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Lustenberger Ruedi · Nationalrat · 2014-06-18

Lustenberger Ruedi · Nationalrat · Luzern · Fraktion CVP-EVP · 2014-06-18

Wortprotokoll

Ziff. 4 Art. 305bis

Antrag der Mehrheit

Ziff. 1, 1bis

Zustimmung zum Beschluss des Ständerates

[VS]

Antrag der Minderheit I

(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried)

Ziff. 1bis

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Antrag der Minderheit II

(Nidegger, Barazzone, Egloff, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Ziff. 1bis

... wenn die hinterzogenen Steuern in zwei aufeinanderfolgenden Steuerperioden pro Periode mehr als 300 000 Franken betragen.

[VS]

Antrag der Minderheit III

(Merlini, Huber, Lüscher, Markwalder)

Ziff. 1bis

... wenn diese Straftaten eine oder mehrere Steuerrückerstattungen über 200 000 Franken pro Steuerperiode bewirken.

[VS]

Antrag der Minderheit IV

(Nidegger, Egloff, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Stamm)

Ziff. 1, 1bis

Unverändert

[VS]

Antrag Portmann

Ziff. 1bis

... wenn vorsätzlich Handlungen getätigt werden, welche unmittelbar die Hinterziehung von steuerbaren Erträgen über 200 000 Franken pro Steuerperiode zur Folge haben.

[VS]

Antrag Leutenegger Oberholzer

Ziff. 1bis

... der Kantone und Gemeinden. (Rest streichen)

Schriftliche Begründung

Die neuen Gafi-Standards sehen vor, dass schwere Steuerdelikte in die Liste der Vortaten zur Geldwäscherei aufgenommen werden. Der Bundesrat empfiehlt zur Umsetzung bei den direkten Steuern eine doppelte Hürde: Es muss der Tatbestand des Steuerbetrugs erfüllt sein. Zudem muss die hinterzogene Steuer mehr als 200 000 Franken pro Steuerjahr betragen. Der Ständerat hat diese Schwelle noch auf 300 000 Franken erhöht. Dieser Schwellenwert gilt auch als Schwelle, ab der die Finanzintermediäre ihre erhöhten Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Steuervortat wahrnehmen und bei begründetem Verdacht auf Geldwäscherei an die MROS erstatten müssen. Auf diese zusätzliche Qualifikation ist aus folgenden Gründen zu verzichten:

1. Jeder Schwellenwert ist arbiträr. Die hinterzogenen Steuern im In- und vor allem im Ausland können von der Finanzintermediären kaum abgeschätzt werden.

2. Bereits die Voraussetzung des Steuerbetrugs ist eine sehr hohe Schwelle für die Erfassung von Steuerdelikten als Vortat der Geldwäscherei. Selbst Fälle schwerer Steuerhinterziehung sind damit nicht erfasst.

3. Die zusätzliche Qualifikation durch einen wie immer festgelegten Schwellenwert an hinterzogenen Steuern steht im Widerspruch zu den Intensionen einer Weissgeldstrategie. Sie impliziert, dass ein Steuerdelikt unterhalb dieser Schwelle gleichsam ein Kavaliersdelikt ist.

4. Die Befürchtung, dass ohne Schwellenwert die MROS mit einer Flut von Verdachtsmeldungen überschwemmt werde, ist hinfällig, wenn die Finanzintermediäre ihre Sorgfaltspflicht konsequent anwenden und die Weissgeldstrategie durchgesetzt wird. Zudem sehen die vom Ständerat eingeführten Schlussbestimmungen eine Ausnahme für bestehende Schwarzgelder vor.

[VS]

Ch. 4 art. 305bis

Proposition de la majorité

Ch. 1, 1bis

Adhérer à la décision du Conseil des Etats

[VS]

Proposition de la minorité I

(Leutenegger Oberholzer, Jositsch, Kiener Nellen, Schneider Schüttel, Sommaruga Carlo, Vischer Daniel, von Graffenried)

Ch. 1bis

Adhérer au projet du Conseil fédéral

[VS]

Proposition de la minorité II

(Nidegger, Barazzone, Egloff, Reimann Lukas, Rickli Natalie, Schwander)

Ch. 1bis

... lorsque les impôts soustraits se montent à plus de 300 000 francs par période fiscale, durant deux périodes fiscales successives.

[VS]

Proposition de la minorité III

(Merlini, Huber, Lüscher, Markwalder)

Ch. 1bis

... lorsque des infractions ont donné lieu à un ou plusieurs remboursements d'impôt se montant à plus de 200 000 francs par période fiscale.

[VS]

Proposition de la minorité IV

(Nidegger, Egloff, Rickli Natalie, Rutz Gregor, Schwander, Stamm)

Ch. 1, 1bis

Inchangé

[VS]

Proposition Portmann

Ch. 1bis

... lorsque des actes commis intentionnellement ont directement pour effet la soustraction de rendements imposables qui excèdent 200 000 francs par période fiscale.

[VS]

Proposition Leutenegger Oberholzer

Ch. 1bis

... directs des cantons et des communes. (Biffer le reste)