung ihres jeweiligen nationalen Wettbewerbsrechts. Die Zusammenarbeit ist in jedem Fall freiwillig und von Fall zu Fall neu zu beurteilen. Ohne das Abkommen würden beide Wettbewerbsbehörden über keine gesetzlichen Instrumente verfügen, insbesondere wenn es um den Zugang zu Beweismitteln geht.

Der Nationalrat hat dem Abkommen in der Herbstsession 2013 mit 128 zu 44 Stimmen bei 4 Enthaltungen zugestimmt. Das Europäische Parlament hat Anfang dieses Jahres zugestimmt, und der Ministerrat wartet zu, bis das schweizerische Parlament - also konkret jetzt der Ständerat, wir - zustimmt.

Trotzdem hat Ihre Kommission am 7. November 2013 entschieden, das Geschäft zu sistieren, weil für die Kommission zu wenig klar war, wie weit die Rechtspositionen der betroffenen Unternehmungen geschützt sind und wie weit nicht.

In dieser Phase war in unserer Schwesterkommission die Kartellgesetzrevision hängig. Dort hat man zum Thema, über das wir jetzt sprechen, einen Artikel 42b eingeführt, der die Rechtsposition der betroffenen schweizerischen Unternehmungen klar verstärkt. Weil der Nationalrat dann aber nicht auf die Vorlage, die Kartellgesetzrevision, eingetreten ist, ist dieser Artikel 42b wieder verschwunden.

Ihre Kommission schlägt Ihnen nun vor, diesen Artikel 42b in den Beschluss betreffend das Abkommen einzufügen; Sie finden ihn auf Ihrer Fahne auf Seite 3. Mit diesem Artikel 42b soll ermöglicht werden, dass betroffene Unternehmungen vorgängig orientiert werden, wenn die Weko beabsichtigt, Informationen auszutauschen. Die entsprechenden Unternehmungen haben das Recht zur Stellungnahme, sie haben aber kein direktes Recht zur Beschwerde gegen die Auslieferung von Informationen. Die Unternehmungen haben ein direktes Beschwerderecht, aber nur bei der vorherigen Erhebung der entsprechenden Beweismassnahmen in der Schweiz oder bei einer nachträglichen ungerechtfertigten Verwendung der Informationen. [PAGE 450]

Ihre Kommission hat diese Frage eingehend diskutiert. Sie ist der Auffassung, dass mit Artikel 42b nun ein hinreichender Rechtsschutz für schweizerische Unternehmungen gewährt ist und dass gleichzeitig bei grossen grenzüberschreitenden Kartellverfahren den beiden Behörden - den Behörden aufseiten der Schweiz und aufseiten Europas - die Handlungsfähigkeit gewährt wird.

Ihre Kommission beantragt Ihnen deshalb einstimmig, das Abkommen in dieser Form, mit dem neuen Artikel 42b, zu genehmigen.