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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-22

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-22

Wortprotokoll

Zu Frage 1: Die Firma Dreamlab hat das Fedpol im Jahr 2007 bei den Vorbereitungsarbeiten zu drei Govware-Einsätzen, also sogenannten Staatstrojanern, technisch unterstützt. Der Einsatz erfolgte aufgrund der damals geltenden gesetzlichen Grundlage; das war Artikel 66 der Bundesstrafprozessordnung. Die eingesetzte Überwachungssoftware stammte aber nicht von Dreamlab selbst, sondern ausschliesslich von der deutschen Firma Digitask. Weitere Aufträge im Rahmen der Govware oder anderer Überwachungstools wurden der Firma Dreamlab nicht erteilt. Die Firma hat lediglich noch einen Wartungsauftrag für einen Server, der für Internetrecherchen im offenen Netz verwendet wird. Ende 2014 läuft dieser Vertrag aus und wird nicht mehr erneuert.

Zu Frage 2: Die Zusammenarbeit des Fedpol mit der Firma Dreamlab im Bereich der Kommunikationsüberwachung fand vor deren erwähntem Engagement im Ausland statt. Das Unternehmen erfüllte die erteilten Aufträge kompetent, zeitgerecht und unter Wahrung der vereinbarten Geheimhaltung. Solange die Firma und deren Mitarbeiter legal handeln, besteht nicht grundsätzlich ein Konflikt - dennoch erscheint es dem Fedpol nicht mehr opportun, die Zusammenarbeit mit Dreamlab weiterzuführen. Die Ende 2014 auslaufenden Verträge werden deshalb nicht mehr erneuert.

Zu Frage 3: Es ist selbstredend, dass die Govware nur zur Anwendung kommen kann, wenn die vorgesehene Bestimmung im Entwurf des Büpf in Kraft getreten ist. Die Govware wird zudem dann nur mit jenen Eigenschaften beschafft, die vom Staatsanwalt angeordnet, vom Zwangsmassnahmengericht bewilligt und mit dem Gesetz vereinbar sind. Die technischen Möglichkeiten lassen sich entsprechend limitieren, sodass andere Funktionalitäten gar nie in eine Schweizer Govware gelangen können. Diese Eigenschaften lassen sich im Übrigen anhand der Produktbeschreibung der Lieferfirma überprüfen.