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Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Bei Absatz 2 sind neu die Gültigkeitsvoraussetzungen analog zu Artikel 139 Absatz 3 wie bei der formulierten Initiative, geregelt.

Ich würde jetzt gleich weitergehen zu Absatz 3. Weil bei Absatz 3 ja keine Differenzen bestehen, gebe ich lediglich eine kurze Erklärung ab: Wir haben hier das Vorgehen für den Fall geregelt, wenn die Bundesversammlung mit der Initiative einverstanden ist. Die direkte Umsetzung auf der entsprechenden Rechtsetzungsstufe wird hier geregelt. Je nachdem, ob es sich um eine Verfassungs- oder Gesetzesänderung handelt, werden sich Volk und Stände bzw. nur das Volk zu dieser Umsetzung aussprechen können.

In Absatz 4 ist das Vorgehen für den Fall geregelt, wenn die Bundesversammlung einen Gegenentwurf unterbreiten will. Es ist vorgesehen, dass die Bundesversammlung bereits in einer frühen Phase einen Gegenentwurf unterbreiten können sollte. Anstatt zuerst eine Volksabstimmung über das allgemeine Begehren der Initianten durchzuführen, soll die Initiative gerade mit einem Gegenentwurf der Abstimmung unterbreitet werden. Dies setzt natürlich voraus, dass das Begehren zuerst in konkrete Verfassungs- und/oder Gesetzesänderungen umgesetzt wird. Eine ausgearbeitete Initiative wird einem ausgearbeiteten Gegenentwurf gegenübergestellt. Das Volk bzw. die Stände können sich nach dem System des doppelten Ja über die beiden Vorschläge aussprechen.

In Absatz 5 ist das Vorgehen im Fall der Ablehnung der Initiative durch die Bundesversammlung geregelt. In diesem Fall erfolgt eine Volksabstimmung über den Grundsatzentscheid. Wenn der Volksentscheid positiv ist, dann hat die Bundesversammlung diese Initiative umzusetzen.

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