Lexipedia

Engler Stefan · Ständerat · 2014-09-09

Engler Stefan · Ständerat · Graubünden · Fraktion CVP-EVP · 2014-09-09

Wortprotokoll

Hier geht es um einen wesentlichen Teil dieser Vorlage. Die Gafi hat die Steuerdelikte im Bereich der direkten und der indirekten Steuern in die Liste der Straftaten aufgenommen, die zwingend Vortaten zur Geldwäscherei darstellen. Die Staaten können sich darauf beschränken, nur nach innerstaatlichem Recht als schwer geltende Straftaten in ihr innerstaatliches Recht aufzunehmen. Sie müssen jedoch dafür sorgen, dass sie Vortaten im Steuerbereich einführen, die weit genug gefasst sind.

Der Nationalrat hat nunmehr vorgeschlagen, sowohl bei den direkten als auch bei den indirekten Steuern die vom Bundesrat vorgeschlagenen Vortaten auf die Fälle zu beschränken, in denen der Steuerpflichtige mittels falscher Dokumente eine unrechtmässige Steuer- oder Abgabenrückerstattung von über 200 000 Franken pro Steuerperiode bzw. pro Jahr bewirkt. Bei den indirekten Steuern ist neben einer Beschränkung auf die Abgabenrückerstattung der Grundtatbestand sogar noch enger gefasst als im Entwurf des Bundesrates. Er erfasst nur noch die Urkundenfälschung, nicht mehr jedes arglistige Verhalten. Im Unterschied zur Fassung von Bundesrat und Ständerat sieht der Beschluss des Nationalrates bei den indirekten Steuern zudem noch einen Schwellenwert vor.

Beim Beschluss des Nationalrates wird nach einhelliger Auffassung der Kommission der Anwendungsbereich der Vortaten im Steuerbereich zu stark eingeschränkt. Die Voraussetzung einer unrechtmässigen Steuer- oder Abgabenrückerstattung von über 200 000 Franken macht die Vorgabe praktisch unwirksam. Für die Gafi wären derart eng gefasste Vortaten kaum vertretbar. Ausserdem betrifft dies de facto nur Schweizer Steuerpflichtige. Eine Vorgabe, die aber de facto auf im Ausland begangene Vortaten nicht anwendbar ist, würde eine der Anforderungen von Gafi nicht erfüllen. Diese Meinung vertrat auch der Bundesanwalt, der gegenüber der Kommission zu dieser Frage erklärte: "Ich halte die Lösung des Nationalrates in Bezug auf die Steuervortat für Geldwäscherei für nicht Gafi-tauglich. Ich sehe hier auch keine möglichen Anwendungsfälle." [PAGE 735]

Somit kann ich Ihnen namens der Kommission beantragen, auch in dieser Frage an unserer Fassung festzuhalten, die bezüglich der Höhe der hinterzogenen Steuern minim von der Fassung des Bundesrates abweicht.