Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · 2014-06-18
Widmer-Schlumpf Eveline · Bundesrat · Graubünden · 2014-06-18
Wortprotokoll
Ich möchte Sie bitten, bei Artikel 52 Absatz 2 den Antrag der Mehrheit, der die kirchlichen Stiftungen betrifft, abzulehnen und den Antrag der Minderheit I anzunehmen.
Das schweizerische Handelsregister bezweckt die Erfassung von juristischen Personen und die Offenlegung rechtlich relevanter Tatsachen; damit sorgt es für Rechtssicherheit und Transparenz. Nach geltendem Recht ist es so, dass juristische Personen, das heisst auch die Stiftungen, ins Handelsregister eingetragen werden. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Familienstiftungen und kirchliche Stiftungen; das ist bekannt.
Es ist nun nicht so, wie Herr Nationalrat Nidegger gesagt hat, dass die Gafi-Empfehlungen das nicht verlangen würden. Es ist aber nicht Empfehlung 8, sondern Empfehlung 24, die verlangt, dass alle juristischen Personen, also ohne Einschränkung, einzutragen sind, und das gilt natürlich auch für die Stiftungen. In diesem Punkt sind die Gafi-Empfehlungen nun einmal klar. Es wurde von Herrn Nationalrat Flach zu Recht gesagt, dass die Gafi-Empfehlungen nicht überall klar seien. Darum konnten wir auch nicht überall klare Antworten geben. Aber in diesem Punkt sagt die Gafi-Empfehlung klar: sämtliche Stiftungen.
Die kirchlichen Stiftungen haben heute zwar nicht die Pflicht, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen, aber sie müssen die Form und die Organisationsvorschriften des säkularen ZGB auch erfüllen. Das Einzige, was heute für sie gilt: Sie müssen sich nicht ins Handelsregister eintragen lassen. Wenn sie aber als Stiftungen auftreten wollen, müssen sie selbstverständlich sämtliche Form- und Organisationsvorschriften des ZGB erfüllen, sonst sind sie nämlich gar keine Stiftungen. Der Unterschied liegt nur noch in dieser Eintragungspflicht. Was dann eingetragen werden muss, ist in der Handelsregisterverordnung umschrieben: Es sind die Mitglieder des obersten Stiftungsorgans und die zur Vertretung berechtigten Personen. Ich denke, das kann man durchaus akzeptieren.
Es ist auch nicht so, wie gesagt wurde, dass die kirchlichen Stiftungen dann der staatlichen Aufsicht unterstehen würden. Die kirchlichen Stiftungen sind und bleiben der kircheninternen Aufsicht unterstellt. Das hat mit diesem Eintrag nichts zu tun.
Ich bitte Sie, hier im Sinne der Gafi-Empfehlung 24 dem Antrag der Minderheit I zuzustimmen, das heisst auch, dem Bundesrat und dem Ständerat zu folgen.
Ich möchte Sie auch bitten, den Antrag der Minderheit II (Schwander) zu den Familienstiftungen abzulehnen. Es gibt überhaupt keinen Grund, Familienstiftungen, die ganz unterschiedliche Auswirkungen und unterschiedliche Komponenten und Zusammensetzungen haben können, von dieser Transparenzvorschrift auszunehmen. Ich sehe keine Gründe dafür, es gibt meines Erachtens sachlich gar nichts, was dafür sprechen könnte.
Bei Artikel 970a ZGB möchte ich Sie bitten, den Minderheitsantrag abzulehnen. Es ist so, wie Frau Nationalrätin Gabi Huber gesagt hat: Diese Diskussion wurde bereits im Rahmen der Teilrevision des ZGB geführt. Die Bestimmung, die hier zur Diskussion steht, findet sich bei den Bestimmungen zum Grundbuch. Für das Grundbuch sind die Kantone verantwortlich. Das Bundesrecht regelt nur gewisse materielle Aspekte und die Grundsätze für das Grundbuch. Das Übrige ist Sache der Kantone. Bis zum Jahr 2005 gab es eine Publikationspflicht, dann hat man sie aufgehoben. Jetzt steht es den Kantonen frei, darüber zu entscheiden, was zu veröffentlichen ist und was nicht. Wir denken auch, dass es problematische Konsequenzen haben könnte, wenn man die Gegenleistungen für den Erwerb des Eigentums veröffentlichen würde. Dies steht in Widerspruch zur klaren rechtlichen Regelung, dass ein Einsichtsrecht in das Grundbuch nur dann besteht, wenn ein Interesse glaubhaft gemacht werden kann. Wenn man diese Information frei zugänglich machen würde, wäre dieses Rechtsprinzip missachtet.
Ich möchte Sie bitten, den Minderheitsantrag zu Artikel 960a ZGB abzulehnen.