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Metzler Ruth · Bundesrat · 2001-09-18

Metzler Ruth · Bundesrat · Appenzell I.-Rh. · 2001-09-18

Wortprotokoll

Der Bundesrat begrüsst es ausserordentlich, dass die Kommission die Einführung der allgemeinen Volksinitiative wieder aufgenommen hat. Damit können neu auch Anliegen auf Gesetzesebene vorgeschlagen werden und stufengerecht Eingang in die Gesetzgebung finden. Indem die Bundesversammlung die Rechtsstufe festlegt, auf der das Begehren verwirklicht wird, und auch den Text der Vorlage verbindlich festlegt, kann die Kohärenz der gesamten Rechtsordnung besser gewahrt werden. Ausserdem bietet das neue Volksrecht die Möglichkeit, ein bestehendes Gesetz in einem Teilbereich zu ändern; die allgemeine Volksinitiative kann in diesem Sinne auch als nachträgliches Referendum benutzt werden.

Warum nun eine tiefere Unterschriftenzahl? Die allgemeine Volksinitiative ist für die Initianten im Vergleich mit der formulierten Verfassungsinitiative das schwächere Instrument. Die Initianten können weder die Rechtsstufe noch den Text verbindlich festlegen. Wird das Anliegen auf Gesetzesstufe verwirklicht, kann es später einfacher wieder geändert werden, und das Parlament verfügt über einen Gestaltungsspielraum bei der Umsetzung des Begehrens.

Zum Antrag der Minderheit II, die eine Unterschriftenzahl von 120 000 fordert: Hier muss die Unterschriftenzahl im Gesamtzusammenhang der geforderten Unterschriftenzahlen gesehen werden. Es kann nicht nur darauf hingewiesen werden, dass die Zahl hier erhöht werden sollte, weil die Zahl der Stimmberechtigten im Vergleich zu früher höher ist. Es war die Überlegung des Bundesrates in seiner Botschaft 1996, sämtliche Unterschriftenzahlen zu erhöhen. Damals hatte der Bundesrat auch bereits vorgesehen, für die allgemeine Volksinitiative eine tiefere Unterschriftenzahl vorzusehen als für die übrigen Volksinitiativen.

Es geht also darum, die Attraktivität der allgemeinen Volksinitiative zu stärken. Deshalb beantragt der Bundesrat mit Nachdruck eine tiefere Unterschriftenzahl. Wir schlagen 70 000 Unterschriften vor. Damit könnte die allgemeine Volksinitiative auch zunehmend das Referendum ersetzen, aber in einer wesentlich konstruktiveren Art. Dieses neue Initiativrecht eignet sich als nachträgliches Referendum, mit dem nur einzelne Teile eines Gesetzes korrigiert werden können, ohne dass dabei gleich der ganze Erlass kassiert werden muss. Der Bundesrat ist der festen Überzeugung, dass man mit einer Reform, die die Mängel der Volksrechte beseitigen will, alles unternehmen muss, um konstruktive Mitwirkungsrechte, wie eben die allgemeine Volksinitiative, möglichst attraktiv auszugestalten.

Ich bitte Sie daher, dem Antrag des Bundesrates zuzustimmen.