Huber Gabi · Nationalrat · 2014-06-18
Huber Gabi · Nationalrat · Uri · FDP-Liberale Fraktion · 2014-06-18
Wortprotokoll
Bei der Definition der inländischen politisch exponierten Personen ist die FDP-Liberale Fraktion der Ansicht, dass sie in der bundesrätlichen Fassung zu weit geht, insbesondere was die Personen mit führenden öffentlichen Funktionen in der Politik betrifft, denn im Gegensatz zu den anderen Gafi-Mitgliedstaaten kennen wir in der Schweiz kein Berufsparlament. Die Definition im Sinne der bundesrätlichen Fassung ist deshalb mit dem in der Schweiz praktizierten Milizsystem unverträglich. Es kann nicht sein, dass Schweizer Parlamentarier, die zugleich Unternehmer sind, bei Vertragsabschlüssen mit ausländischen Firmen benachteiligt werden, weil ihnen nun plötzlich per Gesetz PEP-Qualität zukommt. Die Schweiz hat kein Berufsparlament, und dies ist in der Gesetzgebung zu berücksichtigen. Genau das, dass wir kein Berufsparlament haben, Frau Kollegin Schneider Schüttel, ist der Unterschied.
Ob die Fassung der Mehrheit, welche nun einfach die Mitglieder der Bundesversammlung ausnimmt, bereits das Gelbe vom Ei ist, ist eine andere Frage. Auf jeden Fall ist es nicht eigennützig oder unverständlich oder unanständig, wie das der SVP-Sprecher beim vorherigen Block gesagt hat, denn es geht hier um Personen auf nationaler Ebene. Wir haben ja gar keine Gelegenheit, irgendwelche Kantonsparlamentarier anständigerweise auch noch auszunehmen, denn wir regulieren hier für Personen mit Funktionen auf nationaler Ebene.
In jedem Fall ist im Gesetz und nicht in der Botschaft zu klären, wer alles unter die Kategorie der Personen mit führenden öffentlichen Funktionen in der Politik fällt. Auf Seite 677 der Botschaft kann man nämlich nachlesen, dass darunter auch Präsidenten und Generalsekretäre nationaler Parteien fallen - das kann es ja wohl nicht sein! Wenn schon, müssten wirklich nur Personen mit Mandaten und im Vollamt tätige Personen unter diese Kategorie der inländischen PEP fallen; Angestellte von politischen Parteien fallen ganz bestimmt nicht darunter. Es kommt dann ohnehin noch dazu, dass gemäss Artikel 2a Absatz 2 auch Personen - ich sage das jetzt ironisch - in den Genuss des Status "politisch exponiert" kommen, welche einer Person nach Absatz 1 aus familiären, persönlichen oder geschäftlichen Gründen erkennbar nahestehen.
Den vom Ständerat eingefügten Absatz 4, wonach die Eigenschaft "politisch exponiert" 18 Monate nach Aufgabe der Funktion entfällt, unterstützen wir. Die allgemeinen Sorgfaltspflichten der Finanzintermediäre bleiben vorbehalten, was ja übrigens auch gilt, wenn Milizpolitiker gemäss Absatz 1 Buchstabe b von den PEP ausgenommen werden.
Der Einzelantrag Matter, mit dem Buchstabe b von Artikel 2a Absatz 1 einfach gestrichen werden soll, ist vermutlich schon etwas zu radikal; das würde bei der bevorstehenden Überprüfung eher negativ auffallen. Zudem müsste dann konsequenterweise gleichzeitig auch Absatz 4 gestrichen werden, welcher für sich allein dann keinen Sinn mehr machen würde. Die FDP-Liberale Fraktion wird bei Buchstabe b die Kommissionsmehrheit unterstützen.
Die Minderheit Kiener Nellen zu Absatz 2 ist überflüssig, weil die bundesrätliche Fassung keineswegs bedeutet, dass man juristische Personen nicht belangen kann. Diese müssen vielmehr erhöhte Sorgfaltspflichten walten lassen, wenn der an der juristischen Person wirtschaftlich Berechtigte als PEP identifiziert wurde. Somit bleibt die bestehende Praxis auch ohne Erwähnung von Unternehmen in der PEP-Definition unverändert.
Den Beschluss des Ständerates, auch internationale Sportverbände unter die Begrifflichkeit der PEP zu subsumieren, unterstützt unsere Fraktion. Sie wird deshalb bei Absatz 1 Buchstabe c sowie bei Absatz 5 der Kommissionsmehrheit zustimmen. Die Fassung der Kommissionsmehrheit beruht auf einem Vorschlag des Bundesrates.
Jetzt zum Einzelantrag Büchel Roland: Da hat Herr Kollege Stamm jetzt ein etwas seltsames Prozedere vorgeschlagen. Eigentlich haben wir Sympathie für die Idee von Herrn Büchel, die Bestimmung bezüglich der Sportverbände etwas enger zu fassen. Dazu wird ein neuer Buchstabe d vorgeschlagen. Herr Stamm sagt nun, man müsse dann bei Buchstabe c der Mehrheit zustimmen, und Absatz 5, der zum Konzept der Mehrheit gehört, bleibe dann auch bestehen. Absatz 5 bezieht sich explizit auf Buchstabe c - sorry, das ist ein gesetzgeberisches Chaos, zu dem ich lieber nicht Hand bieten möchte. Ich mache deshalb beliebt, jetzt einmal die Mehrheit zu unterstützen. Der Ständerat kann die Idee von Herrn Büchel aufnehmen. Es gibt ja ohnehin eine Differenz, weil der Antrag der Kommissionsmehrheit und der Beschluss des Ständerates unterschiedlich sind. Also bitte, man kann ja kreativ sein, sollte als nationaler Gesetzgeber aber nicht gerade ein derartiges Chaos anrichten.
Das in dieser Vorlage traditionelle "Streichkonzert" der Minderheit Schwander, die hier als Minderheit II gerade wieder den ganzen Artikel 2a streichen will, lehnen wir selbstredend ab.