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Sommaruga Simonetta · Bundesrat · 2014-09-17

Sommaruga Simonetta · Bundesrat · Bern · 2014-09-17

Wortprotokoll

Es geht hier darum, dass die ursprünglichen Rechtsgrundlagen, also die Dublin- und die Eurodac-Verordnung, vollständig revidiert wurden. Die Schweiz hat jetzt Zeit, diese Änderungen des Dublin-Assoziierungsabkommens bis Mitte 2015 in unserem Recht, das heisst im Ausländer- und im Asylgesetz, umzusetzen.

Ich möchte doch noch kurz darauf eingehen, worin die Änderungen genau bestehen, denn sie sind von Bedeutung und haben im Rahmen der Vernehmlassung auch zu reden gegeben. Es geht hier darum - das hat der Kommissionssprecher gesagt -, das Dublin-System insgesamt effizienter zu gestalten, das heisst, man hat hierzu, vor allem auch für die Übertragung der Zuständigkeit, gewisse Präzisierungen vorgenommen und vor allem neue und kürzere Fristen eingeführt. Ein weiteres Ziel ist, dass die Rechtsgarantien der betroffenen Personen gestärkt werden. Es geht hier um Verfahrensrechte und auch um die Regelung der Zwangsmassnahmen im Dublin-Verfahren sowie um die Haftbedingungen. Ferner soll auch dem Kindeswohl bei der Zuständigkeitsprüfung neu verstärkt Rechnung getragen werden. Schliesslich soll mit dieser Revision ein Mechanismus zur Frühwarnung und Krisenbewältigung eingeführt werden, um zu vermeiden, dass Dublin-Staaten, die einem besonderen Migrationsdruck ausgesetzt sind, das Funktionieren des Dublin-Systems gefährden. Wenn Sie die aktuelle Situation anschauen, sehen Sie, dass es richtig ist, dass man sich eben frühzeitig Gedanken macht, denn es ist immer so: Wenn ein einziger Dublin-Staat ein Problem hat, ist dies sofort das Problem aller Dublin-Staaten, ist es das Problem von ganz Europa. Von daher ist diese Sicht, dass wir, unter anderem auch mit diesem Frühwarnsystem, gemeinsam das Dublin-System stärken wollen, etwas sehr Wichtiges.

Ich habe es gesagt: Die Neuerungen der Dublin- und der Eurodac-Verordnung bedingen einige Anpassungen in unserem Ausländergesetz und im Asylgesetz. Das ist der Gegenstand dieser Vorlage. Es geht vor allem auch um die neuen Haftbestimmungen im Dublin-Verfahren.

Ich möchte noch etwas zur Frage sagen, ob die Schweiz diese neuen Bestimmungen übernehmen muss oder nicht. Die Schweiz muss sie nicht übernehmen, wenn sie nicht will. Ich möchte Ihnen aber in Erinnerung rufen, was es bedeutet, wenn die Schweiz eine solche Weiterentwicklung des [PAGE 833] Dublin/Eurodac-Besitzstands nicht übernimmt, denn es gab im Nationalrat auch Stimmen, die sagten: "Das wollen wir nicht, und das machen wir nicht!" Wenn wir die Bestimmungen nicht übernähmen, käme das Beendigungsverfahren gemäss Dublin-Assoziierungsabkommen automatisch zur Anwendung. Das heisst, das Assoziierungsabkommen würde nach Ablauf der Übernahmefrist direkt ausgesetzt, und ab diesem Zeitpunkt wären keine Dublin-Überstellungen mehr möglich. Man hätte dann eine Frist von neunzig Tagen, um innerhalb des Gemeinsamen Ausschusses eine Einigung zu finden. Wenn man keine Einigung fände, käme es automatisch zur Kündigung des Dublin- und des Schengen-Assoziierungsabkommens. Ich sage das, weil wir beim Freizügigkeitsabkommen einen anderen Mechanismus haben. Hier käme es zu einer automatischen Kündigung. Deshalb habe ich schon etwas darüber gestaunt, mit welcher Leichtigkeit und Nonchalance gewisse Stimmen im Nationalrat einfach sagten: "Das machen wir nicht!" Der Mechanismus ist klar: Das Abkommen träte am Tag X ausser Kraft, und dieser Tag käme relativ schnell. Zum einen wären unsere Grenzen wieder Schengen-Aussengrenzen, zum andern könnten wir keinen einzigen Asylbewerber, der in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, in einen Dublin-Staat zurückschicken. Das wollte ich einfach noch einmal sagen.

