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Vogler Karl · Nationalrat · 2014-06-18

Vogler Karl · Nationalrat · Obwalden · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Namens der CVP/EVP-Fraktion ersuche ich Sie, im Block 2 alle Minderheitsanträge abzulehnen und jeweils der Mehrheit zu folgen.

Ich spreche zuerst ganz kurz zur Thematik der Inhaberaktien beziehungsweise zu einzelnen diesbezüglichen Artikeln. Vonseiten der SP-Fraktion wird bei Artikel 622 Absatz 1 OR beantragt, die Inhaberaktien generell abzuschaffen. Dazu gilt es festzustellen, dass die Gafi so etwas nicht verlangt. Es gibt also im Rahmen dieser Vorlage, aber auch ganz generell, keinerlei Veranlassung, die Inhaberaktien abzuschaffen, umso weniger, als von den knapp 200 000 Aktiengesellschaften in der Schweiz rund ein Viertel Gesellschaften mit Inhaberaktien sind. Die Umwandlung in Namenaktien wäre mit erheblichem Aufwand verbunden. Die nun vorgeschlagenen Meldepflichten und die Verzeichnisführungspflicht sind absolut ausreichend und erlauben den Aktiengesellschaften eine entsprechend ihrer Grösse, Struktur und Organisation vernünftige Umsetzung.

Was Artikel 697i Absatz 1 OR betrifft - es geht dort um die Meldung des Erwerbs von Inhaberaktien -, ersuche ich Sie ebenfalls, der Mehrheit zuzustimmen. Kleine Aktiengesellschaften, die sich oftmals im Eigentum von Familien befinden und kleine oder mittlere Unternehmen sind, sollen nicht mit unnötigem administrativem Aufwand belastet werden. Nun ist es natürlich klar, dass der von der Mehrheit vorgeschlagene Schwellenwert von 250 000 Franken ein Moment der Willkür enthält. Vom Entwurf des Bundesrates wären aber in jedem Falle die kleinen und kleinsten Unternehmen betroffen. Das möchte man hier verhindern. Analoges gilt für Artikel 679l Absatz 1 OR.

Zu Artikel 697j Absatz 1: Namens unserer Fraktion beantrage ich Ihnen, den Grenzwert nicht auf 10 Prozent zu senken, wie von der Minderheit I beantragt. Der vorgeschlagene Grenzwert von 25 Prozent ist Gafi-konform und lehnt sich an die dritte EU-Geldwäschereirichtlinie wie auch an den Entwurf der vierten Geldwäschereirichtlinie an.

Schliesslich sei daran erinnert, dass dieser Grenzwert auch der neu vom Bundesrat vorgeschlagenen Definition der wirtschaftlich berechtigten Person gemäss Artikel 2a Absatz 3 des Entwurfes zur Änderung des Geldwäschereigesetzes entspricht. Es braucht hier also wiederum keinen zusätzlichen Swiss Finish, welcher lediglich neue Kosten verursacht. Analoges gilt ebenfalls für Artikel 790a Absatz 1 OR, was die GmbH betrifft.

Kurz zu Artikel 697l Absatz 3 OR: Ich ersuche Sie hier, dem Entwurf des Bundesrates und dem Antrag der Mehrheit zuzustimmen und den Minderheitsantrag III (Nidegger) abzulehnen. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht entspricht der Regelung, wie sie im Geldwäschereigesetz vorgesehen ist, sowie der Bestimmung zur Aufbewahrung der Geschäftsbücher gemäss Obligationenrecht. Eine einheitliche Regelung macht hier Sinn. Die zehnjährige Aufbewahrungspflicht empfehlen wir ebenfalls bei Artikel 747 Absatz 1 und Artikel 837 Absatz 2 OR.

Ich komme noch kurz zu den Artikeln 327 und 327a StGB. Der Ständerat hat diese gestrichen, die Minderheit Leutenegger Oberholzer will sie aufrechterhalten. Mit dem Ständerat ist unsere Fraktion der Meinung, dass es neben den aktienrechtlichen Sanktionen keine weiteren strafrechtlichen Sanktionen braucht. Es ist ausreichend, wenn jemand, der die gesellschaftsrechtlichen Meldeverpflichtungen bzw. die Verpflichtung zur Führung von Verzeichnissen verletzt, mit aktienrechtlichen Sanktionen bestraft wird.

Noch ein Letztes zu Block 2: Was die diversen Minderheitsanträge Schwander auf Streichung betrifft, so lehnen wir diese ab.