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Dettling Toni · Ständerat · 2001-09-18

Dettling Toni · Ständerat · Schwyz · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Die Minderheit III (Büttiker) will hier zunächst, dass die Bundesversammlung eine Empfehlung zur Initiative abgibt und damit Führungsstärke dokumentiert. Im Unterschied zum Antrag der Kommissionsmehrheit soll aber die Bundesversammlung auch dann einen Gegenentwurf unterbreiten können, wenn sie die Initiative nicht vollumfänglich ablehnt. Die Bundesversammlung könne durchaus die Stossrichtung einer Initiative begrüssen, jedoch eine andere Lösung wollen. Diese Korrektur entspreche dem Sinne der Verfassung von 1874, welcher durch die Neuformulierung von 1999 verloren gegangen sei. Die offenere Fassung sei insbesondere im Zusammenhang mit der Einführung der allgemeinen Volksinitiative angezeigt, bei der auch ein offenes Verfahren bei Gegenvorschlägen vorgesehen sei. Ich verweise auf Artikel 139a Absatz 4.

Der Antrag des Bundesrates geht in der Frage des Gegenentwurfes noch einen Schritt weiter als der Antrag der Minderheit III. Danach soll die Bestimmung, dass die Bundesversammlung die Initiative zur Annahme oder zur Ablehnung zu empfehlen habe, gestrichen werden. Die Ausgestaltung der Modalitäten für Abstimmungsempfehlungen soll auf Gesetzesstufe erfolgen. Diese verfassungsrechtlich offene Bestimmung ermöglicht es, dass die Bundesversammlung in jedem Fall einen Gegenentwurf unterbreiten kann, also auch dann, wenn sie der Initiative nicht zustimmt oder wenn sich die Räte nicht auf eine Empfehlung zur Initiative einigen können.

Mit dem Antrag Spoerry soll offensichtlich der Bundesversammlung auf Stufe Verfassung mit einer Kann-Formulierung - im Gegensatz zum Antrag der Mehrheit der Kommission und der Minderheit III (Büttiker) sowie zum geltenden Recht - die Möglichkeit zur Abgabe einer Empfehlung eingeräumt werden. In jedem Fall soll die Bundesversammlung aber die Möglichkeit haben, der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberzustellen. Insoweit weicht der Antrag Spoerry nur in der Weise vom Antrag des Bundesrates ab, als beim Antrag Spoerry die Möglichkeit - ich betone, die Möglichkeit - zur Empfehlung auf Verfassungsstufe geregelt wird, während der Bundesrat diese auf Gesetzesstufe festlegen möchte.

Zur Stellungnahme der Kommissionsmehrheit: Sie ist zunächst der einhelligen Auffassung, dass die Bundesversammlung mit der verbindlichen Formulierung auf Verfassungsstufe zu verpflichten ist, eine Abstimmungsempfehlung zur Volksinitiative abzugeben. Dadurch - und nur dadurch - beweist sie Führungsstärke, was gerade im Zusammenhang mit den vielfältigen Volksinitiativen besonders gefragt ist.

Sodann ist die Kommissionsmehrheit aber auch der Ansicht, dass die Totalrevision der Bundesverfassung von 1999 eine wünschenswerte Klärung gebracht hat. Es würde von den Stimmenden nicht verstanden, wenn die Bundesversammlung einen Gegenentwurf zu einer Initiative unterbreitet, der sie im Prinzip zustimmt.

Zum Antrag des Bundesrates ist die Frage zu stellen, was der Gewinn ist, wenn die Regelung der Abstimmungsempfehlung auf die Gesetzesebene verschoben wird. Es stellt sich dabei auch die Frage, ob der Gesetzgeber überhaupt noch solche Abstimmungsempfehlungen vorsehen kann, nachdem wir ja mit dem Antrag des Bundesrates die bestehende verfassungsrechtliche Grundlage hierfür expressis verbis streichen. In jedem Fall ist aber gemäss bundesrätlichem Antrag die Bundesversammlung von Verfassung wegen nicht mehr gezwungen, zu einer Volksinitiative Stellung zu nehmen.

Dieselbe Zielrichtung verfolgt auch - wenn ich es richtig sehe - der Antrag Spoerry, den wir in der Kommission allerdings nicht diskutiert haben. Es stellt sich daher in beiden Fällen die Frage, wie es in der Bevölkerung aufgenommen wird, wenn sich das Parlament zu einer Volksinitiative nicht äussert. Wenn schon mehr Flexibilität für die Bundesversammlung geschaffen werden soll - was die Mehrheit aus Gründen der Klarheit und Transparenz allerdings ablehnt -, dann wäre die Variante der Minderheit III (Büttiker) dem Antrag des Bundesrates und auch dem Antrag Spoerry vorzuziehen. Er verpflichtet die Bundesversammlung auf Verfassungsstufe zur Abgabe einer Abstimmungsempfehlung, lässt aber in jedem Fall einen Gegenentwurf zu, also meines Erachtens auch dann, wenn sich die beiden Räte nicht auf eine Abstimmungsempfehlung einigen können. Damit wird jene Regelung wieder eingeführt, die vor der Totalrevision der Bundesverfassung zumindest in der Praxis üblich war.

In der Kommission wurde der Antrag des Bundesrates von niemandem aufgenommen.

Ich ersuche Sie aus Gründen der Klarheit und Transparenz, der Mehrheit zuzustimmen. Persönlich werde ich den Antrag der Minderheit III (Büttiker) unterstützen.

Zu Absatz 5 des Antrages des Bundesrates haben Sie übrigens eine korrigierte Version erhalten: ".... unterbreitet. Die Bundesversammlung kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen."