Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22
Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22
Wortprotokoll
Die per 1. Juli 2014 in Kraft getretenen Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches zur elterlichen Sorge sehen keine Meldepflicht an die Einwohnerdienste bezüglich der gemeinsamen elterlichen Sorge vor. Unverheiratete oder geschiedene Eltern, die sich auf das Sorgerecht berufen, haben jeweils im Einzelfall die notwendigen öffentlichen Urkunden, beispielsweise ein Scheidungsurteil oder eine Verfügung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden (Kesb), vorzulegen. Ausserdem besteht gemäss Artikel 2 Absatz 5 des Ausweisgesetzes die Möglichkeit, im Ausweis der Kinder die Namen des gesetzlichen Vertreters einzutragen. Auf diese Weise lässt sich der Nachweis, wem die elterliche Sorge zusteht, bei Bedarf jederzeit erbringen. Den Kantonen steht es im Übrigen frei, die Gerichte und die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu verpflichten, eine entsprechende Meldepflicht an die Einwohnerdienste vorzusehen. Seit der Einführung der gemeinsamen elterlichen Sorge mit dem neuen Scheidungsrecht am 1. Januar 2000 hat sich dieses System bewährt.
Hinsichtlich der Massnahmen des Kindes- und Erwachsenenschutzrechts möchte ich noch auf die parlamentarische Initiative Joder 11.449 verweisen. Der Anfang Jahr in die Vernehmlassung geschickte Vorentwurf sieht unter anderem auch eine Revision von Artikel 449c ZGB vor. Danach sollen die Massnahmen der Kesb in Zukunft direkt der Einwohnergemeinde gemeldet werden. Ich gehe davon aus, dass damit das von Ihnen angesprochene Problem behoben wird.