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Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-09

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Wir beraten die Differenzen zum Geschäft 13.106, zur Umsetzung der Gafi-Empfehlungen. Im Raum steht der Vorwurf einer Mehrheit des Nationalrates, der Bundesrat und der Ständerat als Erstrat hätten mit der Vorlage übers Ziel hinausgeschossen und den Umsetzungsspielraum nicht hinreichend genutzt. So wurden im Nationalrat in acht wesentlichen Bereichen zum Teil gewichtige Differenzen zum Ständerat geschaffen.

Ausser beim Meldeverfahren in Verdachtsfällen beantragt Ihnen Ihre Kommission, im Wesentlichen an der ständerätlichen Fassung festzuhalten; in der Frage des Bargeldverkehrs liegt ein Minderheitsantrag vor.

Die RK-SR hat sich eingehend mit dem Vorwurf des Nationalrates auseinandergesetzt und dafür im Rahmen der Kommissionsarbeit noch nachträglich zwei Anhörungen durchgeführt. Sie hat den Bundesanwalt, Herrn Michael Lauber, sowie den Chef der Meldestelle für Geldwäscherei, Herrn Stiliano Ordolli, angehört und sie explizit mit diesem Vorwurf konfrontiert. Was ist von diesem Vorwurf aus dem Nationalrat zu halten? Gafi lässt den Ländern bei der Umsetzung der Gafi-Empfehlungen in gewissen Bereichen einen Handlungsspielraum, beispielsweise wird bei den Steuervortaten [PAGE 733] die genaue Ausgestaltung der relevanten Straftaten den Ländern überlassen. Auch beim Thema der Transparenz bei juristischen Personen und Inhaberaktien sind verschiedene Mechanismen und Lösungen möglich, um den Zugang der Behörden zu den Informationen über die Eigentümer und die wirtschaftlich Berechtigten von Gesellschaften sicherzustellen. Je nach Empfehlung ist der Handlungsspielraum aber beschränkt oder sogar gar nicht vorhanden, was beispielsweise bei den nationalen politisch exponierten Personen der Fall ist. Gafi verlangt, dass ausnahmslos alle Parlamentsmitglieder auf nationaler Stufe als nationale politisch exponierte Personen gelten müssen. Auch wenn also ein gewisser Handlungsspielraum gewährt wird, bedeutet dies nicht, dass die Länder bei der Umsetzung völlig frei sind. Zwar können sich die Länder aufgrund des gewährten Handlungsspielraums für unterschiedlich strenge Umsetzungsvarianten entscheiden. Um aber den Anforderungen von Gafi zu genügen, müssen alle Länder ein gewisses Minimum einhalten.

Das lässt sich an folgendem Beispiel veranschaulichen: Obwohl die Gafi die Steuervortaten nicht selbst definiert, müssen die Länder sicherstellen, dass die Straftaten nicht zu eng ausgestaltet werden, denn je enger die Vortaten gefasst werden, desto eingeschränkter ist auch die für Gafi wichtige internationale Kooperation in diesem Bereich. Entsprechend wäre es für Gafi nicht akzeptabel, wenn die Steuervortaten derart eng definiert würden, dass es in der Praxis kaum Anwendungsfälle dafür gäbe.

Die Kritik des Nationalrates, nach der man mit der Vorlage des Bundesrates über das Ziel hinausschiessen würde, ist nach Auffassung der Kommission unbegründet. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat der Bundesrat eine Vorlage unterbreitet, die im Wesentlichen durch den Ständerat unterstützt wurde, welche die Gafi-Vorlage ohne Swiss Finish, aber dennoch genügend umsetzt und dabei auch den Besonderheiten des schweizerischen Rechtssystems Rechnung trägt. Wenn nämlich der Nationalrat mit seiner Kritik Recht hätte, hätte der Bundesrat in diversen Bereichen strengere Bestimmungen zur Umsetzung der Gafi-Empfehlungen vorgeschlagen und sich nicht für eine möglichst pragmatische Lösung entschieden. Die Schweiz - und da sind wir mit dem Nationalrat einverstanden - braucht ja nicht der Musterschüler zu sein. Sie muss aber die Gafi-Empfehlungen so umsetzen, dass sie bei der nächsten Länderüberprüfung der Gafi und des Global Forum nicht scheitert. Es geht dabei letztlich um die Reputation unseres Landes, um den Ruf des schweizerischen Finanzplatzes und auch um den möglichst ungehinderten Zugang der Schweizer Finanzintermediäre zum internationalen Markt.

So viel zur Einleitung. Ich werde dann bei den einzelnen Bestimmungen, bei denen Differenzen zwischen National- und Ständerat bestehen, noch einige Ergänzungen machen.