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preparatory:AB 155530

Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18

Wortprotokoll

Bei Artikel 52 Absatz 2 ZGB und Artikel 6b Absatz 2bis Schlusstitel zum ZGB unterstützen wir die Mehrheit, welche es ablehnt, dass sich kirchliche Stiftungen zwingend ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Das hat dann aber natürlich auch Konsequenzen. Das hat die Konsequenz, dass kirchliche Stiftungen, welche nicht im Handelsregister eingetragen sind, auch nicht mehr als juristische Personen des ZGB anerkannt sind. Unter dem geltenden Recht verlangen herrschende Lehre und Rechtsprechung für das Vorliegen einer kirchlichen Stiftung sowohl eine organische Verbindung mit einer Religionsgemeinschaft als auch einen rein kirchlichen Zweck.

Der Gesetzgeber hatte die kirchlichen Stiftungen namentlich deshalb einer besonderen Behandlung unterstellt, weil er die Ansicht vertrat, ihre Tätigkeit betreffe nur den kircheninternen Bereich und sei für Staat und breite Öffentlichkeit von geringem Interesse. Für karitative Zwecke aber treffen diese Charakterisierungen gerade nicht zu. An dieser Auslegung soll und kann auch in Zukunft festgehalten werden. Die Konsequenz ist dann, dass kirchliche Stiftungen, die einen nichtkaritativen Zweck verfolgen und sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen, nicht mehr als juristische Personen des ZGB, wie bereits gesagt, anerkannt sind. Für sie gilt dann einfach nur noch das entsprechende Kirchenrecht. Den Kirchen steht es ja zudem frei, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, sofern sie den Status als juristische Person des ZGB nicht verlieren wollen.

Von Frau Leutenegger Oberholzer bin ich ja gewohnt, dass sie uns belehrt, was liberal ist und was nicht, aber dass sie sich jetzt auch noch auf den Papst beruft und die Katholiken belehren will, ist schon etwas speziell.

Die FDP-Liberale Fraktion lehnt auch den Antrag der Minderheit II (Schwander) ab. Ich habe keine inhaltliche Begründung gehört, weshalb sich hier Analoges rechtfertigt wie bei den kirchlichen Stiftungen.

Dann gibt es noch den Antrag der Minderheit Leutenegger Oberholzer zu Artikel 970a ZGB. Diese Forderung entspricht in keinster Weise einer Vorgabe der Gafi, welche erfüllt werden müsste, sondern das ist ein Steckenpferd der Minderheitsvertreter. Die geltende Regelung wurde erst gerade, nämlich 2005, ins ZGB eingefügt. Danach können die [PAGE 1171] Kantone, wenn sie es wünschen, den Erwerb des Eigentums an Grundstücken veröffentlichen. Was mit gutem Grund - das heisst aus Gründen des Schutzes der Privatsphären - nicht veröffentlicht werden darf, besagt Artikel 970a Absatz 2, und daran gibt es gar nichts zu rütteln

Für das Grundbuch sind zudem die Kantone zuständig. Es geht nicht an, im Zusammenhang mit der Gafi-Vorlage quasi so nebenbei wieder eine Gesetzesänderung herbeizuführen, mit welcher in die kantonale Zuständigkeit eingegriffen würde. Dass mit einer Veröffentlichungspflicht Geldwäscherei aufgedeckt werden könnte, ist Wunschdenken, um nicht zu sagen: ein Scheinargument. Wäre dem so, hätten sämtliche vorgelagerten Mechanismen, welche tatsächlich etwas mit der Verhinderung von Geldwäscherei zu tun haben, bereits versagt.

In diesem Sinne wird unsere Fraktion bei allen Bestimmungen in Block 1 die Mehrheit unterstützen.