preparatory:AB 155703
Berset Alain · Bundesrat · Freiburg · 2014-09-22
Wortprotokoll
Das Krankenversicherungsgesetz bestimmt, dass die Versicherer die Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken haben. In der Verordnung wird überdies festgehalten, dass die Verteilung der Verwaltungskosten auf die verschiedenen [PAGE 1639] Branchen nach dem tatsächlichen Aufwand erfolgen muss. Die Versicherer verteilen die Verwaltungskosten mittels eines Schlüssels auf die Branchen. Dieser wird von der Revisionsstelle im umfassenden Bericht zur Jahresrechnung kommentiert, und das Bundesamt für Gesundheit prüft die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen. Mit dem Krankenversicherungsaufsichtsgesetz würde die Aufsicht zusätzliche Möglichkeiten erhalten, unter anderem die Möglichkeit, die Finanzflüsse zwischen einer Krankenkasse und einem anderen Unternehmen zu kontrollieren.