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Huber Gabi · Nationalrat · 2014-06-18

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ich spreche zunächst zu Artikel 697j Absätze 1 und 4 und zu Artikel 790a Absatz 1 OR.

In Artikel 697j geht es um die Meldung der an Aktien wirtschaftlich berechtigten Person bzw. um entsprechende Ausnahmen. Unsere Fraktion unterstützt den vom Bundesrat vorgeschlagenen Grenzwert von 25 Prozent sowohl für nicht an der Börse kotierte Aktiengesellschaften als auch für Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Laut den Seiten 659 und 665 der Botschaft müssen, gestützt auf Ziffer 15 der Interpretativnote zur Gafi-Empfehlung 24, Massnahmen zur Verhinderung von missbräuchlicher Verwendung von Strohmann-Aktionären geschaffen werden. Deshalb wird ab einer Beteiligung von 25 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen verlangt, dass Namen- und Inhaberaktionäre die natürliche Person melden müssen, für die sie letztendlich handeln, das heisst die Person, die an den Aktien wirtschaftlich berechtigt ist. Das Gleiche gilt gemäss Entwurf zu Artikel 790a OR für Gesellschafter einer GmbH, wenn die Beteiligung 25 Prozent des Stammkapitals oder der Stimmen erreicht.

Der Bundesrat erläutert in der Botschaft auf Seite 659, die Beherrschung nichtbörsenkotierter Gesellschaften im Sinne der Gafi-Standards bedinge eine qualifizierte Beteiligung, weshalb der Grenzwert von 25 Prozent angemessen erscheine. Zudem sei es sinnvoll, den Schwellenwert gleich anzusetzen wie bei der neu vorgeschlagenen Definition der wirtschaftlich berechtigten Personen gemäss Artikel 2a Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes. Dem ist umso mehr zuzustimmen, als sich der Grenzwert von 25 Prozent an die 3. EU-Geldwäscherei-Richtlinie anlehnt und wir uns hier für einen Gafi-Standard ohne Swiss Finish entschieden haben. Dementsprechend lehnt die FDP-Liberale Fraktion die Anträge der Minderheiten I und II bei Artikel 697j Absatz 1 ebenso ab wie die Anträge der Minderheiten I und III bei Artikel 790a Absatz 1 OR und den Antrag der Minderheit Schwaab bei Artikel 2a Absatz 3 des Geldwäschereigesetzes.

In Artikel 697j Absatz 4 OR wird eine Ausnahme von der Meldepflicht gemacht, wenn der Grenzwert von 25 Prozent durch den Erwerb von Partizipationsscheinen erreicht oder überschritten wird. Gemäss Artikel 656a OR haben die Partizipationsscheine, in welche ein Partizipationskapital zerlegt werden kann, einen Nennwert und gewähren kein Stimmrecht. Zudem gelten die Bestimmungen über das Aktienkapital auch für das Partizipationskapital. Dass die Partizipanten über kein Stimmrecht verfügen, ist im Lichte der Gafi-Anforderungen offenbar nicht ausschlaggebend. Der von der Kommissionsmehrheit eingefügte Absatz 4 in Artikel 697j OR dient daher der Klarstellung und wird von uns unterstützt.

Da meine Redezeit leider abgelaufen ist, sage ich jetzt nur noch, dass wir bei Artikel 327 und 327a StGB, die ebenfalls in diesem Block enthalten sind, die Mehrheit unterstützen, die diese Artikel streichen will. Beim Einzelantrag Matter zu Artikel 3 Absatz 2 der Übergangsbestimmungen zum OR sind wir dann interessiert, die Meinung der Frau Bundesrätin [PAGE 1179] zu hören. Dieser Antrag lag in der Kommission nicht vor. Auf den ersten Blick scheint er schlüssig und verständlich zu sein. Wenn nichts Verrücktes dagegen spricht, werden wir ihn unterstützen.

[VS]