Dann möchte ich noch eine Bemerkung zur Vernehmlassung machen: Im Rahmen der Vernehmlassung zu diesen Vorlagen gab es einige kritische Stimmen; vor allem vonseiten der kantonalen Migrationsbehörden wurde die Befürchtung geäussert, der Vollzug von Dublin-Wegweisungen könnte erschwert werden. Aufgrund dieser Rückmeldungen haben wir die entsprechenden Regelungen und die bestehende Haftpraxis noch einmal genau analysiert. Dabei haben wir festgestellt, dass die Vorgaben von Dublin III gewisse Lücken aufweisen, die den Vollzug bei bestimmten Fällen erschweren oder sogar verunmöglichen könnten, vor allem wenn sich Personen gegen einen rechtskräftigen Ausweisungsentscheid zur Wehr setzen. Um diese Lücken zu füllen, wurde die Vorlage dann punktuell überarbeitet. Mit dieser Überarbeitung haben wir vor allem auch flexiblere Haftanordnungen vorgesehen.

Wir haben nach der Vernehmlassung noch drei Änderungen an der Vorlage vorgenommen: Wir haben neu eine Vorbereitungshaft von sieben statt sechs Wochen. Der Grund dafür ist, dass Dublin III keine Zeit für die Redaktion und die Eröffnung des Nichteintretensentscheides und der Anordnung der Ausschaffungshaft vorsah, und das hätte dann eben zur Folge gehabt, dass unter Umständen Personen nicht hätten weggewiesen werden können, bei denen eigentlich alles in Ordnung gewesen wäre. Wenn der entsprechende Dublin-Staat seine Frist ausgeschöpft hätte, hätten diese sechs Wochen nicht mehr gereicht. Deshalb haben wir jetzt hier sieben Wochen Vorbereitungshaft vorgesehen.

Wir haben neu auch vorgesehen, dass die Vorbereitungshaft sowie die Ausschaffungshaft von sechs Wochen flexibel angeordnet werden können, das heisst, die Fristen beginnen nicht mit der Gesuchstellung oder der Zustimmung durch den zuständigen Dublin-Staat, sondern erst ab Haftanordnung zu laufen.

Schliesslich haben wir eine Haft von sechs Wochen, verlängerbar bis maximal drei Monate, eingeführt, und zwar bei unkooperativem Verhalten. Es wäre ja doch ziemlich absurd, wenn ausgerechnet die Personen eine Wegweisung verhindern könnten, die nicht kooperativ sind, während die anderen, die kooperieren, dann gehen müssten. Das ist unvorstellbar, und das haben auch die Kantone moniert. In diesen Fällen haben wir deshalb diese Haft von sechs Wochen vorgesehen. Wir sind uns bewusst, dass das in der Dublin-III-Verordnung nicht in dieser Form vorgesehen war und dass wir hier eine gewisse Abweichung haben. Wir haben uns aber bei anderen Mitgliedstaaten erkundigt und gesehen, dass sie in ihrem Rechtssystem diese Möglichkeit auch vorgesehen haben. Ich wollte Ihnen aber der Transparenz halber sagen, dass wir hier eine gewisse Abweichung haben und damit auch ein gewisses Risiko eingehen, dass es hier eine Reaktion gibt. Wir sind aber überzeugt, dass es für die Glaubwürdigkeit des Dublin-Systems und dessen Funktionieren richtig ist, diese Möglichkeit von sechs Wochen Haft bei unkooperativem Verhalten vorzusehen.

Neben den Haftbestimmungen im Dublin-Verfahren sollen dann auch Verbesserungen für Familien und Minderjährige ausdrücklich ins Ausländergesetz aufgenommen werden. Im Dublin-Verfahren muss den unbegleiteten Minderjährigen, auch wenn sie in der Schweiz kein Asylgesuch gestellt haben, eine Vertrauensperson zur Seite gestellt werden.

So viel zu diesen Neuerungen. Ich werde mich in der Detailberatung noch zum Antrag der Minderheit Berberat äussern.

Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.