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Spoerry Vreni · Ständerat · 2001-09-18

Spoerry Vreni · Ständerat · Zürich · Freisinnig-demokratische Fraktion · 2001-09-18

Wortprotokoll

Als Nichtmitglied der Kommission musste ich einen Einzelantrag einreichen. Bei dessen Wiedergabe hat sich ein kleiner Fehler eingeschlichen. Beim Antrag zum zweiten Satz sind zwei Sätze auf dem ausgeteilten Blatt aufgeführt. Der zweite Satz, "Sie kann der Initiative einen Gegenentwurf gegenüberstellen", ist identisch mit dem dritten Satz des Minderheitsantrages III (Büttiker). So viel zur Klarstellung.

Mit meinem Antrag zu Artikel 139 Absatz 5 folge ich grundsätzlich dem Bundesrat und der Minderheit III (Büttiker). Nach meiner Interpretation wollen beide dem Parlament die Möglichkeit belassen, unabhängig von der Stellungnahme zur Initiative dem Volk einen Gegenvorschlag zu unterbreiten. Ich unterstütze dies. Beide Fassungen sind aber nach meiner Beurteilung etwas missverständlich formuliert. Das haben vorhin auch die Ausführungen von Kollege Büttiker unterstrichen. Mein Antrag will deshalb unzweideutig klarstellen, dass ein Gegenvorschlag nicht nur dann möglich sein soll, wenn das Parlament eine Empfehlung abgibt, sondern unbedingt auch dann, wenn sich die Räte nicht auf eine Empfehlung einigen können.

Genau dies schliesst aber die Mehrheit ausdrücklich aus, und die Minderheit III formuliert diese Möglichkeit zumindest zu wenig klar. Es ist aber meine feste Überzeugung, dass ein Gegenvorschlag gerade dann wichtig ist, wenn sich die Räte nicht zu einer gemeinsamen Empfehlung durchringen können. Gerade dann, wenn die Räte dem Volk den Entscheid über eine Initiative ohne Empfehlung überlassen, weil die Initiative weder so gut ist, dass sie die Unterstützung beider Kammern findet, noch so schlecht, dass beide Kammern sie ablehnen, ist es für die Führungsfunktion des Parlamentes wichtig, dass sich die Räte zu einem gemeinsamen Gegenvorschlag durchringen. Diese Möglichkeit ist bei der Mehrheit klar ausgeschlossen.

Damit steht die Fassung der Mehrheit im Widerspruch zum geltenden Geschäftsverkehrsgesetz (GVG). In Artikel 27 Absatz 3ter GVG heisst es: "Empfiehlt ein Rat die Initiative zur Verwerfung oder verzichtet er auf einen Antrag zur Initiative, so beschliesst er darüber, ob er Volk und Ständen empfehlen wolle, den bereinigten Gegenentwurf anzunehmen und der Initiative in der Stichfrage vorzuziehen."

Die Mehrheit steht allerdings im Einklang mit der heute geltenden Verfassung, doch scheint es mir, dass sich hier bei der Nachführung ein redaktioneller Irrtum eingeschlichen hat. Früher hiess es in der Verfassung, dass die Räte einen Gegenvorschlag ausarbeiten können, wenn sie der Initiative nicht zustimmen. Dies wurde bei der Nachführung redaktionell so abgeändert, dass nur dann ein Gegenvorschlag unterbreitet werden darf, wenn das Parlament die Initiative ablehnt. Das aber schränkt die Möglichkeiten des Parlamentes aus meiner Sicht unnötigerweise und vor allen Dingen am falschen Ort ein.

Wahrscheinlich hat der Bundesrat auch aus diesem Grunde nicht die neue redaktionelle Fassung der Bundesverfassung übernommen, sondern öffnet den Fächer wieder etwas weiter. Allerdings sagt der Bundesrat im Gegensatz zur geltenden Verfassung gar nichts mehr zur Empfehlung, und das könnte natürlich als qualifiziertes Schweigen verstanden werden mit dem Effekt, dass die Bundesversammlung überhaupt keine Empfehlung mehr abgeben soll. Ich bin aber sicher, dass das nicht die Absicht des Bundesrates ist, ist es doch gerade die zentrale Aufgabe eines Parlamentes, durch eine gründliche Abklärung und Beurteilung der anstehenden Fragen die Meinungsbildung der Stimmberechtigten zu erleichtern.

Was den Antrag der Minderheit III (Büttiker) betrifft, so schreibt dieser zwingend vor, dass entweder eine Empfehlung zur Annahme oder zur Ablehnung beschlossen werden müsse. Mit dieser zwingenden Formulierung ist nach meinem Dafürhalten nicht genügend klar, ob auch ein Gegenvorschlag möglich sein kann, wenn das Parlament der verfassungsmässigen Verpflichtung, eine Empfehlung zu formulieren, für einmal nicht nachkommen sollte. Wie mehrmals betont, ist es für mich gerade in diesem Fall wichtig, dass ein Gegenvorschlag unterbreitet werden kann.

Meine Fassung stellt deshalb zwei Sachen unzweideutig klar:

1. Im Gegensatz zur bundesrätlichen Version kann das Parlament eine Empfehlung formulieren und soll dies auch tun.

2. Im Gegensatz zum Antrag der Minderheit III ist ein Gegenvorschlag auch dann möglich, wenn das Parlament ausnahmsweise keine Empfehlung abgibt.

Ich bitte Sie daher, die unnötig einschränkende Fassung der Mehrheit abzulehnen und im Sinne von Bundesrat und Minderheit III meiner Präzisierung zuzustimmen, damit wirklich jedermann klar ist, welche Rechte das Parlament haben soll und welche nicht.